Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 22-19291-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der Gruppe Direkte Demokraten (22-19291) vom 15.08.2022 nimmt die Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Jobcenter Braunschweig wie folgt Stellung:

 

Zu Frage a):

 

Derzeit ist die Entwicklung der Energiepreise nicht absehbar. Bezogen auf die Liegenschaften der Stadt Braunschweig ergeben sich zahlungswirksame Auswirkungen im Haushaltsjahr 2022 zunächst nur, sofern aufgrund des Endens von Abrechnungszeiträumen Abschlagszahlungen neu festgesetzt werden. Die Höhe der ab 01.10.2022 hinzukommenden Gasumlage steht zwar bereits fest. Im Zusammenhang mit ihrem Hinzukommen ist aber die Höhe der auf die Gaskosten zu entrichtenden Umsatzsteuer in die Diskussion geraten. Vorerst wird nicht davon ausgegangen, dass die erhöhten Energiekosten im Haushaltsjahr 2022 die Erstellung eines Nachtragshaushaltsplans erforderlich machen werden.

 

Im Haushaltsentwurf 2023/2024 werden die Gebäudekosten für 2023 voraussichtlich um 9,5 Mio. € höher veranschlagt werden, als nach der mittelfristigen Ergebnisplanung aus dem Haushaltsplan 2022 vorgesehen. Hier schlagen sich bereits die gestiegenen Energiepreise nieder. Berücksichtigt wurde zunächst ein Planungsstand aus dem Frühjahr 2022. Im Zuge des Haushaltsaufstellungsverfahrens sind Anpassungen denkbar. Beträge können aufgrund der unsicheren Entwicklung an den Energiemärkten, aber auch, weil die Gasumlage im 3-Monats-Rhythmus neu festgesetzt wird, noch nicht genannt werden. Selbst wenn Berechnungen möglich wären, würde die Verwaltung derzeit von der Nennung konkreter Beträge Abstand nehmen wollen, da die Strom- und Gaslieferverträge aktuell neu ausgeschrieben werden. Eine verlässliche Prognose der Kosten für 2023 und die Folgejahre ist daher nicht möglich. Hierfür wird um Verständnis gebeten.

 

Zu Frage b):

 

Bei Beziehern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und der Sozialhilfe nach dem SGB XII werden die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen und die entsprechenden Werte angepasst.

 

Rund 3.500 Haushalte, die in der Heizperiode zwischen Oktober 2021 und März 2022 mindestens einen Monat lang Wohngeld bezogen haben, erhalten automatisch und ohne Antrag einen Heizkostenzuschuss. Die Höhe ist abhängig von der Haushaltsgröße. Ferner beabsichtigt der Bund zum 1. Januar 2023 im Zuge einer „großen Wohngeldreform“ den Empfängerkreis deutlich auszuweiten und eine pauschale Heizkostenkomponente in die Berechnung zu integrieren.

 

Die Verwaltung bietet bei Miet- und Energieschulden umfassende Unterstützung an, um einen Wohnungsverlust oder eine Unterbrechung der Energieversorgung zu verhindern. Neben sozialarbeiterischer Beratung werden finanzielle Hilfen zur Übernahme von unterkunftsbezogenen Schulden gewährt. Diese sind in der Regel in kleinen monatlichen Raten zurückzuzahlen.

 

 

Zu Frage c):

 

Hinsichtlich der aktuell Leistungbeziehenden gehen sowohl der Fachbereich Soziales und Gesundheit als auch das Jobcenter davon aus, dass die aktuellen Regelungen umgesetzt werden können.

 

Eine große zusätzliche Anzahl von Anträgen im Zusammenhang mit der Energiekostensteigerung wird allerdings zeitnah personell kaum zu bewältigen sein. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist in diesem Zusammenhang nicht weniger umfassend als bei sonstigen Leistungsanträgen. Erleichterte Zugangsvoraussetzungen in die sozialen Sicherungssysteme aufgrund der steigenden Energiepreise sind gesetzlich (bisher) nicht vorgesehen.

Ergänzend wird auf die anhaltend hohe Arbeitsbelastung der Mitarbeitenden durch die hohe Zahl an Geflüchteten aus der Ukraine hingewiesen.
 

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