Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 21-15943-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschluss vom 18. Mai 2021 (Anregung gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG):

 

Die Verwaltung wird gebeten, folgende Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung in Bezug auf Wirksamkeit und Durchführbarkeit zu prüfen:

      Beschriftung der Fahrbahn an der Einmündung von der Griegstraße mit dem Hinweis „Schritttempo fahren!“

      Sondererlaubnis für die Anwohner, an den Straßenleuchten in Absprache mit der Verwaltung Hinweisschilder anzubringen (keine Verkehrszeichen).

      Weitere Parkflächen kennzeichnen

      Aufstellung von Blumenkübeln o. ä.

      Aufpflasterungen

 

Die Kosten der Maßnahmen sollen nicht zu Lasten der Anwohner gehen.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

-       „Schritttempo fahren“ markieren:

Es ist nicht zulässig Verkehrsschilder durch zusätzliche Erklärungen (Markierungen) zu erläutern. Bereits durch den Charakter der Straße und der gepflasterten Fahrbahn wird der verkehrsberuhigte Bereich deutlich hervorgehoben. Zudem bieten Pflasterflächen schlechten Halt für Markierungen, so dass diese wiederholt innerhalb kürzester Zeit erneuert werden müssten.

 

-       Sondererlaubnis für Hinweisschilder an Beleuchtungsmasten:

Das Anbringen von Hinweisschildern im öffentlichen Verkehrsraum stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Die Erlaubnisfähigkeit ist hierbei im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie aus städtebaulichen Gründen zu beurteilen.

 

Hinweisschilder, die auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verweisen, sind entbehrlich, weil sie die Regelungen der Strenverkehrsordnung wiedergeben. Sie sind nicht erlaubnisfähig, weil dies zu einer deutlichen Überfrachtung des Straßenraumes mit Schildern und/oder Plakaten führen und sich nachteilig auf das Stadtbild auswirken und ggf. durch Ablenkung auch die Sicherheit im Straßenverkehr beeinträchtigen rde.

 

Hintergrund dieser Argumentation ist, dass ein solches Vorgehen, wenn es erlaubt würde, grundsätzlich in der gesamten Stadt so zu handhaben wäre.

 

Es ist den Anwohnern allerdings freigestellt, auf ihren Privatgrundstücken Hinweisschilder aufzustellen; diese dürfen jedoch nicht Verkehrszeichen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen.

 

-       Mehr Parkplätze:

Grundsätzlich sollen verkehrsberuhigte Bereiche den Anwohnenden eine Aufenthaltsqualität bieten. Dies ist mit der Bitte nach mehr Parkraum abzuwägen. Parkplätze müssten unter Berücksichtigung der Belange der Feuerwehr, der Abfallentsorgung und der Grundstückseinfahrten geplant werden. Die Kosten würden sich auf 4.000 Euro/Parkplatz belaufen. Die Verwaltung sieht keinen zwingenden Bedarfr zusätzliche Parkplätze zur Verkehrsberuhigung, da die vorhandenen Parkplätze bereits nicht voll ausgelastet sind. Sollte der Stadtbezirksrat an neuen zusätzlichen Parkplätzen festhalten wollen, so müssten diese aus bezirklichen Mitteln finanziert werden.

 

-       Aufstellung von Blumenkübeln:

Blumenkübel sind in der Dämmerung und nachts nicht gut zu sehen. Solche Hindernisse sind im Bereich der Fahrbahn gemäß StVO unzulässig, es sei denn, sie sind mit retroreflektierenden Schraffen entsprechend kenntlich gemacht und der Fahrbahnrand ist im Abstand von 50 cm markiert, sodass sie faktisch außerhalb der Fahrbahn stehen. Die reflektierenden Schraffen nnen durch die Begrünung zuwachsen und wären nicht mehr sichtbar. Des Weiteren ist die Pflege der Bepflanzung aufwendig und kann nicht gewährleistet werden.

 

-       Aufpflasterungen:

Bodenschwellen nnen zwar ein wirksames Mittel zur Geschwindigkeitsdämpfung sein, jedoch wirkt diese Dämpfung nur sehr punktuell; vor der Schwelle wird abgebremst, danach wieder beschleunigt. Ferner ist das Abbremsen vor und das Beschleunigen nach einer Schwelle aus energetischer Sicht nachteilig, hrt zu höherem Kraftstoffverbrauch und damit verbundenen zu heren Schadstoff- und Lärmemissionen.

 

Zudem sind für die Stadtreinigung Fahrbahnschwellen problematisch und betriebsablaufstörend. Die Fahrzeuge können im Bereich der Schwellen die Fahrbahn nicht gleichmäßig und gut bearbeiten. Die Reinigung wäre wesentlich zeitaufwendiger, was kaum zu kompensieren re. Zudem wäre mit mehr Schäden an den Fahrzeugen aber auch an den Schwellen zu rechnen. Vor allen Dingen verursachen Fahrbahnschwellen zur Geschwindigkeitsreduzierung Probleme beim Einsatz von Rettungsfahrzeugen (Feuerwehr) und sie sind für einen schnellen und schonenden Patiententransport äerst kontraproduktiv. Aus diesen Gründen werden grundsätzlich keine Bodenschwellen eingebaut.

 

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