Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 22-19028-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Liefer- und Werkverkehre im Bereich Innenstadt und Fußgängerzone
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben
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zur Kenntnis
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21.06.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu 1.: Für den Lieferverkehr in der Fußgängerzone der Braunschweiger Innenstadt sind Lieferzeiten eingerichtet. Die Beschilderung der Fußgängerzonen erlaubt dort Liefertätigkeiten zwischen 18:00 Uhr und 11:00 Uhr.
Darüber hinaus sind in der übrigen Innenstadt vielfach Bereiche mit eingeschränktem Haltverbot ausgewiesen, in denen Lieferverkehre abgewickelt werden können.
Handwerksbetriebe und Unternehmen, die zur Berufsausübung auf ein Werkstatt- oder Servicefahrzeug angewiesen sind, haben darüber hinaus die Möglichkeit, für ihre Fahrzeuge pauschalierte Jahresausnahmegenehmigungen oder kurzfristige ortsgebundene Ausnahmegenehmigungen nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beantragen.
Pauschalierte Jahresausnahmegenehmigungen berechtigen z. B. zum Parken im Braunschweiger Stadtgebiet im eingeschränkten Haltverbot, auf Bewohnerparkplätzen, in Kurzzeitparkzonen ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Höchstparkdauer.
Kurzfristige ortsgebundene Ausnahmegenehmigungen werden individuell auf den jeweiligen Standort angepasst und für einen begrenzten Zeitraum erteilt.
Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für den Bereich der Fußgängerzone wird restriktiv gehandhabt. Für reine Liefertätigkeiten werden vor dem Hintergrund der ausgewiesenen großzügigen Lieferzeiten bis auf wenige Ausnahmen (z. B. verderbliche Lebensmittel oder Medikamente oder für die Durchführung von Bauvorhaben) grundsätzlich keine Genehmigungen erteilt. Diese restriktive Handhabung ist notwendig, da die Fußgängerzone vorrangig dem Fußgängerverkehr und der Kommunikation vorbehalten bleiben soll. Wenn Störungen durch Fahrzeugverkehre auf ein notwendiges Minimum reduziert werden, steigt die Aufenthaltsqualität in einer Fußgängerzone.
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Handwerker und Gewerbetreibende unter Einbeziehung der Fußgängerzone kommt für die Durchführung von Reparatur-, Montage- und Wartungsarbeiten in Betracht und wenn das jeweilige Fahrzeug über feste Einbauten verfügt oder, wenn z. B. schwere Materialien bzw. Werkzeuge transportiert oder gelagert werden müssen.
Unter Inanspruchnahme einer solchen Ausnahmegenehmigung können sowohl länger dauernde Baumaßnahmen als auch kurzfristige oder planbare Servicearbeiten (Wartung und Reparaturen) durchgeführt werden.
Zusätzlich besteht bei Baumaßnahmen außerhalb der Fußgängerzone die Möglichkeit, zum Betreiben der Baustelle Haltverbote im Bereich dieser zu beantragen.
Zu 2.: Gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung können - wie bereits zu Frage 1 ausgeführt - als Jahresgenehmigung oder mit Bezug auf ein bestimmtes Vorhaben für einen begrenzten Zeitraum erteilt werden. Eine Unterscheidung zwischen Werkverkehr bei langfristigen Bauarbeiten und kurzfristigen Servicearbeiten erfolgt nicht.
Zu 3.: Siehe zu Frage 1.
