Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 22-18261

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

Die Verordnung zur Regelung der Bienenwanderung im Gebiet der Stadt Braunschweig (Bienenwander-Verordnung) wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.

 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Mit der vorgeschlagenen Verordnung wird das Wandern mit Bienenvölkern im Gebiet der Stadt Braunschweig von einer Genehmigung abhängig gemacht.

 

Der Begriff ‚Wandern bezeichnet hier das vorübergehende Aufstellen von Bienenvölkern außerhalb ihres ständigen Aufstellungsortes, um zeitlich und örtlich begrenzt blühende Trachtpflanzen nutzen zu können.

 

Die Genehmigung wird auf formlosen Antrag von der zuständigen Veterinärbehörde ausgestellt. Voraussetzung ist das Vorlegen einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach § 5 Bienenseuchen-Verordnung, mit der das Freisein der betreffenden Bienenvölker von Amerikanischer Faulbrut (AFB) bestätigt wird.

 

Die Bekämpfung dieser anzeigepflichtigen Tierseuche, die eine existentielle Bedrohung für die betroffenen Bienenvölker darstellen kann, ist aufgrund der Beschränkung effektiver Bekämpfungsmaßnahmen auf die Aktivitätsphase der Bienen in der warmen Jahreshälfte sehr langwierig. Im Stadtgebiet bestehen deshalb seit dem Jahr 2019 tierseuchenrechtliche Restriktionszonen.

 

Die wirksamste Vorsorgemaßnahme gegen die AFB ist die regelmäßige Untersuchung der Bienenvölker. Anhand einer Honigprobe können Bestandteile des Erregers (sog. Faulbrutsporen) lange vor dem Auftreten von Krankheitserscheinungen bei den Bienen erkannt werden. Zu diesem Zeitpunkt besteht eine geringe Gefahr der Seuchenverbreitung in andere Bienenvölker.

 

Die kostenpflichtige Untersuchung auf Faulbrutsporen ist freiwillig und wird daher nicht flächendeckend durchgeführt. Mit der vorliegenden Bienenwanderverordnung soll vor allem erreicht werden, dass zumindest bei denjenigen Bienenvölkern, die von ihrem Standort verbracht und vorübergehend im Stadtgebiet aufgestellt werden sollen, eine Faulbrutinfektion vor dem Wandern erkannt wird.

 

Zudem kann mittels der Genehmigungspflicht vermieden werden, dass ortsunkundige Imkerinnen und Imker in einen bestehenden AFB-Sperrbezirk einwandern und so ihre Bienenvölker unabsichtlich der Gefahr einer Ansteckung aussetzen.

 

Anhand eines Überblicks über die im Stadtgebiet aufgestellten Bienenvölker kann schließlich mittels eines evtl. Versagens der Genehmigung ein ausreichendes Futterangebot für alle Bienen gewährleistet werden.

 

Insgesamt dient die vorliegende Bienenwanderverordnung, die im Vorfeld mit dem Braunschweiger Imkerverein abgestimmt wurde, sowohl dem Schutz der Bienen selbst als auch der dauerhaften Sicherung einer leistungsstarken Imkerei in der Stadt Braunschweig.

 

Die Zuständigkeit des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Erläuterungen und Hinweise