Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 22-19051

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschluss:

 
Der weiteren Vermietung des Gemeinschaftshauses Broitzem an folgende überbezirkliche Dauernutzer für ein weiteres Jahr, beginnend ab dem 1. Juli 2022, wird zugestimmt:

 

1. Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Braunschweig

2. Chorgemeinschaft MGV Broitzem, Postmännerchor und Braunschweiger MGV

3. DRK-Ortsverein Broitzem-Timmerlah-Weststadt

4. Zumba-Kurs Chotjaturat

5. AfD-Kreisverband Braunschweig

 

Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechende Nutzungsvereinbarungen zu schließen.
 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 
Der bisher zuständige Stadtbezirksrat 223 – Broitzem hat in der Vergangenheit für die unter Nr. 1 bis Nr. 5 aufgeführten dauerhaften Nutzungen durch entsprechende Beschlüsse zugestimmt. Da in allen fünf Fällen die Nutzung bis zum 30. Juni 2022 befristet wurde, haben zwischenzeitlich alle fünf Nutzer eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses beantragt. An den beantragten Nutzungszeiten ergeben sich mit Ausnahme vom Zumba-Kurs Chotjaturat keine Veränderungen zu den bisherigen Zeiten. Der Zumba-Kurs plant zukünftig die Nutzungszeiten montags von 18:30 Uhr bis 19.30 Uhr anzupassen. Auf den beigefügten aktuellen Belegungsplan wird verwiesen. Die neuen Mietverträge sollen bis zum 30. Juni 2023 laufen.

 

Die bisherigen Vertragsverhältnisse zwischen der Stadt Braunschweig und den fünf Dauernutzern gestaltete sich komplikationslos. Die Nutzer haben sich an alle vertraglichen Obliegenheiten gehalten und das Entgelt vollständig und pünktlich überwiesen. Die Verwaltung schlägt vor, weiterhin den Stundentarif für Vereine (5 €/Sunde) zu erheben.

 

Wie bisher soll im Mietvertrag vereinbart werden, dass den Sitzungen des Stadtbezirksrates 222 – Südwest und den Veranstaltungen mit allgemeinen Charakter (z.B. das jährliche Treffen aller Vereine aus dem Stadtbezirk oder Vorträge der Heimatpfleger/innen) Vorrang gegenüber ihren eigenen Veranstaltungen eingeräumt wird.

 

Gem. § 93 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 2 der Hauptsatzung und § 2 Abs. 2 der Miet- und Benutzungsordnung entscheidet über Dauernutzungen bezirklicher Einrichtungen der Stadtbezirksrat in eigener Zuständigkeit.
 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Erläuterungen und Hinweise