Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 22-18597-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Zu 1.:

Grundsätzlich sind Eigentümer und Betreiber von baulichen Anlagen verpflichtet, für den damit verbundenen Verkehr die notwendigen Einstellplätze selbst bereitzustellen. Ebenso ist es die Aufgabe der Fahrzeugbesitzer, sich um eine entsprechende Parkmöglichkeit zu kümmern. Der öffentliche Raum in den Straßen ist dafür erst einmal nicht vorgesehen. Trotzdem ist es, insbesondere in Gründerzeitquartieren, die vor der Massenmotorisierung entstanden sind, sinnvoll, die wenigen Parkmöglichkeiten durch Bewohnerparkregelungen auf den öffentlichen Flächen zu ergänzen.

 

Die Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten werden unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs, des vorhandenen Parkdrucks und der örtlichen Gegebenheiten festgelegt. Die Anordnung von Bewohnerparkplätzen ist nur dort zulässig, wo mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks durch Dritte die Bewohner des Quartiers regelmäßig keine ausreichende Möglichkeit haben, in ortsüblich fußläufig zumutbarer Entfernung von ihrer Wohnung einen Stellplatz für ihr Kraftfahrzeug zu finden. Unabhängig davon muss in jedem Fall eine angemessene Anzahl an Stellplätzen für die Allgemeinheit verfügbar bleiben, welche nicht ausschließlich den Bewohnern vorbehalten sind.

 

Auf Antrag wird die Einrichtung bzw. die Ausweitung von Bewohnerparkvorrechten, durch eine Einzelfallprüfung unter Beachtung der vorweg genannten Voraussetzungen, geprüft. Ergibt sich ein Anpassungsbedarf, reagiert die Verwaltung darauf. Eine pauschale Anordnung von Bewohnerparkplätzen erfolgt nicht.

 

Zu 2.:

Der Stadtbezirk 310 ist ein zusammenhängender Parkbezirk, so dass dort überall das zu 1. beschriebene Vorgehen möglich ist.

 

Zu 3.:

Im westlichen Ringgebiet sind derzeit rund 5.300 Bewohnerparkausweise ausgestellt und rund 16.000 Kraftfahrzeuge zugelassen. Hinzu kommt eine unbekannte Zahl von Dienst- und Leasingfahrzeugen, die nicht in Braunschweig zugelassen sind.

Darüberhinausgehende Statistiken zur Stellplatzzahl sowie zu Stellplätzen in Parkzonen im westlichen Ringgebiet liegen nicht vor.

 

Ergänzend verweise ich auf die DS 21-15633-01.

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