Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 22-18957-02

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Am 8. September 2022 hat der Umwelt- und Grünflächenausschuss der Stadt Braunschweig der Vorlage der Verwaltung zum IKSK 2.0 (22-18957) zugestimmt. Der Änderungsantrag der CDU-Fraktion (22-18957-01) soll im Verwaltungsausschuss am 20. September 2022 erneut beraten werden. Die Verwaltung möchte die darin aufgeworfenen Fragestellungen im Rahmen dieser Vorlage bestmöglich beantworten.

 

Allgemeines

Aktuell abgegebene Bekundungen der Staatengemeinschaft reichen nicht aus, um die zusätzliche Erwärmung der Erdatmosphäre auf 1,5°C gegenüber der vorindustriellen Zeit zu begrenzen (vgl. auch IPCC Sachstandsbericht 2022). Bereits am 29. April 2021 erklärte es das BVerfG als unzulässig, wenn fast das gesamte Treibhausgasbudget nach der bisherigen Klimapolitik bereits bis 2030 aufgebraucht sein wird. Aus dem BVerfG-Urteil folgt, dass auch die Länder gemäß Art. 20a GG zum Klimaschutz verpflichtet sind. Die im vorbezeichneten Änderungsantrag erwähnte Novelle des Niedersächsischen Klimaschutzgesetzes vom 28.06.2022 ist die Konsequenz und verpflichtet die Kommunen, ihre Beiträge zu leisten.

 

r die Erreichung des Landeszieles braucht es Kommunen, die dieses übererfüllen. Der Rat der Stadt Braunschweig hat eine dementsprechende Entscheidung getroffen (Drs. 21-16510-03). Braunschweig soll die übergeordneten Zielsetzungen (EU bis 2030 55% THG-Minderung, Bund und Niedersachsen bis 2030 65% THG-Minderung) übertreffen und wird damit in Niedersachsen zu einer der ambitioniertesten Kommunen. Mit der Auszeichnung des „Zukunftspreises“ im Zuge des diesjährigen Niedersächsischen Klimaschutzwettbewerbes, hat das Land diese Vorreiterrolle honoriert und ausdrücklich begrüßt. 

 

Der Weg dahin ginge selbst dann mit kaum zu kalkulierenden Veränderungen einher, wenn er äerlich unbeeinflusst bliebe. Da dieses eindeutig nicht der Fall ist, kann nur ein Szenario wie im IKSK 2.0 eine erste Richtung für eine möglichst zielführende Entwicklung skizzieren. Eine mittelfristige Prognose aufgrund belastbarer Zahlen ist derzeit unmöglich. Wie bereits ausgeführt, soll ein engmaschiges Monitoring die Zielerreichung überprüfen und Steuerungsmöglichkeiten eröffnen.

 

Zu den im Sachverhalt des Änderungsantrags dargestellten Inhalten nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:

 

1. Bedeutung der „Zeitenwende“

Wie im vorbezeichneten Änderungsantrag ausgeführt, hat der russische Angriffskrieg in der Ukraine zu veränderten Rahmenbedingungen der europäischen Energie- und Sicherheitsarchitektur geführt. Auch die Verwaltung rechnet mit sich daraus ergebenen Konsequenzen für das IKSK 2.0. Wie sich aber die Situation aus Sicht des Klimaschutzes entwickelt, kann Stand heute nicht abschließend beurteilt werden. Möglicherweise wird sich unter besonderer Berücksichtigung des Sicherheitsaspektes der Ausbau der erneuerbaren Energien und damit der von vielen Folgetechnologien in Deutschland sogar beschleunigen.

 

2. Zinsentwicklung und Preisanstiege bei Baumaßnahmen

Konsequenter Klimaschutz muss kein Kostentreiber sein, sondern stellt vielmehr einen sinnvollen Weg dar, um Energiekosten dauerhaft zu senken. Einsparungen erfolgen ggf. eher in anderen Bereichen des alltäglichen Lebens. Dementsprechend zeigen auch die Erfahrungen aus der Energieberatung der Stadt Braunschweig nicht, dass Kapital für die Durchführung von energetischen Sanierungsmaßnahmen fehlt. Das Gegenteil ist der Fall: In diesem Jahr sind die Beratungsanfragen zahlreich wie nie zuvor. Auch das Braunschweiger Förderprogramm für regenerative Energien, in dessen Rahmen auch Sanierungsmaßnahmen gefördert werden, war bereits nach wenigen Tagen erschöpft.

