Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 22-19187-01

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Änderung der Bahnsicherungsanlage BÜ III – Auf dem Anger im Ortsteil Bienrode gemäß § 18 AEG die als Entwurf beigefügte Stellungnahme (s. Anlage) abzugeben.“
 

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz:

Die Beschlusskompetenz des Ausschusses für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben ergibt sich aus § 76 Abs. 3 S. 1 NKomVG i. V. m. § 6 Nr. 2 lit. e der Hauptsatzung. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm sind Zustimmungen zu städtischen Stellungnahmen in verkehrlichen Planfeststellungsverfahren auf den Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben übertragen.

 

Da die Stellungnahme in das von der DB AG angestrebte Planfeststellungsverfahren einfließt, wird die Zuständigkeit analog zu Stellungnahmen gesehen, die erst im Verfahren abgegeben werden. 

 

Anlass:

Die DS 22-19187 wurde in der Sitzung des Stadtbezirksrates 112 (Wabe-Schunter-Beberbach) einstimmig mit folgender geänderten Beschlussfassung (Anhörung gem. § 94 Abs. 1 NKomVG) beschlossen:

„Die Verwaltung wird beauftragt, im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Änderung der Bahnsicherungsanlage BÜ III - Auf dem Anger im Ortsteil Bienrode gemäß § 18 AEG die als Entwurf beigefügte Stellungnahme (s. Anlage) abzugeben, dabei wird auf Seite 3 im Abschnitt "Hinweis" in der vorletzten Zeile das Wort "sollten" durch "sind" ersetzt."

 

Vorschlag:

Die Verwaltung schlägt vor, den Beschlusstext in unveränderter Form zu beschließen und damit die gesamtstädtische Stellungnahme in Ihrer bisherigen Ausführung zu belassen.

 

Erläuterung:

Die vom Stadtbezirksrat formulierte Änderung übernimmt den Einwand eines Anwohners im Abschnitt Immissionsschutz der gesamtstädtischen Stellungnahme. Hintergrund des Einwands ist, dass durch diese Formulierung die Bedeutung des Lärmschutzes mit Bezug auf die signaltechnische Sicherung (Lärmpegel) hervorgehoben und eine stärkere Verbindlichkeit gegenüber der DB AG hergestellt werden soll.

 

Die Verwaltung hat das Anliegen fachlich geprüft und sieht keine Möglichkeit, die textliche Ausführung zum Immissionsschutz zu ändern. Maßgeblich sind die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. In der gesamtstädtischen Stellungnahme wurden die immissionsschutzrechtlichen Belange im Rahmen der gesetzlichen Erfordernisse beurteilt und bewertet.

 

Bezüglich der akustischen Warnsignale ist bei sachgerechter Einstellung der Anlage davon auszugehen, dass durch die Warngeräusche kein nennenswerter Zusatzbeitrag zum Gesamtbeurteilungspegel zu erwarten ist und während des Einzelauftritts (vor und nach Durchfahrt des Zuges) am Tage die Richtwerte nicht überschritten werden. Grundsätzlich bemisst sich die Lärmbelastung an Richtwerten, die nicht überschritten werden dürfen. Daher können aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nur Hinweise bzw. Empfehlungen für darüberhinausgehende Schutzmaßnahmen ausgesprochen werden, was mit der vorliegenden gesamtstädtischen Stellungnahme (Abschnitt Immissionsschutz) erfolgt ist.
 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Erläuterungen und Hinweise