Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 22-19669-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Zu Frage 1:

In der Braunschweiger Innenstadt stehen zahlreiche Gebäude (Kirchen, Museen, Rathäuser…) unter Denkmalschutz nach § 3 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG). Die Anzahl der als eigenständige Denkmale ausgewiesenen öffentlichen Platz- und Straßenräume nach § 3 NDSchG ist hingegen überschaubar, wie die beigefügte Grafik (s. Anlage) zeigt.

 

Als denkmalgeschützte Platzräume nach § 3 NDSchG sind zuerst der Burgplatz und der Altstadtmarkt zu nennen.

 

Als zusammenhängender Straßenraum steht innerhalb der Okerumflut nur der Verlauf des ehemaligen Kraheschen Promenadenrings unter diesem Schutz.

 

Das bedeutet, dass in diesen öffentlichen Räumen das räumliche Gefüge (Straßenquerschnitt, Platzkontur…) aber auch die Beschaffenheit der Oberflächen (Belag, Bordführung…) unter Denkmalschutz stehen. Eine bauliche Veränderung dieser Denkmalwerte bedarf rechtlich zuallererst einer zwingenden Begründung, im Anschluss einer denkmalrechtlichen Genehmigung und dann natürlich fortlaufend in Planung und Umsetzung einer engen Abstimmung mit den Denkmalbehörden.

 

Darüber hinaus gibt es noch Straßen und Plätze, die als Bestandteile in größeren Denkmalensembles liegen und diese Bereiche mitprägen. Diese haben dann keine eigene Denkmalausweisung, sie unterliegen aber der Bewertung nach § 8 NDSchG dem sogenannten Umgebungsdenkmalschutz. Auch in diesen Fällen ist eine Abstimmung mit und Genehmigung durch die Denkmalbehörden erforderlich, der Schutzanspruch geht aber nicht so weit wie bei den als eigenständige Denkmale ausgewiesenen Straßen und Plätzen. Eine genaue Darstellung dieser Straßen und Plätze mit Schutzanspruch nach § 8 NDSchG wäre äerst komplex und kleinteilig und würde einen hohen Arbeitsaufwand bedeuten, daher wurde bei der Kartendarstellung (s. Anlage) darauf verzichtet.

 

Zu Frage 2:

Es gibt für die Herstellung von Barrierefreiheit kein ausschließliches Konzept, da die Einrichtung von Barrierefreiheit integraler Bestandteil von Straßenplanungen ist. Wenn öffentliche Verkehrsflächen neu geplant oder überplant werden, erfolgt dies barrierefrei. Straßenplanungen werden regelmäßig mit dem Behindertenbeirat Braunschweig e. V. abgestimmt, so dass hier ein guter Austausch erfolgt.

 

Sofern besonders vordringlicher punktueller Bedarf erkannt wird, werden unabhängig von großflächigen Planungen beispielsweise Bordsteine abgesenkt.

 

Bei der aktuell erfolgten Bürgerbeteiligung im Magniviertel wurde mehrfach das Thema bessere Begeh- bzw. Befahrbarkeit (Fahrrad, Rollator) der Straßenräume (Ölschlägern, Ritterstraße, Am Magnitor) angesprochen. Die Verwaltung hat diese Bedenken nachvollzogen und zugesagt, verschiedene Optionen einer baulichen Veränderung zu prüfen. Hier soll sowohl der Austausch der Materialien als auch eine Behandlung der Materialien im Bestand geprüft werden. Ebenso werden für die Straßen im Magniviertel auch grundlegend geänderte Querschnittsaufteilungen geprüft, nicht zuletzt, da die Gehwege zum Teil sehr schmal sind und z.B. mit Rollstuhl oder Rollator nur schwer nutzbar sind. Diese angesprochenen Straßenräume sind nicht als eigenständige Denkmale nach § 3 NDSchG ausgewiesen, unterliegen aber in Teilen dem Umgebungsdenkmalschutz nach § 8 NDSchG.

 

Von diesen denkmalrechtlichen Aspekten abgesehen ist die Gestalt des Pflasters dort stadtbildprägend. Änderungen müssen daher auch unter diesem Aspekt sensibel abgewogen werden.

 

Zu Frage 3:

Wie in der Antwort zu Frage 2 dargestellt, ist die Umsetzung von Barrierefreiheit in Straßen- und Platzbereichen integraler Bestandteil von Planungen, so dass im Haushalt keine Mittel ausschließlich für die Einrichtung von Barrierefreiheit abgebildet sind.



 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise