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ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 22-19543-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90 – DIE GRÜNEN - vom 2. September 2022 (22-19543) wird wie folgt Stellung genommen:

 

Drittstaatsangehörige, die aus der Ukraine geflohen sind, die Familienangehörige von ukrainischen Staatsangehörigen sind oder über ein unbefristetes ukrainisches Aufenthaltsrecht verfügen, fallen unter den Anwendungsbereich der Massenzustrom-Richtlinie und können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erhalten.

 

Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich nicht nur vorübergehend in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland zurückkehren können, erhalten ebenfalls einen vorübergehenden Schutz in Form einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG.

 

Dies vorausgeschickt, wird die Anfrage wie folgt beantwortet:

 

 

Zu 1.:

 

Aktuell sind 87 nicht-ukrainische Staatsangehörige erfasst, die nicht über einen unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitel verfügen.

 

Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 AufenthG wurden für den Personenkreis bislang nicht erteilt. 57 Personen verfügen über eine Fiktionsbescheinigung, 30 Personen haben bislang nicht bei der Ausländerbehörde vorgesprochen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragt.

 

Es wurden noch keine Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG abgelehnt.

 

 

Zu 2 und 3:

 

Die vom Land Niedersachsen vorgeschlagene Prüfungsreihenfolge wird von hier beachtet und eingehalten.

 

Im Rahmen des schriftlichen Anhörungsverfahrens zu einer möglichen Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bekommen alle Betroffenen Gelegenheit, sich z. B. zu anderen Aufenthaltszwecken oder fehlenden Rückkehrmöglichkeiten ins Heimatland zu äußern. Eine abschließende individuelle Prüfung erfolgt durch die Ausländerbehörde, ggf. unter Beteiligung des BAMF.

 

Bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist der Aufenthalt der Antragstellerinnen und Antragsteller auch über den 30. September 2022 erlaubt.

 

Mit dem Verein Refugium Flüchtlingshilfe e. V. wurde vereinbart, dass für die Personen, die bereits angehört wurden, eine endgültige Entscheidung frühestens im Oktober 2022 ergeht, damit ggf. noch Stellungnahmen erstellt werden können.

 

Da es sich um Einzelfallprüfungen handelt, liegen keine Standardschreiben vor.


 

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