 

3. Fachkräftemangel und Verzögerungen beim Materialfluss

Das Thema Fachkräftemangel ist bekannt und wird im IKSK 2.0 mit einer Priorität 1 Maßnahme „Jobmotor Energiewende“ aufgegriffen. Aus Sicht der Verwaltung bleiben die ambitionierten Ziele dennoch richtig. Sie signalisieren dem Markt ein klares Ziel und schaffen Anreize für eine entsprechende Entwicklung.

 

4. Versorgungsengpässe durch Belastungen des Energiemarktes

Auch schon vor den Kriegsereignissen konnte eine für die Transformation des Energiesystems notwendige Produktion nicht garantiert werden (bspw. Corona-Lockdowns in Lieferantenländern), da sich die notwendigen Produktionsanlagen und Rohstoffquellen größtenteils außer Landes befinden. Durch globale Arbeitsteilung und Nachfrage wird diese auch künftig nicht garantiert werden können (dieser Umstand gilt nicht nur für Klimaschutztechnologien).

 

Gerade in der aktuellen Situation scheint es aus Sicht der Verwaltung konsequent und richtig, ambitionierte Zielsetzungen zu verfolgen, um auch der Anbieterseite klare Signale zu setzen und die Entwicklung eines Marktes zu unterstützen. Mögliche kurzfristige Versorgungsengpässe sollten nicht dazu führen, mittel- und langfristige Ziele zu korrigieren und eine notwendige Marktentwicklung dadurch zu verlangsamen.

 

5. Effekte von Preissteigerungen

Siehe auch Antwort 2.

Preissteigerungen im Bereich fossiler Brennstoffe führen im Verbund mit fehlenden Förderkulissen zu einer abnehmenden Wirtschaftlichkeit der entsprechenden Technologien.

Gleichwohl stellen im Baubereich die energetischen Anforderungen einen Faktor der Preiserhöhungen dar. Neben der Verteuerung von Baumaterialien, -leistungen, -standards und land, sind diese allerdings nicht von maßgeblicher Bedeutung, sondern führen in der Folge zu geringeren Ausgaben, insbesondere für Energie. So können sich Bau- und Betriebskosten im Laufe eines Lebenszyklus ausgleichen. Aus der Beratungstätigkeit der städtischen Energieberatungsstelle ist bekannt, dass allein die derzeitigen Gaspreissteigerungen höher sind, als die Baukostensteigerungen. Somit wird es generell wirtschaftlicher, in Klimaschutztechnologien zu investieren.

 

6. Suggestion durch das IKSK 2.0

In Kenntnis großer Herausforderungen und der benötigten Unterstützung übergeordneter Ebenen, erachtet die Verwaltung die ambitionierten Klimaschutzziele für angemessen und korrekt. Konsequenter Klimaschutz ist gerade auch in Braunschweig seit vielen Jahren ein Hauptanliegen der Bürger*innen und Bürger, wie zuletzt auch eine Umfrage unter 7200 Teilnehmer*innen im Zuge der Kommunalwahl gezeigt hat.

 

Das Risiko eines Imageschadens bei Nichterreichung dieser Ziele hält die Verwaltung für begrenzt. Überdies wäre er in Beziehung zu setzen mit einem möglichen Imageschaden für eine Stadt der Wissenschaft mit umfangreichen Kompetenzen in Klimaschutz-Schlüsseltechnologien, die sich keine ambitionierteren Ziele setzt, als der bundesdeutsche Durchschnitt.

 

7. Datenbasis

Das Szenario fußt auf der derzeit bestmöglich verfügbaren Datenbasis und wurde von einem Fachbüro anhand real verfügbarer Potenziale und beobachteter Trends entwickelt. Selbstverständlich wird die Zahlenbasis beständig überprüft und angepasst. Die Anforderung, wonach das IKSK 2.0 auf die aktuelle Situation angepasst werden muss, sieht die Verwaltung nicht. Die fachliche Begründung, über die Zielbekundungen von EU und Bund hinaus zu gehen, ergibt sich allein aus dem Umstand, dass der entsprechende Ratsbeschluss dieses fordert (Drs. 21-16510-03). Eine Übernahme der EU- bzw. der Bundesziele hätte diesen nicht erfüllt und wäre überdies auch für die Erreichung des 1,5°C-Zieles insgesamt unzureichend.

