Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 22-19109

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

Der aus dem aktiven Dienst ausscheidende Baudirektor Hermann Klein wird zum 15.07.2022 als stellvertretender Gemeindewahlleiter abberufen.

 

Der Beschäftigte Michael Walther wird mit Wirkung vom  15.07.2022 als stellvertretender Gemeindewahlleiter berufen. Er nimmt dieses Amt in Ausübung seiner Tätigkeit als Referatsleiter 0120 wahr.

 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit dem Ratsbeschluss vom 23.03.2021 wurde die Aufgabe Wahlen des Ref. 0120 vom Dezernat II, Personal-, Digitalisierungs-, Rechts- und Ordnungsdezernat,

in das Dezernat VII, Finanz- und Feuerwehrdezernat, verlagert und die Gemeindewahlleitung neu berufen (siehe Drs. 21-15440).

Die Aufgaben des stv. Gemeindewahleiters wurden bislang vom Referatleiter 0120 wahrgenommen. Der Beschäftigte Michael Walther übernimmt ab 15.07.2022 dieses Aufgabengebiet. Der amtierende stv. Gemeindewahlleiter, Baudirektor Hermann Klein,  scheidet in Kürze aus dem aktiven Dienst bei der Stadt Braunschweig aus.

Die Gemeindewahlleitung muss jederzeit arbeitsfähig sein, um z. B. mögliche Mandatswechsel in Rat und Stadtbezirksräten oder Verlustfeststellungen zu Ersatzpersonen in der laufenden Ratsperiode zeitnah und rechtsgültig durchführen zu können.

Die korrekte Berufung der Wahlleitung ist im Wahlverfahren von großer Bedeutung. Eine

Reihe rechtsverbindlicher Erklärungen kann nur die Wahlleitung selbst oder ihre Stellvertretung abgeben. Aus diesem Grund wird der Beschäftigte Michael Walther, dem die Leitung des Referates 0120 übertragen wurde, mit Wirkung vom 15.07.2022 als stellvertretender Gemeindewahlleiter berufen.

 

Mit dem erforderlichen Wechsel in der Gemeindewahlleitung wird vorgeschlagen, Herrn Michael Walther zum stellvertenden Gemeindewahlleiter zu berufen und gleichzeitig Herrn Baudirektor Hermann Klein als stellvertretenden Gemeindewahlleiter abzuberufen.

 

Das Wahlorgan Wahlleitung erledigt seine Aufgaben im Wahlverfahren nach Maßgabe der

gesetzlichen Bestimmungen, ohne an Weisungen gebunden zu sein.

Die Tätigkeit der Gemeindewahlleitung endet nicht mit Beginn der neuen Ratsperiode. Die Gemeindewahlleitung ist bis zur Abberufung bzw. der Berufung einer neuen Gemeindewahlleitung im Amt.

 

Aus praktischen und organisatorischen Erwägungen ist es sinnvoll, die Funktionen der für

die Kommunalwahlen zuständigen Gemeindewahlleitung (Festlegung durch den Rat) und

der für die weiteren Wahlen zu ernennenden Wahlleitung (Kreiswahlleitung, Stadtwahlleitung) in Personalunion wahrzunehmen. So ist auch bisher immer verfahren worden. Die Kreiswahlleitung und Stadtwahlleitung und deren Stellvertreter werden durch die Landeswahlleitung ernannt. Das Vorschlagsrecht gegenüber der Landeswahlleitung liegt beim Oberbürgermeister. Folgt der Rat dem Vorschlag, den Beschäftigten Michael Walther zum stellvertretenden Gemeindewahlleiter zu berufen, wird Herr Oberbürgermeister Dr. Kornblum Herrn Michael Walther gegenüber der Landeswahlleitung auch als stellvertretenden  Kreiswahlleiter und Stadtwahlleiter vorschlagen.

 

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Erläuterungen und Hinweise