Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 22-18012-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zu 1.:

 

Die Voraussetzung für die Einrichtung von Tempo 30-Zonen sind in § 45 Absatz 1c der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Demnach dürfen sich Tempo 30-Zonen nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs, wie Bundes-, Landes- und Kreisstraßen erstrecken und kommen nur in Betracht, wo der Durchgangsverkehr von geringer Bedeutung ist. Des Weiteren darf die Zone auch keine Straßen umfassen, die Lichtzeichen-geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, markierte Fahrstreifenbegrenzungen oder Leitlinien oder benutzungspflichtige Radwege aufweisen. Zudem sind bei der Einrichtung von Tempo 

30-Zonen die Bedürfnisse des ÖPNV zu berücksichtigen und Fußngerüberwege nicht zulässig.

Grundsätzlich ist unter Vorliegen der Voraussetzungen die Einrichtung von Tempo 30-Zonen in Straßen innerhalb von Wohngebieten möglich mit dem Ziel, eine Verkehrsberuhigung zum Schutz der Anwohner und Verkehrsteilnehmer zu erreichen.

 

Zu 2.:

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist vom Verordnungsgeber der StVO bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt worden. Es steht somit nicht im freien Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, eine andere Höchstgeschwindigkeit festzusetzen. Gleichwohl sind in der StVO sowohl Ausnahmen benannt, bei denen dies unter gewissen Voraussetzungen möglich oder dies bei besonderen Umständen wie zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, vor sogenannten sensiblen Einrichtungen (Kitas, Schule, Seniorenzentren), aus Lärmschutzgründen, oder Gefahrenlagen geboten ist.

 

Dort wo die Anordnung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung innerhalb der Weststadt möglich war, wurde dies bereits umgesetzt, z. B. auf der Elbestraße.

 

Zu 3.:

 

Die Einrichtung weiterer Geschwindigkeitsreduzierungen in der Weststadt ist aktuell nicht

geplant. In weiten Teilen der Weststadt innerhalb von Wohngebieten wurden bereits Tempo

30-Zonen eingerichtet.


Bei konkreten Hinweisen, die die Anordnung einer Tempo 30-Zone an weiteren Straßen-

Abschnitten rechtfertigen, wird die Verwaltung diese überprüfen und bei Vorliegen der

Voraussetzungen zur Entscheidung vorlegen.

 

Für die Einrichtung von streckenbezogenen Geschwindigkeitsreduzierungen prüft die Verwaltung darüber hinaus regelmäßig die Sach- und Rechtslage. Sobald sich dabei eine Änderung ergibt, wird die Verwaltung darauf reagieren.

 

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