Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 22-18202-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschluss vom 10. März 2022 (Anregung gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG):
„Die Verwaltung der Stadt Braunschweig wird gebeten, die aktuelle Situation zum Parken von PKW an der Hordorfer Straße (in Richtung Westen) in Kooperation mit der Polizei zu überprüfen und dem Bezirksrat mögliche Lösungen vorzuschlagen.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

In der Regel wirkt sich das rechtmäßige Parken von Fahrzeugen auf der Fahrbahn geschwindigkeitsdämpfend aus. Die Verwaltung hat in dem Bereich gegenüber der Einmündung Im Sieke verdeckte, beidseitige Geschwindigkeitsmessungen auf der Hordorfer Straße durchgeführt. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass ca. 89 % der Verkehrsteilnehmenden die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten. Dies stellt ein gutes Ergebnis dar.

 

Der Verwaltung und der Polizei ist das gelegentliche, ordnungswidrige Parken auf dem Gehweg bekannt. Dies erfolgt jedoch in einem geringen Umfang. Wann das Halten und Parken unzulässig ist, regelt § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Rechtslage ist eindeutig und im Allgemeinen auch bekannt. Es kann davon ausgegangen werden kann, dass hier das unzulässige Parken vorsätzlich praktiziert wird.

 

Der Polizei sind keine Unfälle zwischen parkenden Autos und Radfahrenden bekannt.

 

Die Verwaltung wird das Verkehrszeichen 283 „Absolutes Haltverbot“ mit dem Zusatzzeichen 1060-31Halteverbot auch auf dem Seitenstreifen“ vor der Hausnummer 64 bis an die Parkbucht vor der Hausnummer 127 versetzen und ein zusätzliches VZ 283 mit dem Zusatzzeichen 1060-31 direkt hinter der Parkbucht auf Höhe der Hausnummer 125 platzieren.

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