Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 22-18678
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Dr. Kornblum
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
|---|---|---|---|---|
|
●
Erledigt
|
|
Verwaltungsausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
●
Erledigt
|
|
Rat der Stadt Braunschweig
|
Entscheidung
|
|
|
|
27.09.2022
|
Beschlussvorschlag
Beschluss:
- Art. I Buchstabe A der als Anlage 1 beigefügten Zwölften Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig (§ 18 „Sitzungsteilnahme und Anhörung per Videokonferenztechnik“) wird beschlossen.
- Art. I Buchstaben B und C der als Anlage 1 beigefügten Zwölften Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig (insbesondere § 19 „Livestream im Internet“) werden beschlossen.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Die dem Rat vorgeschlagenen Änderungen der Hauptsatzung betreffen die Sitzungsteilnahme und Anhörung per Videokonferenztechnik (1.) sowie die Übertragung per Livestream im Internet (2.).
Zu 1.:
Der Niedersächsische Landtag hat am 23. März 2022 Änderungen des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes beschlossen (vgl. Nds. GVBl. Nr. 11/2022, Seite 191). Die Änderungen betreffen insbesondere die Ergänzung des § 64 NKomVG (Öffentlichkeit der Sitzungen) mit den Absätzen 3 bis 9. Damit wurde angesichts der Erfahrungen der aufgrund der Regelung des § 182 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 NKomVG seit Sommer 2020 durchgeführten hybriden Gremiensitzungen in zahlreichen niedersächsischen Kommunen dauerhaft und auch außerhalb pandemischer Lagen die Möglichkeit geschaffen, die Sitzungen der kommunalen Vertretungen auf der Basis einer eigenständigen örtlichen Regelung in Form von Hybridsitzungen durchzuführen.
Nach § 64 Abs. 3 Satz 1 NKomVG können die Abgeordneten an den Sitzungen der Vertretung durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmen, soweit die Hauptsatzung dies zulässt. Die Teilnahme kann dabei von Beschränkungen abhängig gemacht werden. Ausgenommen ist eine Teilnahme per Videokonferenztechnik für die oder den Ratsvorsitzenden. Aus der Beschränkung der Regelung auf Abgeordnete geht hervor, dass auch die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister nicht digital teilnehmen darf. Unzulässig ist die Zuschaltung per Videokonferenztechnik darüber hinaus bei geheimen Wahlen sowie bei geheimen Abstimmungen und Beratungen von Angelegenheiten, zu deren Geheimhaltung die Kommune nach § 6 Abs. 3 Satz 1 NKomVG verpflichtet ist.
Die Absätze 4 und 5 normieren die Voraussetzungen und die Umsetzung der Videokonferenztechnik sowie die Folgen von etwaigen technischen Störungen. So muss insbesondere technisch sichergestellt sein, dass die im Sitzungsraum persönlich anwesenden Mitglieder und die durch Zuschaltung teilnehmenden Mitglieder sich während der gesamten Sitzung in Bild und Ton wahrnehmen können. Bei technischen Störungen der Zuschaltung im Verantwortungsbereich der Kommune ist die Sitzung von der oder dem Ratsvorsitzenden zu unterbrechen und ggf. abzubrechen. Sonstige Störungen der Zuschaltung sind unbeachtlich; sie haben insbesondere keine Auswirkung auf die Wirksamkeit eines ohne die betroffenen Abgeordneten gefassten Beschlusses. Abs. 6 legt zusätzliche Voraussetzungen für die Teilnahme per Videokonferenztechnik an nicht öffentlichen Sitzungen fest. Nach Abs. 7 kann die Hauptsatzung auch Anhörungen per Videokonferenztechnik zulassen. Soweit die Hauptsatzung nichts anderes bestimmt, gelten gemäß Abs. 8 die Regelungen für Sitzungen des Hauptausschusses und der Ausschüsse entsprechend.
Für eine Änderung der Hauptsatzung, welche die Sitzungsteilnahme und/oder Anhörung per Videokonferenztechnik ermöglicht, ist ein Beschluss mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertretung erforderlich, vgl. § 64 Abs. 3 Satz 4, Abs. 7 NKomVG.
Von diesen Handlungsmöglichkeiten soll mit der vorgeschlagenen Änderung der Hauptsatzung durch den neu eingefügten § 18 („Sitzungsteilnahme und Anhörung per Videokonferenztechnik“) Gebrauch gemacht werden.
