Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 22-19008-01
Grunddaten
- Betreff:
-
"Geruch nach Holzfeuer" - zu hohe Feinstaubwerte aus Kaminöfen und kleingewerblichen Gastronomieöfen?
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 68 Fachbereich Umwelt
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; DEZERNAT VIII -Umwelt-, Stadtgrün-, Sport- und Hochbaudezernat
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umwelt- und Grünflächenausschuss
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zur Kenntnis
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16.06.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu der Anfrage der CDU-Fraktion vom 3. Juni 2022 (DS 22-19008) wird wie folgt Stellung genommen:
Zu Frage 1:
In § 26 Abs. 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) sind folgende vier Zeitpunkte geregelt, in denen Einzelraumfeuerungsanlagen in Abhängigkeit des Datums auf dem Typschild mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen sind:
Datum auf dem Typschild | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
Bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder Datum nicht mehr feststellbar | 31. Dezember 2014 |
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 | 31. Dezember 2017 |
1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 | 31. Dezember 2020 |
1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 | 31. Dezember 2024 |
Im Gebiet der Stadt Braunschweig werden die jeweiligen Eigentümer von den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern im Rahmen der Feuerstättenschau darauf hingewiesen, dass die Einzelraumfeuerungsanlagen nachzurüsten bzw. außer Betrieb zu nehmen sind. Da eine Nachrüstung oftmals technisch nicht möglich ist, kommt häufig nur eine Außerbetriebnahme in Betracht. Das Datum der Außerbetriebnahme wird dem Betreiber dann vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich mitgeteilt.
Im Einzelfall nehmen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auch Kontakt zum Fachbereich Umwelt auf, dem die Aufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger obliegt.
Zu Frage 2:
Bei einer Gaststätte inkl. der techn. Einrichtungen handelt es sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Betreiber solcher Anlagen unterliegen den Pflichten des § 22 BImSchG. Hiernach sind insbesondere unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Vorsorge gegen das Hervorrufen von schädlichen Umwelteinwirkungen an sich, wie bei genehmigungsbedürftigen Anlagen, ist hier nicht erforderlich.
Bei einer Beurteilung, ob Immissionen (hier: Geruch und Rauch durch einen Holzkohlegrill) zu erheblichen Belästigungen i. S. von § 22 i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG führen können, sind die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls entscheidend. Diese Art der gastronomischen Grills unterliegen gemäß § 1 Abs. 2 nicht den Regelungen der 1. BImSchV.
In den Baugenehmigungen werden die Betreiberpflichten gemäß § 22 BImSchG bzgl. Geruchs- und Rauchimmissionen konkretisiert. Zur Verhinderung von erheblichen Rauch- und Geruchsbelästigungen sind Küchendünste gemäß Nr. 5.5 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) so über Dach abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luftströmung ermöglicht wird. Die Höhe der unmittelbaren Nachbarbebauung ist hierbei zu berücksichtigen. Bei Gaststätten mit Holz- oder Kohlegrill wird die Abluft grundsätzlich über Dach über einen Schornstein mit ausreichender Höhe abgeleitet. Sofern erforderlich wird hier zur Beurteilung der entstehenden Immissionen eine Schornsteinhöhenberechnung sowie eine Geruchsimmissionsprognose im Rahmen des Genehmigungsverfahrens oder ggf. auch im Beschwerdefall gefordert.
Darüber hinaus werden gewerbliche Holzkohlegrills einmal im Jahr auf ihre Betriebs- und Brandsicherheit durch den Schornsteinfeger überprüft. Eine Kehrung kann in der Regel jedoch nicht erfolgen, da damit die vorhandenen Fettablagerungen nicht beseitigt werden. Die Reinigung muss daher durch eine Fachfirma durchgeführt werden.
Zu Frage 3:
In Braunschweig werden seit 1978 Messungen zur Luftqualität durchgeführt. Das Messprogramm nennt sich Lufthygienisches Überwachungssystem Niedersachsen (LÜN) und wird von der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht betrieben. Ziel und Zweck sind die Ermittlung von Immissionsbelastungen, die Beurteilung der Entwicklung der Luftgüte sowie die Datenermittlung für den Ozonwarndienst. Beim Niedersächsischen Umweltministerium sind aktuelle Messdaten sowie Monats- und Jahresberichte abzurufen: https://www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/themen/luftqualitat/lufthygienische_uberwachung_niedersachsen/lufthygienische-ueberwachung-niedersachsen-9107.html.
Gemäß der EU-Luftqualitätsrichtlinie sind die Messstationen so aufzustellen, dass sie die höchsten Konzentrationen erfassen, denen die Bevölkerung ausgesetzt ist, d. h. die Messung erfolgt am Ort der höchsten Belastung. In Braunschweig sind zurzeit zwei Messstationen in Betrieb. Die Station am Fernmeldeturm (Broitzem) misst die Hintergrundbelastung für die Stadt Braunschweig. Eine zweite Messstation am Altewiekring erfasst die innerstädtische Immissionssituation. Hier wird auch die aktuelle Feinstaubbelastung der Fraktionen PM2,5 und PM10 gemessen. Durch die umgesetzten Maßnahmen des Luftreinhalte- und Aktionsplan Braunschweig (2007) sind in den vergangenen Jahren die Jahresmittelwerte für u. a. Feinstäube (PM2,5,PM10) in Braunschweig deutlich gesunken und liegen weit unter den Grenzwerten. Infolge dessen wurden sukzessive die Anzahl der Messstationen in den letzten Jahren bis auf die o. g. beiden Standorte reduziert.
