Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 22-18921-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 31. Mai 2022 (DS 22-18921) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Zu Frage 1 und Frage 2

Bei der Veranstaltung „Rock in Rautheim“ handelte es sich um eine genehmigungspflichtige Veranstaltung. Bei solchen Veranstaltungen wird von der Verwaltung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens grundsätzlich eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme erstellt.

 

In der Stellungnahme ist zu berücksichtigen, dass durch die Durchführung der Veranstaltungen unbeteiligte Dritte in ihrem Ruhebedürfnis nicht erheblich belästigt werden dürfen. Ab wann eine Umwelteinwirkung schädlich und damit als erheblich im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) anzusehen ist, regelt die Freizeitlärm-Richtlinie i. V. m. der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Hier sind bestimmte Immissionsrichtwerte für die Tagzeit (06.00 22.00 Uhr) und Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) genannt. Diese Richtwerte dürfen, gemessen 0,5 m vor den am meist betroffenen geöffneten Fenstern der unmittelbaren Nachbarschaft (Wohnen, Büro, etc.), nicht überschritten werden. Im vorliegenden Fall wurde die Veranstaltung r den 6. und 7. Mai 2022 jeweils r die Zeit von 17.00 Uhr (Einlass ab 16.00 Uhr) bis 23.00 Uhr beantragt. Zuvor wurden an beiden Tagen Soundchecks durchgeführt.

 

Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung wurde die Veranstaltung als „Seltenes Ereignis“ im Sinne der Freizeitlärmrichtlinie i. V. m. der TA Lärm gewertet und gleichzeitig die Nachtzeit wegen der Erfordernisse der Veranstaltung um eine Stunde auf 23.00 Uhr hinausgeschoben. Damit wurde der Veranstaltung der größtmögliche Rahmen eingeräumt, der unter Berücksichtigung der umgebenen Wohnnutzung immissionsschutzrechtlich möglich ist.

 

Um die Einhaltung des vorgegebenen Immissionsrichtwertes für seltene Ereignisse zur Tagzeit (hier: 70 dB(A)) an der nächstgelegenen schutzbedürftigen Wohnnutzung (u. a. Reitlingstr.) nachweislich sicherzustellen, wurden in der Genehmigung diverse immissionsschutzrechtliche Auflagen erteilt.

 

Unter anderem bestand für den Veranstalter die Verpflichtung, die Verstärkeranlagen so einzupegeln und durch Messung nachzuweisen, dass der vorstehend genannte Immissionsrichtwert an der nächstgelegenen Wohnnutzungen eingehalten wird. Hierüber war ein Messprotokoll zu führen. Dieses Messprotokoll wurde der Verwaltung im Nachgang zu der Veranstaltung vorgelegt und ist in der Anlage beigefügt. Musik nach 23.00 Uhr war, wie bereits dargestellt, nicht zulässig.

 

Erläuterungen zum Messprotokoll:

Im Vorfeld der Veranstaltung wurden Vergleichsmessungen mittels des sog. "Rosa Rauschens" zwischen dem späteren Messpunkt am Mischpultplatz (Front of House (FoH)) und der nächstgelegenen schutzbedürftigen Wohnnutzung (Reitlingstr. 5) durchgeführt. Zur sicheren Einhaltung des zulässigen Immissionsrichtwertes war es erforderlich, den Schalldruckpegel am FoH auf maximal 100 dB(A) zu begrenzen. Diese Begrenzung wurde Veranstaltungsbegleitend mit einer Dauermessstation am FoH durch den Tontechniker überprüft. Laut Messprotokoll wurden während der Veranstaltung die 30-Minuten Mittelwerte und Langzeitmittelwerte (LAeq) nicht überschritten.

 

Verstöße gegen die erteilten Auflagen konnten somit nicht festgestellt werden.

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Erläuterungen und Hinweise