Wie mit der Mitteilung vom 12. Mai 2022 (22-18793) angekündigt, hat die Verwaltung in den vergangenen Monaten im Dialog mit den Fraktionen und Gruppen die Grundlage für die zukünftige Durchführung von Hybridsitzungen erstellt, welches die beidseitigen Bedarfe und rechtlichen Anforderungen berücksichtigt. Dabei war das Ziel, die in Pandemiezeiten erprobte Verfahrensweise auf die neue Rechtsgrundlage zu übertragen und erforderlichenfalls im Detail anzupassen.
Mit der vorliegenden Satzungsänderung ist nunmehr die Durchführung von Hybridsitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses, der Ausschüsse des Rates sowie der Stadtbezirksräte unabhängig von einem Pandemie- oder Infektionsgeschehen rechtlich möglich. Voraussetzung ist zum einen die Anordnung in der Ladung. Zum anderen müssen im jeweiligen Sitzungssaal die gesetzlich vorgegebenen technischen Voraussetzungen bestehen.
Die Anordnung in der Ladung erfolgt für den Rat durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister im Einvernehmen mit der/dem Ratsvorsitzenden. Die Regelung findet auf den Verwaltungsausschuss (Anordnung durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister), die Ausschüsse des Rates (Anordnung durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister bzw. in seiner Vertretung durch eine Dezernentin bzw. einen Dezernenten im Einvernehmen mit der/dem Ausschussvorsitzenden) und die Stadtbezirksräte (Anordnung durch die Bezirksbürgermeisterin/den Bezirksbürgermeister im Einvernehmen mit der Bezirksgeschäftsstelle) entsprechende Anwendung.
Trotz der hiermit rechtlich bestehenden Möglichkeit der Durchführung von Hybridsitzung für sämtliche Gremien, werden sich – zumindest vorerst – Einschränkungen in tatsächlicher Hinsicht ergeben. So genügen die technischen Möglichkeiten in den Sitzungssälen im Rathaus derzeit nicht den neuen, in § 64 Abs. Abs. 4 NKomVG gesetzlich definierten technischen Anforderungen für eine hybride Sitzungsdurchführung. Diese sind gegenüber den bisherigen Anforderungen für Hybridsitzungen erhöht worden.
Darüber hinaus lassen die derzeit verwendete Software „Webex“ – aber auch Alternativen, wie z.B. MS Teams oder Zoom – aufgrund der gesetzlichen Pflicht, dass sich die anwesenden und die durch Zuschaltung per Videokonferenztechnik teilnehmenden Mitglieder während der gesamten Sitzung gegenseitig in Bild und Ton wahrnehmen können, sowie die damit verbundenen hohen Anforderungen an die Sitzungsleitung bisher weiterhin nur eine begrenzte Anzahl von Teilnehmern per Videokonferenztechnik zu.
Vor diesem Hintergrund und um einen angemessen lebhaften Sitzungsverlauf zu bewahren, sollte die Zuschaltung per Videokonferenz zunächst weiterhin auf Ausnahmefälle begrenzt bleiben.
Zur konkreten verfahrensmäßigen Abwicklung wird die Verwaltung noch gesondert informieren.
Zu 2.:
Die vorgeschlagene Neuregelung des Livestreams im Internet in § 19 berücksichtigt die Bedarfslage und die anfallenden Kosten.
Danach ist – wie bisher – ein Livestream jeder öffentlichen Ratssitzung vorgesehen.
Zudem soll zukünftig unabhängig von einem Pandemie- oder Infektionsgeschehen für die Ausschüsse des Rates die Möglichkeit bestehen, in besonderen Einzelfällen einen Livestream für öffentliche Sitzungen anzubieten. Hierfür ist die Anordnung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters bzw. einer Dezernentin/eines Dezernenten im Einvernehmen mit der/dem Ausschussvorsitzenden in der Ladung erforderlich.
Für die Stadtbezirksräte ist, wie bisher auch, kein Livestream vorgesehen.
Für die Änderung der Hauptsatzung zu 2.) ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Rates ausreichend (§ 12 Abs. 2 NKomVG). Daher lässt die Differenzierung des Beschlussvorschlages eine ggf. beantragte getrennte Abstimmung zu.
Anlagen
| Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
|---|---|---|---|---|---|
|
1
|
(wie Dokument)
|
111,8 kB
|
