Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 22-19331-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Situation für Radfahrende in der Sonnenstraße/Güldenstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Benscheidt
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 130 Mitte
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zur Kenntnis
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06.09.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Fraktion BIBS/DIE LINKE. vom 22. August 2022 nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu Frage 1:
VwV-StVO zu § 9 Abs. 2 II lautet: „Im Fall von Radverkehrsanlagen im Zuge von Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) und an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen 301 sind Radwegefurten stets zu markieren. Sie dürfen nicht markiert werden an Kreuzungen und Einmündungen, wo dem Radverkehr durch Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Die Sätze 1 und 2 kommen inhaltlich auch zur Anwendung, wenn im Zuge einer Vorfahrtstraße ein Gehweg zur Benutzung durch den Radverkehr freigegeben ist.“
Da der bauliche Radweg in der Sonnenstraße im Zuge einer Vorfahrtsstraße liegt und die Benutzung durch den Radverkehr möglich ist, ist an den Einmündungen eine Furt zu markieren.
Grundsätzlich ist ein baulich vorhandener Radweg ohne weitere Beschilderung, wie an der Sonnenstraße, nicht benutzungspflichtig. Die Radfahrenden dürfen den Radweg nutzen oder auf der Fahrbahn fahren.
Vom Altstadtmarkt kommend wird der Radverkehr ohne eigene Radverkehrsanlage geführt, zudem gibt es hier keine separate Signalisierung für den Radverkehr über die Güldenstraße. Die Markierung der nördlichen Radwegefurt kann entfallen, dies wird veranlasst.
Die Verkehrsführung in der Sonnenstraße und im Bereich Sonnenstraße/Güldenstraße wird aktuell mit dem Fokus Radverkehr neu geplant. Die Verwaltung wird den Stadtbezirksrat in bewährter Weise in die Planung einbinden.
