Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung außerhalb von Sitzungen - 19449-01-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Energiesperren
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilung außerhalb von Sitzungen
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; DEZERNAT VII - Finanz- und Feuerwehrdezernat; 32 Fachbereich Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
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zur Kenntnis
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Erledigt
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Mitteilungen außerhalb von Sitzungen
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zur Kenntnis
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31.10.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Anfrage der Gruppe Die Fraktion.BS vom 26. August 2022 (DS 22-19449) wurde von der Verwaltung in der Sitzung des Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung am 15. September 2022 beantwortet (Stellungnahme vom 15. September 2022, DS 22-19449-01).
Im Rahmen der Beratung im Ausschuss wurden folgende ergänzende Fragen gestellt:
1. Warum werden von BS|Energy, bei der Rückzahlung nicht von den gesetzlich möglichen
18 Monatsraten Gebrauch gemacht, sondern lediglich von 11 Monatsraten? Dies sei zum
Nachteil der Betroffenen.
2. Wie ist die Rechtslage bei zu verhängenden Energiesperren? Muss BS|Energy aktiv
auf die Betroffenen zugehen und vorab überprüfen, ob durch die Energiesperre eine
Gefahr für Leib und Leben besteht (z.B. einer Prüfung, ob ggf. medizinische Geräte am
Stromnetz angeschlossen sind?)? Bisher müssen die Betroffenen auf BS|Energy
zugehen und auf eine Gefahr hinweisen.
Die Nachfragen wurden BS|Energy mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt, welche hierzu wie folgt mitteilt:
Zu Frage 1:
BS|Energy ist im Rahmen der Grundversorgung von Haushaltskunden nach den gesetzlichen Regelungen der § 19 Abs. StromGVV/GasGVV verpflichtet, den betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten.
Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten:
1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die ermittelten Zahlungsrückstände und
2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2.
Die Ratenzahlungsvereinbarung muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen.
Trägt ein Kunde im Einzelfall Tatsachen vor, die den gewählten Zeitraum als für ihn nicht zumutbar erscheinen lassen, ist BS|Energy bestrebt, mit den Kunden individuelle, für ihn zumutbare Lösungen zu finden, die für das Unternehmen BS|Energy aber auch wirtschaftlich tragbar sein müssen.
Hierbei ist auch zu beachten, dass Personen, die ihre zum Existenzminimum gehörenden Bedarfe nicht oder nicht ganz aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können (hilfebedürftige Personen), Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherungssysteme, insbesondere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für erwerbsfähige Personen und ihre Familien nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende) sowie Leistungen für nicht erwerbsfähige Personen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII (Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe) haben. Aufwendungen für Energiebedarfe gehören dabei zum Existenzminimum. Darüber hinaus ist bei drohender Stromsperre und damit einer der Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage eine Unterstützung nach § 36 Absatz 1 SGB XII auch möglich für Personen, die ansonsten nicht hilfebedürftig sind und keinen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII haben (vgl. § 21 Satz 2 SGB XII).
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch von BS|Energy (Liquidität) sowie der gesetzlichen Verpflichtung zur Erstellung von Strom- und Gasrechnungen gemäß § 40b EnWG innerhalb eines Jahres wurde die Anzahl der möglichen Raten im Rahmen der Abwendungsvereinbarung auf 11 Raten bis zur Jahresrechnung (Turnusrechnung) festgelegt. Dies ist entsprechend der gesetzlichen Regelung regelmäßig zumutbar. Sollte der Kunden nach Ablauf dieser 11 Monate und der Jahresrechnung noch (weitere) Zahlungsrückstände haben, wird dem Kunden eine (erneute) Abwendungsvereinbarung angeboten.
Zu Frage 2:
Die Unterbrechung der Versorgung richtet sich nach § 19 StromGVV bzw., § 19 GasGVV. Hiernach erfolgt eine Unterbrechung dann nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass die hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist.
Im Einklang mit der gesetzlichen Regelung weist BS|Energy den Kunden mit der Androhung der Sperrung auf die Möglichkeit hin, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen. Geschieht dies, prüft BS|Energy dies entsprechend.
