Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Antrag (öffentlich) - 22-19135

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadt Braunschweig möge prüfen, ob die Möglichkeit besteht, beim Oberverwaltungsgericht die Beiladung zum Normenkontrollverfahren zu beantragen. Wenn dies möglich ist, möge sie die Beiladung beantragen, damit sie über den Stand und den Fortgang des Verfahrens informiert ist und als Beteiligte „selbstständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen“ (VwGO § 66) kann, soweit die Interessen der Stadt berührt sind. 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Gemäß  Verwaltungsverfahrensgesetz  § 1, Abs. 4, definieren sich Kommunen wie die Stadt Braunschweig als "Behörden", indem sie "Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen". Im föderalistischen Kompetenzsystem aus Bund und Ländern sind die Kommunen den Ländern zugeordnet, sind Teil der Landesverwaltung. Kommunen sind Landesbehörden.

§ 61 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Ziffer 3, legt fest: "Fähig am Verfahren beteiligt zu sein, sind Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt."

Das entsprechende Landesrecht, das Niedersächsische Justizgesetz, bestimmt mit § 79, Abs. 1:  "Fähig, an Verfahren beteiligt zu sein, sind auch Landesbehörden (entsprechend  § 61 Abs. 3 VwGO)". Als Landesbehörde ist die Stadt Braunschweig somit befähigt, an einem Gerichtsverfahren beteiligt zu sein.

§ 65, Abs. 1 VwGO bestimmt dann auf der anderen Seite, dass ein Gericht "auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen" kann, um sie zu beteiligen. So stellt sich dann für Gerichtsverfahren, die über eine räumliche Ordnung der Stadt entscheiden, in denen die rechtlichen Interessen der Stadt jedenfalls berührt sind, jeweils die Frage, ob die Stadt entsprechend vor Gericht einen Antrag auf Beiladung stellt oder gestellt hat.

Mit der Ausarbeitung einer Sperrbezirkssatzung hatte Oberbürgermeister Dr. Thorsten Kornblum - als Leiter des Dezernats II damals auch amtierender Ordnungsdezernent in Unterstützung der Polizei für die Aufstellung der besagten Satzung gesorgt, die jetzt durch eine Normenkontrollklage vor dem Oberverwaltungsgericht angefochten wird.

In der Braunschweiger Zeitung vom 27.05.2022 ist zu lesen, dass die Stadt selbst am Verfahren gar nicht beteiligt ist. Angesichts der räumlichen Grundkenntnisse der Stadt Braunschweig und ihrer juristischen Kompetenz, sollte sich die Stadt beteiligen und einen Antrag auf Beiladung zum Normenkontrollverfahren stellen.

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