Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 22-18485

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Die als Anlage 1 beigefügte Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Braunschweig wird beschlossen.

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Hintergrund:

 

Die aktuell geltende „Satzung über die Erhebung von Gebühren für Dienst- und Sachleistungen der Feuerwehr Braunschweig“ ist vom Rat der Stadt Braunschweig am 24. April 2018 beschlossen worden, am 5. Mai 2018 in Kraft getreten und bedarf nach nunmehr über vier Jahren einer Überarbeitung und Anpassung.

 

Eine Überarbeitung ist insbesondere in redaktioneller, teilweise auch in inhaltlicher Sicht erforderlich, z. B. durch die Aufnahme des A-Dienstes sowie neuer Pauschalen. Zudem ist eine Anpassung auf Grund von Veränderungen im Fahrzeugbestand und des veränderten Personalkörpers der Feuerwehr erforderlich geworden.

 

Die Verwaltung hat andere aktuelle Satzungen von Kommunen mit Berufsfeuerwehr bei der Erstellung des Satzungsentwurfes herangezogen (Vergleich: siehe Anlage 6) und versucht, mit diesem Entwurf einerseits den Erwartungen nach einer möglichst kostendeckenden Gebühr gerecht zu werden, andererseits aber auch eine übermäßige Belastung der Gebührenschuldner zu vermeiden.

 

Im Ergebnis ist festzustellen, dass eine mit der Einsatzfrequenz gewichtete Gebührenerhöhung von ca. 24 % erfolgt. Diese durchschnittliche Erhöhung setzt sich aus dem Zusammenwirken der jeweiligen Einzelfahrzeugtarife und deren Einsatzfrequenz zusammen. Die mit der Einsatzfrequenz gewichtete durchschnittliche Erhöhung von ca. 24 % entspricht einer durchschnittlichen Erhöhung der Einzelfahrzeuggebühren um ca. 15 % (vgl. Satzungsanpassung 2018: 18 %).

Mit dieser Anpassung würde der Gesamt-Kostendeckungsgrad im Bereich der Fahrzeuge von ca. 45 % auf ca. 61 % erhöht werden (Annahme hier: Keine Steigerung der Aufwände für Beschaffung, Kraftstoff und Reparatur sowie gleichbleibende Einsatzzahlen)

 

Die Verwaltung hält eine solche Steigerung für angemessen, zumal die Kostendeckungsgrade bei der Mehrheit der Fahrzeuge nicht 100 % betragen, sondern zwischen rd. 9 % und 69 % liegen. Als wesentliche Begründung können vor allem die steigenden Kosten (Inflation, Benzinkosten, Energiekosten) herangezogen werden. Unter der Voraussetzung, dass die geänderte Gebührensatzung einen Geltungszeitraum von drei Jahren hat, würde bei einer geringeren Erhöhung der Fahrzeuggebührensätze ggf. ab Mitte des Geltungszeitraums bereits kein angemessener Kostendeckungsgrad mehr vorliegen.

 

Bei den bereits in der Satzung aus 2018 enthaltenen Pauschalen für Einsätze, die durch Fehlalarme von Brandmeldeanlagen erforderlich wurden, beträgt die Steigerung in der Änderungssatzung zwischen 16 % und 19 %; die Sätze für Tüffnungen/-sicherungen sollen um rund 32 %, und damit in einem aus Sicht der Verwaltung noch moderaten Rahmen erhöht werden.

 

Der Gebührenanteil für das Personal der Freiwilligen Feuerwehr sowie für Berufsfeuerwehrbeamte der LG1 erfährt eine Steigerung um rd. 20,5 %. Hier wurde das übliche Verfahren beibehalten, dass für beide Personengruppen Gebühren in derselben Höhe erhoben werden. Das Einsatzpersonal der Berufsfeuerwehr in der LG2 steigt um durchschnittlich 18 %.

 

In dem vorgelegten Satzungsentwurf werden der Kostenersatz bei den öffentlich-rechtlichen Pflichtaufgaben (§ 2) und die Entgelte für freiwillige Einsätze und Leistungen (§ 3) durch einheitliche Gebühren festgesetzt.

