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ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 22-18911-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Protokollnotiz zur Mitteilung 22-18911 in der Gremiumssitzung vom 7. Juni 2022:

Frau Mundlos bittet um Beantwortung folgender Fragen:

 

1. Ist damit auch ein ganzjähriger Leinenzwang für Hunde in dem Gebiet verbunden?

2. Wird es damit ein Betretungsverbot außerhalb von geschotterten Wegen geben?

3. Bleibt die Holzverarbeitung weiter erlaubt?

 

Frau Retzlaff betont, eine Information zu den Folgewirkungen sollte auch gern umfangreicher ausfallen.

 

Hierzu teilt die Verwaltung Folgendes mit:

 

Zu 1:

 

Ja, mit der Ausweisung des Naturschutzgebietes „Thuner Sundern“ ist eine ganzjährige Leinenpflicht für Hunde verbunden.

 

Grundsätzlich sind gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 Bundesnaturschutzgesetz alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutz­gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Entwurfs der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Thuner Sundern“ ist es insbesondere untersagt, Hunde frei laufen zu lassen.

 

Dieses Verbot entspricht dem unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Verbot der Muster­verordnung des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz. Die Musterverordnung wurde den Unteren Naturschutzbehörden als Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt (Anlage 1).

 

Der Einsatz von Jagdhunden im Rahmen der Ausübung der ordnungsgemäßen Jagd sowie der Einsatz von Polizei- oder Rettungshunden im Rahmen des jeweiligen Diensteinsatzes bleiben davon unberührt.

 

Der ganzjährige Leinenzwang von Hunden ist erforderlich, um den langfristigen Erhalt der vor Ort lebenden und zu schützenden Tierpopulationen (z. B. bodenbrütende Vögel, Kleinsäuger, Amphibien, Niederwild) gewährleisten zu können. Die einzelnen Tiergruppen haben unterschiedliche Aktivitätsphasen und sind im Laufe des Jahres unterschiedlich empfindlich gegenüber Störungen, so dass es notwendig ist, diese ganzjährig zu minimieren.

 

Zu 2:

 

Grundsätzlich gilt in Naturschutzgebieten ein allgemeines Betretungsverbot. Die Regelung basiert auf § 16 Abs. 2 Satz 1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundes­naturschutzgesetz (NAGBNatSchG). Danach darf das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege nicht betreten werden. Soweit der Schutzzweck es zulässt, können Ausnahmen von den Verboten zugelassen werden.

 

Gem. § 3 Abs. 2 des Verordnungsentwurfes über das Naturschutzgebiet „Thuner Sundern“ darf das Naturschutzgebiet nicht außerhalb der gekennzeichneten Wege betreten werden. Die Regelung ist zum Schutz des Lebensraums sowie zum Schutz vor Störungen aufgrund der besonders großen Bedeutung für die wertgebenden und charakteristischen Tier- und Pflanzenarten erforderlich.

 

Zu 3:

 

Die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Sinne des § 11 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung ist freigestellt, um die Forstwirtschaft nicht in unzumut­barem Umfang einzuschränken, zumal von dieser Nutzungsform auch positive Auswirkungen auf den Schutzzweck und die Erhaltungsziele ausgehen. Angesichts des besonderen Schutzbedarfs ist klargestellt, dass die Forstwirtschaft natur- und landschaftsverträglich zu erfolgen hat.

 

Die Einschränkungen ergeben sich aus dem gemeinsamen Runderlass des MU und des ML vom 21.10.2015 „Unterschutzstellung von Natura-2000-Gebieten im Wald durch Natur­schutzgebietsverordnung“ (Sicherungserlass) und bezwecken den Schutz bzw. die Entwicklung der wertbestimmenden Arten im Naturschutzgebiet sowie deren Erhaltungs­zustände.

 

Die Bewirtschaftungsauflagen unterteilen sich in zwei Abschnitte. Der erste Abschnitt umfasst Regelungen, die für das gesamte Waldgebiet gelten. Die Regelungen sind der Musterverordnung entnommen.

 

Der zweite Abschnitt regelt weitergehende Bewirtschaftungsauflagen auf Waldflächen mit Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wertbestimmender Tierarten. Im vorliegenden Fall sind Mittel-, Grau- und Schwarzspecht als signifikante wertbestimmende Arten erfasst. Die Regelungen entsprechen dem Sicherungserlass.

 

Hinweis:

Der Entwurf der Schutzgebietsverordnung wurde bereits im Vorfeld mit dem betroffenen Waldeigentümer (Niedersächsische Landesforsten) erörtert. Es handelt sich hierbei um den Alleineigentümer der Fläche.

 

Im nächsten Schritt steht das gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren an, im Rahmen dessen die Träger öffentlicher Belange, die anerkannten Naturschutzvereinigungen und Naturschutzbeauftragten Stellung nehmen können sowie nach rechtzeitiger ortsüblicher Bekanntgabe die öffentliche Auslegung der Verordnung. In dieser Zeit können alle Bürgerinnen und Bürger Stellung zum geplanten Verordnungsentwurf nehmen.
 

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Anlagen

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