Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Antrag (öffentlich) - 22-19608

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die "Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 

sowie zum Schutz vor Lärm" erhält in § 4 (1) die folgende Formulierung:

Ruhezeiten sind:

a) Sonn- und Feiertage  ganztägig (Sonn- und Feiertagsruhe)

b) an Werktagen die Zeiten von 13:00 bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe)

                22:00 bis 07:00 Uhr (Nachtruhe)

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Der Lärmschutz ist in zahlreichen bundesrechtlichen Vorschriften und dem Niedersächsischen Lärmschutzgesetz mehr als ausreichend geregelt; insbesondere der Betrieb von Baumaschinen, Gartengeräten, Gaststätten, Freizeitgeländen und Sportanlagen ist bereits umfassend geregelt und häufig auf eine Zeit bis spätestens 20:00 Uhr beschränkt, für klar benannte Maschinen mit besonders hohem Lärmpegel gelten sogar Nutzungsverbote nach 17:00 Uhr, z.B. in der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung), 32. BIMSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) usw.

 

Die vom Rat im Jahr 2017 beschlossene Festlegung der Ruhezeit auf 20:00 Uhr ist völlig allgemein gehalten und in letzter Konsequenz geeignet, praktisch jede Lebensäerung, die noch nicht durch die speziellen Vorschriftenwerke erfasst wurde, zu unterbinden.

Dies stellt eine für eine Großstadt untypische und unangebrachte Einschränkung dar, die für die Bevölkerung kaum verständlich und zu rechtfertigen ist und dem allgemeinen Verständnis von Ruhezeiten widerspricht.
 

Loading...

Erläuterungen und Hinweise