Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 22-19543

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Durch Anpassungen der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (siehe Anlage 1) besteht nur noch die Möglichkeit des 90-tägigen visafreien Aufenthaltes von Menschen, die aufgrund des Krieges aus der Ukraine flüchten mussten. D.h. innerhalb von 90 Tagen müssen diese Menschen einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen, um sich nicht illegal in Deutschland aufzuhalten.

Während für Menschen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit in der Regel ein Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG erteilt wird, gestaltet sich die Situation von geflüchteten Menschen aus der Ukraine, die über keine ukrainische Staatsangehörigkeit und keinen unbefristeten Aufenthalt in der Ukraine verfügen, wesentlich schwieriger (siehe Anlage 2). Ab dem 1.9.2022 benötigen diese Personen – sofern sie sich bereits seit 90 Tagen in Deutschland aufhalten - in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis, oder zumindest eine Fiktionsbescheinigung, um sich hier legal aufhalten zu dürfen.

Besonders betroffen sind dabei Studierende aus der Ukraine, die aufgrund des Krieges ihr Studium nicht fortführen konnten. Zu dieser Gruppe zählen insbesondere angehende Fachkräfte (angehende Mediziner*innen, IT-Spezialist*innen und Ingenieur*innen usw.), die derzeit von der Ausweisung aus Deutschland bedroht sind, sofern sie nicht nachweisen können, dass eine „sichere und dauerhafte Rückkehr“ in das Herkunftsland unmöglich ist.

Trotz der Anregung der EU, unterstützende Sonderregelungen für diesen Personenkreis zu schaffen, wurde dies bisher kaum unternommen (lediglich in Berlin wurde eine erweiterte Übergangsregelung für diesen Personenkreis eingeführt).

Zahlreiche nicht-ukrainische Staatsangehörige haben mittlerweile auch eine schriftliche, lediglich in deutscher Sprache verfasste Aufforderungen der Ausländerbehörde Braunschweig erhalten, sich bzgl. der Möglichkeit einer „sicheren und dauerhaften“ Rückkehr zu äußern.

Das Land Niedersachsen hat Verfahrenshinweise zur Prüfung dieses Vorgangs unter besonderer Berücksichtigung der Umstände herausgegeben (siehe Anlage 3). In diesen ist explizit die Vorrangprüfung von anderen Aufenthaltstitel (siehe Punkt b Nr. 3) erwähnt. Gerade Braunschweig als Koordinierungsstadt der Sicheren Häfen sollte jede zur Verfügung stehende Möglichkeit nutzen, um die vom Krieg vertriebenen Menschen bestmöglich zu unterstützen und ihnen die Aussicht auf Wiederaufnahme eines Studiums oder Weiterverwendung der erworbenen Qualifikationen zu geben. Insbesondere viele der Studierenden haben ihre knappen Mittel eingesetzt, um sich ein Studium im Ausland zu ermöglichen – aus dem sie ohne eigenes Verschulden, mitunter kurz vor Abschluss, hinausgeworfen wurden. Bei einer Rückkehr in die oft viel weiter entfernten Herkunftsländer würde diesen Menschen in vielen Fälle die Chance genommen, jemals wieder das Studium fortzuführen.

Daher sind unsere Fragen: 

1.       Wie viele nicht-ukrainische Staatsangehörige, die seit Kriegsbeginn aus der Ukraine geflüchtet sind und keinen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hatten, sind bei der Ausländerbehörde erfasst? (Aufgeschlüsselt nach: AT nach §24 AufenthG erteilt, AT nach §24 AufenthG in Prüfung, AT nach § 24 AufenthG abgelehnt, AT nach §24 AufenthG abgelehnt und Ausreiseverfügung zugestellt) 

2.       Was unternimmt die Verwaltung, um diesen Personenkreis (nicht-ukrainische Staatsangehörige, die aufgrund des Krieges geflüchtet sind) entsprechend sorgsam und sensibel zu unterstützen? (denkbar wären: Persönliche Anhörungen mit einer/einem Dolmetscher*in zur Situation im Heimatland; spezielle Beratungsangebote zur Wiederaufnahme/Fortführung des Studium, hilfsweise Überleitung in eine Ausbildung,…) 

3.       Wie wird die vom Land Niedersachsen vorgeschlagene stufenweise Prüfung (siehe Anlage 3 Punkt b Nr. 3) einer „sicheren und dauerhaften Rückkehr“ ins Heimatland von der Ausländerbehörde Braunschweig konkret umgesetzt? (insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung alternativer Aufenthaltstitel, sowie die empfohlene Hinzuziehung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – bitte um ausführliche Darlegung des Ablaufs, samt standardisierter Schriftstücke)
 

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