 

Annahmen in den Bereichen Elektromobilität und Photovoltaik

Bei der im Szenario dargestellten Anzahl der Elektrofahrzeuge sowie den Angaben zum Zubau der Photovoltaik handelt es sich um rechnerisch notwendige Größen, um das Ziel einer frühestmöglichen Treibhausgasneutralität zu erreichen. Die in den jeweiligen Maßnahmenblättern konkret genannten Zahlen (bspw. 400 Ladepunkte bis 2026) können in einem so volatilen Umfeld nicht noch exakter bestimmt werden.

 

Anpassung des IKSK an die Anforderungen an die Novelle des niedersächsischen Klimaschutzgesetzes vom 28.06.2022

Das IKSK 2.0 verzichtet bewusst auf die Nennung konkreter rechtlicher Erfordernisse, da diese speziell in der heutigen Zeit häufigen Änderungen unterliegen. Selbstverständlich werden gesetzlichen Regelungen des Landes für den kommunalen Klimaschutz berücksichtigt.

 

Nachrichtlich wird darauf verwiesen, dass das im Antrag in Bezug gesetzte, derzeit gültige niedersächsische Klimagesetz, welches im Landtag am 28.6.2022 beschlossen wurde, aktuell lediglich 17 Paragraphen enthält (vgl. NI-VORIS, Stand 13.09.2022). Die in Bezug gesetzten Paragraphen 18 ff treten erst ab 1.1.2024 in Kraft (Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels sowie zur Änderung weiterer Gesetze Nds. GVBl. Nr. 21/2022).

 

Unabhängig davon werden weitestgehend die später in krafttretenden Regelungen im IKSK 2.0 bereits abgedeckt. Hierzu im Einzelnen:

 

Die Erstellung eines Klimaschutzkonzeptes ist sodann erst bis zum 31.12.2025 verbindlich;

Braunschweig erstellte bzw. beschließt bereits das zweite Klimaschutzkonzept.

 

Die inhaltlichen Vorgaben werden bereits im IKSK 2.0 mit Ausnahme von Zwischenzielen erfüllt. Diese sind aus fachlicher Sicht der Verwaltung entbehrlich, da die Zwischenziele lediglich zur Erreichung des Landesziels „Treibhausgasneutralität bis 2045“ dienen sollen. Für einen derart langen Zeitraum bis 2045 bedarf es sicherlich einiger Zwischenziele. Beim hochambitionierte Braunschweiger Ziel 2030 fällt das erste Zwischenziel quasi auf das anvisierte Gesamtziel. Durch das geplante Monitoring/Controlling wird das geforderte Verfahren zur Überprüfung des Fortschrittes eingeführt. Aufgrund der noch verbleibenden wenigen Jahre und der noch unbekannten aber erwartbaren konkreten Maßnahmen auf EU-, Bundes- und Landesebene erscheint eine weitere Zwischendifferenzierung bis 2030 entbehrlich. Im Rahmen eines laufenden Monitorings können sukzessive die sodann notwendigen Anpassungen stets nachgepflegt werden.

 

Ein Entsiegelungskataster (§ 19) ist keine primäre Aufgabe des Klimaschutzes, sondern aus Sicht der Verwaltung eher eine Aufgabe für die Klimawandelanpassungsstrategie (Starkregen, Überwärmung etc.) und soll laut Gesetz bis zum 31.12.2028 erstellt werden. Das dafür benötigte elektronische Entsiegelungskataster muss vom Land erst noch entwickelt und zur Verfügung gestellt werden. Die Verwaltung beabsichtigt auch diese Aufgabe, im Rahmen der geförderten Klimaanpassungsstrategie COABS, frühzeitig zu erarbeiten.

 

Gemäß § 20 soll bis zum 31.12.2026 ein Wärmeplan erstellt werden. Diese Aufgabe ist bereits als Maßnahme Nr. 3.2 „kommunale Wärmeplanung“ im IKSK 2.0 enthalten.
 

Loading...

Erläuterungen und Hinweise