Rat und Stadtbezirksräte
Antrag (öffentlich) - 22-19026
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung eines Tagesordnungspunktes: Beschleunigte Genehmigung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Antrag (öffentlich)
- Federführend:
- 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- SPD-Fraktion im Rat der Stadt / Fraktion Bündnis 90 - DIE GRÜNEN im Rat der Stadt / CDU-Fraktion im Rat der Stadt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Planung und Hochbau
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Entscheidung
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22.06.2022
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Beschlussvorschlag
Für die Sitzung des Ausschusses für Planung und Hochbau am 22. Juni wird die Einrichtung eines Tagesordnungspunktes „Beschleunigte Genehmigung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen“ gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung beantragt.
Die Beantwortung der Fragen erfolgt innerhalb der Sitzung. Die Antworten sind zudem in schriftlicher Form z.B. als Mitteilung den Ausschussmitglieder zur Verfügung zu stellen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Einzelne Teile der im Osterpaket enthaltenen Änderungen des EEG sollen nach den Plänen der Bundesregierung unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes, also ggf. schon im Laufe des Sommers 2022, in Kraft treten. Dazu gehören insbesondere die folgenden Regelungen:
In § 2 EEG wird gesetzlich festgelegt, dass Errichtung und Betrieb von Anlagen und den dazugehörigen Nebenanlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Erneuerbare Energien sollen als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.
Der Text im Gesetzesentwurf lautet wie folgt:
“Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebraucht werden.”
In der Gesetzesbegründung werden beispielhaft folgende Belange in den Abwägungsentscheidungen genannt: seismologische Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebiete, des Landschaftsbildes, des Denkmalschutzes, des Forstrechts, des Immissionsschutzrechtes, des Naturschutzrechts, des Baurechts und des Straßenrechts.
Der Gesetzentwurf ist dem Bundestag am 02.05.2022 zur Beschlussfassung zugeleitet worden. Mit einem Beschluss ist daher in Kürze zu rechnen.
https://dserver.bundestag.de/btd/20/016/2001630.pdf
Bis jetzt sind Photovoltaik-Freiflächenanlagen in einer bestimmten Größe und im Außenbereich nicht als genehmigungsfreie Baumaßnahmen in § 69 NBauO in Verbindung mit dem Anhang genannt, genehmigungsfrei sind im wesentlichen nur Dachanlagen:
Wenn die Verwaltung also in Kürze nach Inkrafttreten von § 2 EEG - neu - ab gegebenenfalls schon 01. Juli 2022 über Baugenehmigungen von Photovoltaik-Freiflächen-Anlagen entscheidet, muss die vorrangige Abwägungsentscheidung getroffen werden. Die beschleunigte Bearbeitung von Baugenehmigungen in diesem Bereich liegt im vorrangigen Interesse der Stadt Braunschweig. Die Energieversorgung soll möglichst zügig umgestellt werden. Das Klimaschutzkonzept 2.0. sieht einen verstärkten Ausbau vor. Um zu gewährleisten, dass alle Bauantragsteller gleichbehandelt werden und die Baugenehmigung für Photovoltaikanlagen, insbesondere Freiflächenanlagen, die nicht verfahrensfreie Maßnahmen im Sinne des § 69 NBauO sind, auch beschleunigt erteilt werden kann, ist schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eine Fachbehörden übergreifende Absprache über die Art und Weise der Erteilung von Baugenehmigungen erforderlich.
Wir bitten die Verwaltung im Rahmen dieses Tagesordnungspunktes insbesondere auf folgende Fragen einzugehen:
1. Inwieweit bereitet sich die Verwaltung (speziell die Bauverwaltung) aktuell auf das angekündigte Gesetzespaket vor, welches seit dem 02.Mai einsehbar ist?
2. Inwiefern erwartet die Bauverwaltung, dass sich die Abwägungsentscheidungen hinsichtlich der Genehmigung des Errichtens von Freiflächen-PV mit den neuen Gesetzespaketen in Braunschweig verändern werden, vor dem Hintergrund, dass die Novellierung des Erneuerbare Energien Gesetzes (EEG) im Sinne des §2 EEG 2023 den Vorrang in der Schutzgüterabwägung für erneuerbare Energien vorsieht?
3. Kann aus Sicht der Bauverwaltung zukünftig auch nur eine qualifizierte Bauanzeige (deren Inhalte zu definieren wären) zur Errichtung von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien ausreichend sein?
4. Welche Gespräche sind hierzu bis jetzt unter den beteiligten Fachbehörden (insbesondere: Naturschutzbehörde, Denkmalschutzbehörde, Straßenverkehrsbehörde) geführt worden, um die Abwägungsentscheidung vorzubereiten und welche weiteren Fachbehörden wären prioritär einzubinden, um eine zügige Bearbeitung von Bauanträgen und ggf. weiteren notwendigen Genehmigungen zu gewährleisten?
5. Welche Bearbeitungszeit wäre aus Sicht der Verwaltung für die Bearbeitung von Bauanträgen für Freiflächen-PV angemessen und welche rechtlichen Risiken sieht die Bauverwaltung und die Stadt Braunschweig, begründeten Untätigkeitsklagen ausgesetzt zu sein, wenn man die zu erwartende Fülle an Bauanträgen nicht in einer angemessenen Zeit bearbeiten kann.
6. Wann ist mit der Fertigstellung einer allgemeinen Entscheidungsrichtlinie für die Abwägungsentscheidung zu rechnen?
7. Inwiefern ist es möglich, erste Freiflächen-PV-, Agri-PV- oder Parkplatz-PV-Anlagen als Pilotanlagen mit Hilfe von beschleunigten und parallelen Genehmigungsverfahren zu ermöglichen, um dabei auch grundlegende Erfahrungen von beschleunigten Verfahren aufgrund der neuen Gesetzeslage zu erlangen und für zukünftig weitere Vorhaben zu nutzen?
8. Inwiefern ist die Verwaltung im Austausch mit Bund, Land und anderen Kommunen, um die Auswirkungen der neuen Gesetzespakete einschätzen zu können?
9. Welche Sachlage ergibt sich anhand der neuen zusätzlichen Gesetzespakete hinsichtlich der Errichtung von Agri-PV-Anlagen?
10. Wird für die Errichtung von Agri-PV-Anlagen eine Änderung des Flächennutzungsplanes notwendig sein, wenn diese auf Flächen landwirtschaftlicher Nutzung oder auf Randstreifen geschehen soll?
11. Welche Besonderheiten gibt es bei der Genehmigung von PV-Anlagen, die auf bereits versiegelten Flächen wie großen Parkplätzen umgesetzt werden sollen hinsichtlich der Beantragung?
12. Was müsste getan werden, um Flächen der Grundstückgesellschaft Braunschweig GmbH, die zurzeit für eine landwirtschaftliche Nutzung verpachtet sind, in Kombination auch für die Energieerzeugung mittels Agri-PV oder Freiflächen-PV zu nutzen und was müsste getan werden, um diese Nutzung schnellstmöglich mit entsprechenden Partnern zu ermöglichen?
13. Inwiefern wird die Erhöhung des PV-Ausbaues zu einem schützenswerten Gut die Abwägung gegenüber dem Denkmalschutz im Genehmigungsvorgang verändern?