 

Kalkulationsgrundlagen:

 

Im Rahmen der Gebührenkalkulation wurden die einsatzbedingten Kosten für den Betrieb der Feuerwehr (ohne Rettungsdienst) ermittelt und auf das Personal und die Fahrzeuge aufgeteilt (siehe Anlagen 2 und 4). Die Gebührenkalkulation umfasst für die Fahrzeuge den Betrachtungszeitraum von drei Jahren (2019 bis 2021). Bei den Personalkosten wurden die aktuellen Personalkosten aus dem Jahr 2022 zu Grunde gelegt.

 

Bei der Gebührenkalkulation wurden weiterhin die vom OVG Lüneburg festgelegten und in einem aktuellen Urteil vom 19.03.2019 (Az. 11 LA 28/17) noch einmal gefestigten Grundsätze beachtet, die Gebührentarife auf Basis der tatsächlichen Einsatzstunden eines jeden Einsatzmittels zu berechnen sowie ggf. eine erforderliche „Deckelung“ der Gebühr vorzusehen. Eine Kostenüberdeckung darf nach wie vor nicht erfolgen. Der Rat kann im Rahmen einer sachgerechten Ermessensausübung zwischen einer kostendeckenden Gebührenobergrenze und einer angemessenen Gebühr „Gebührensätze festsetzen“. Die Verwaltung ist diesen Vorgaben mit dem vorliegenden Satzungsentwurf gefolgt. 

 

Personalkosten:

 

Die Personalkosten wurden anhand der im Jahr 2022 vom Fachbereich Zentrale Dienste ermittelten kalkulatorischen Personalkosten berechnet und zu 100 % der Gebührenkalkulation zu Grunde gelegt. Dabei wurden die Kosten der Einsatzkräfte der Laufbahngruppe 1 sowie die der Laufbahngruppe 2 im C-Dienst (Zugführer), B-Dienst (Führer eines Verbandes) und A-Dienst jeweils zusammengerechnet und anschließend durch die Anzahl der in dieser Dienstgruppe eingesetzten Dienstkräfte dividiert (Anlage 2). Ebenso wurde bei der Ermittlung der Stundensätze für das Personal bei der Durchführung von hauptamtlichen Brandschauen, Prüfung von Feuerwehrzufahrten, Brandschutzkontrollen, Beratungen vor Ort und Brandschutzunterweisungen vorgegangen. Neu aufgenommen wurde hier ein Gebührentatbestand zur Kontrolle der Neuaufschaltung von Brandmeldeanlagen durch Mitarbeitende der Stelle Vorbeugender Brandschutz, der bislang nicht enthalten war.

 

Die kalkulatorischen Personalkosten enthalten sämtliche Aufwendungen, die der Finanzierung des Personals dienen. Dazu gehören auch ausgezahlte Entgelte, Einmalzahlungen, Rückstellungen für Pensionen, Beihilfen sowie Versorgungsanteile.

 

Fahrzeugkosten:

 

Die Fahrzeugkosten wurden zunächst anhand der linearen Abschreibung und der kalkulatorischen Zinsen auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten berechnet. Ferner wurden Versicherungs-, Tank- und Instandhaltungskosten, welche den Fahrzeugen unmittelbar zugeordnet werden konnten, einbezogen. Hinzugerechnet wurden die Mietkosten für die Unterbringung jedes Fahrzeugs in den Fahrzeughallen anteilig an den Gesamtmietkosten. Die Gesamtmietkosten wurden anhand der tatsächlich genutzten Fläche ermittelt.

 

Die Werkstatt- und Verwaltungskosten sowie Tank- und Instandhaltungskosten, die nicht einzelnen Fahrzeugen zugeordnet werden konnten, wurden nach Umlageschlüsseln anhand der tatsächlich zugeordneten Kosten anteilig im Verhältnis auf die Fahrzeuge umgelegt. Die so ermittelten gesamten berücksichtigungsfähigen Fahrzeugkosten wurden durch die tatsächlichen Einsatzzeiten der einzelnen Fahrzeuge geteilt. Zugrunde gelegt wurden dabei die Einsatzzeiten der Jahre 2019 bis 2021. Die sich ergebenden Kosten der einzelnen Einsatzfahrzeuge pro Stunde sind der Anlage 4 zu entnehmen.

