Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 22-19299
Grunddaten
- Betreff:
-
Gewährung von Fördermitteln der Kommunalen Wohnraumförderung
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Planung und Hochbau
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Vorberatung
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14.09.2022
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
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Entscheidung
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15.09.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusskompetenz
Die Zuständigkeit für unentgeltliche Zuwendungen wurde gem. § 76 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Verbindung mit § 6 Nr. 1 b der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig vom Verwaltungsausschuss auf den Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung übertragen.
Sachverhalt
Das kommunale Wohnraumförderprogramm bietet als ein Instrument des Kommunalen Handlungskonzeptes für bezahlbaren Wohnraum in Braunschweig (Drucksache Nr. 17-03839 und 19-11251) einen finanziellen Anreiz für Investoren neuen Wohnraum mit Belegungsbindung zu schaffen. Der Verwaltung liegt aktuell ein Antrag der Baugenossenschaft Wiederaufbau e. G. vor.
Die Baugenossenschaft Wiederaufbau e. G. beabsichtigt im nördlichen Ringgebiet den Neubau von 75 Wohneinheiten. Davon werden im Gebäudekomplex Lichtwerkallee 6 und 7 sowie Montgolfierstraße 1 insgesamt 41 Wohnungen entstehen. Die Baugenossenschaft Wiederaufbau e. G. beantragt für diesen Neubau neben Landesfördermitteln auch Fördermittel aus der kommunalen Wohnraumförderung.
Von den neu zur Verfügung gestellten Wohnungen werden insgesamt 19 Wohneinheiten für den sozialen Wohnungsbau vorgesehen. Für diese 19 Wohneinheiten liegt dem Land ein Förderantrag vor. Mit dem Neubau wird die städtebauvertraglich vorgegebene 20 %-Quote (= 15 Wohneinheiten) für den sozialen Wohnungsbau überschritten.
Für die zusätzlichen vier Wohnungen ist es möglich, die kommunale Wohnbauförderung in Anspruch zu nehmen. Ein Antrag auf Wohnraumförderung für Berechtigte gem. § 5 DVO-NWoFG (B-Schein bei mittlerem Einkommen) liegt der Verwaltung vor. Unter Zugrundelegung der förderfähigen Gesamtwohnfläche von 344,71 qm ergibt sich eine Zuschusshöhe von 51.706,50 Euro.
Zweckbindung und Dauer
Sämtliche Wohneinheiten werden nach Fertigstellung der Objekte gemäß den derzeit gültigen Landesbestimmungen sowie auf Grundlage der Förderrichtlinie der Stadt für die Zweckbindungsdauer von 30 Jahren für Wohnberechtigungsscheinempfänger zur Verfügung gestellt.
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Förderung zu gewähren.
