Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 22-19111-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Große Sorge in Braunschweig - kommt das Bordell an der Berliner Straße doch noch?
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 60 Fachbereich Bauordnung und Zentrale Vergabestelle
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat; 0600 Baureferat; 0300 Rechtsreferat; 0150 Gleichstellungsreferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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zur Kenntnis
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05.07.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Verwaltung teilt die Zielsetzung der Anwohnerschaft und der städtischen Gremien, den bordellartigen Betrieb an der Berliner Straße im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu verhindern. Aus diesem Grund, insbesondere um künftig eine ungesteuerte Verbreitung von Bordellprostitution zu verhindern, hat die Verwaltung die Polizeidirektion (PD) Braunschweig bei der Vorbereitung einer neu gestalteten Sperrbezirksverordnung unterstützt, indem sie z.B. Informationen zu Standorten von Schulen, KiTas, Jugendeinrichtungen etc. weitergegeben und unter fachlichen Gesichtspunkten Vorschläge vorgelegt hat, welche Abstände Bordelle u. ä. zu diesen Einrichtungen einhalten sollten, damit dem Schutz der Kinder und Jugendlichen Genüge getan ist. Auf dieser Datengrundlage hat die PD Braunschweig daraufhin die Sperrbezirksverordnung erstellt und nach Beteiligung der Stadt Braunschweig veröffentlicht.
In der Folge ist die Baugenehmigung für den bordellartigen Betrieb an der Berliner Straße unter Bezugnahme auf die VO versagt worden, wie mit Dr.-S. 22-18621 berichtet.
Die durch den in der Anfrage angeführten BZ-Artikel entstandene Unsicherheit in Teilen der Anwohnerschaft hat auch die Verwaltung durch mehrere besorgte Anfragen erreicht. Daher soll an dieser Stelle noch einmal deutlich hervorgehoben werden, dass eine inhaltliche Veränderung seit dem letzten Jahr nicht eingetreten ist. Die PD hat die Sperrbezirksverordnung im letzten Juni als Rechtsverordnung bekannt gemacht, danach ist der bordellartige Betrieb an der Berliner Straße rechtlich nicht zulässig, weil er in keiner der sog. Toleranzzonen im Stadtgebiet liegt. Hieran hat sich nichts geändert, die Sperrbezirksverordnung ist geltendes Recht und bleibt dies bis zu einer anderslautenden Entscheidung auch.
Nun ist es nicht ungewöhnlich, dass neue rechtliche Regelungen wie die Sperrbezirksverordnung einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Die PD Braunschweig hält die VO nach wie vor für rechtmäßig und verteidigt sie dementsprechend als sachgerecht in den Normenkontrollverfahren vor dem OVG Lüneburg. Dem genannten BZ-Artikel ist zudem zu entnehmen, dass es bisher weder einen Verhandlungstermin gegeben hat noch überhaupt absehbar ist, ob es in diesem Jahr eine Entscheidung über die Anträge geben wird. Einen konkreten sachlichen Anlass für die offenbar gewordene Unsicherheit hinsichtlich des Standorts Berliner Straße kann die Verwaltung daher nicht erkennen.
Dies vorangestellt wird die Anfrage 22-19111 der CDU-Fraktion im Rat der Stadt vom 22.06.2022 wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Der gegen die Versagung der Baugenehmigung vom 22.11.2021 eingelegte Widerspruch des Bauherrn vom 17.12.2021 ist mit Schreiben vom 24.03.2022 begründet worden. Der Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch zurückgewiesen werden soll, befindet sich in Vorbereitung und wird in Kürze versandt.
Zu Frage 2.:
Die Verwaltung hat im Verwaltungsverfahren mit der Ablehnung der Baugenehmigung unter Verweis auf die Sperrbezirksverordnung eine Verwirklichung des Vorhabens verhindert. Auch im Rahmen der Bearbeitung des Widerspruchs, der sich maßgeblich auf eine behauptete Unwirksamkeit der VO berufen hat, sind keine Gesichtspunkte zu Tage getreten, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Flankierende bauplanungsrechtliche Schritte, die sich auch nur gegen eventuelle zukünftige Vorhaben richten könnten, werden daher derzeit nicht für erforderlich gehalten.
Zu Frage 3.:
Die benachbarten Anwohnerinnen und Anwohner sowie die Gewerbebetriebe haben ihre Bedenken ausführlich in Gesprächen und Schreiben dargestellt. Im Rahmen der Nachbarwidersprüche sind zudem rechtliche Ausführungen eines Rechtsbeistands abgegeben worden.
Die Verwaltung hat sich intensiv mit den Bedenken befasst und die Möglichkeiten einer Aufhebung des Bauvorbescheides im Widerspruchsverfahren sehr ernsthaft erwogen. Im Ergebnis ist sie zu der Einschätzung gekommen, dass der Bauvorbescheid nicht aufhebbar war, die Baugenehmigung jedoch aufgrund der Sperrbezirksverordnung abzulehnen war.
Innerhalb der begrenzten kommunalen Möglichkeiten ist durch Ratsbeschluss ein unbefristet finanziertes Projekt zur Ausstiegsbegleitung aus der Prostitution eingerichtet worden. Eine unbefristet finanzierte Beratungsstelle für Prostituierte soll gegen Ende des Jahres die Arbeit aufnehmen. Zudem ist ein Runder Tisch Sexarbeit eingerichtet worden.