 

Insgesamt schlägt die Verwaltung vor, grundsätzlich eine Anhebung der Gebühr um rd. 40 % bei den Fahrzeugen im Vergleich zur bisherigen Gebühr vorzunehmen (vgl. Satzungsanpassung 2018: Grundsätzliche Anhebung um 30 %). Sofern die 40 %ige Steigerung der bisherigen Gebühr bei einem Fahrzeug (zum Beispiel beim Rüstwagen) über dem Vollkostendeckungsgrad liegt, wird der kostendeckende Betrag herangezogen, da ein die Kostendeckung übersteigender Betrag unzulässig wäre (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes). In diesem Fall wird somit ein Kostendeckungsgrad von 100 % erreicht. Aufgrund der umfassenden Datenerhebung und Neukalkulation sind, auch resultierend aus dem Umstand, dass es zwischenzeitlich zu zusätzlichen Fahrzeugbeschaffungen und/oder -abgaben bzw. zu niedrigeren Fahrzeugrestwerten aufgrund Abschreibungen gekommen ist, Stundensätze nach unten hin korrigiert worden. Als Vorgabe diente hierbei der oben genannte maximal rechtlich zulässige Kostendeckungsgrad in Höhe von 100 %. Dies führt im Ergebnis zu der weiter oben bereits dargestellten realen durchschnittlichen Erhöhung der Fahrzeugkosten.

 

Pauschalen:

 

Der Satzungsentwurf beinhaltet Pauschalen, die nach § 29 Abs. 2 S. 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes festgelegt werden können. Im Satzungsentwurf werden wie bisher Pauschalen für fehlausgelöste Brandmeldeanlagen nach Gefahrenklassen und für Tüffnungen/-sicherungen erhoben. Weiterhin werden Pauschalen für mit den Krankenkassen verhandelte Leistungen erhoben. Dazu gehören die Transportunterstützung, die Trageunterstützung sowie die Unterstützung beim Transport adipöser Patienten durch die Berufsfeuerwehr bei Rettungsdiensteinsätzen. Diese werden im Regelfall von den Krankenkassen refinanziert. Hinzutreten soll aufgrund der Vielzahl der Fälle im Betrachtungszeitraum zudem eine Pauschale für die Fahrstuhlöffnung einerseits, wie auch die Beseitigung von auslaufenden Betriebsstoffen andererseits, sofern hierfür kein externes Unternehmen beauftragt werden muss. 

 


Weitere (redaktionelle) Anpassungen:

 

§ 3 Abs. 3 der Satzung wurde gestrichen, da die dortige Aufzählung nicht abschließend sein und die Berufung auf „gleichartige Leistungen“ im Zweifel (Rechts)fragen aufwerfen kann.

 

Um auch die Vorgaben hinsichtlich zukünftig steuerbarer Gebührentatbestände umzusetzen, wurden schließlich Anpassungen unter § 5 Abs. 1 S. 2 der Satzung bei der Umsatzsteuer sowie im Punkt 4.1 des Anhangs Gebührenverzeichnisses erforderlich.

 

Ergebnis:

 

Die vorgelegte Änderungssatzung nebst Gebührenverzeichnis entspricht der aktuellen Gesetzeslage und dem aktuellen Stand der Rechtsprechung in Niedersachsen. Unter Zugrundelegung gleichbleibender Einsatzzahlen prognostiziert die Verwaltung, die Empfehlungen der KGSt nach einer Ertragsverbesserung in Höhe von 36.000 €hrlich umsetzen zu können. Diese sollen ertragsverbessernd in den Haushalt eingeplant werden.

 

Die einzelnen Gebührensätze sind dem Gebührenverzeichnis der Satzung zu entnehmen. Die Berechnung der prozentualen Steigerung sowie der Kostendeckungsgrad können den Anlagen 3 und 4 entnommen werden. Eine Synopse des alten und des neuen Gebührenverzeichnisses ist in der Anlage 4 vorgenommen worden.

 

Der Rat ist gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5, 7 NKomVG für die Beschlussfassung zuständig.


 

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Anlagen

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