Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 22-19478

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Der Einrichtung einer Tempo 30-Zone in den Straßen Isarstraße, Illerstraße (Straßenabschnitt nördlich der Isarstraße), Altmühlstraße und Naabstraße wird zugestimmt.“

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschlusskompetenz:

Die Beschlusskompetenz des Ausschusses für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben ergibt sich aus § 76 Abs. 3 Satz 1 NkomVG i. V. m. § 6 Nr. 4 lit. g der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Entscheidung über die Einrichtung einer Tempo 30-Zone um eine verkehrsplanerische Angelegenheit, für die der Ausschuss für Mobilität, Tiefbau und Auftragsvergaben zuständig ist, da hier eine Buslinie verkehrt und die Bedeutung deshalb über den Stadtbezirk hinausgeht.

 

Anlass:

An die Verwaltung wurde die Bitte herangetragen, die Isarstraße als Tempo 30-Zone auszuweisen. Die Isarstraße dient überwiegend der Erschließung des Wohngebietes. Die Geschwindigkeitsreduzierung von 50 km/h auf 30 km/h wird einen maßgeblichen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie der Aufenthalts- und Wohnqualität für die Bewohner leisten. Verkehrliche Nachteile entstehen dadurch nicht. In diesem Zuge werden auch die umliegenden Straßen Naabstraße, Altmühlstraße und Illerstraße (rdlich der Isarstraße), welche ausschließlich der Erschließung des Wohngebietes dienen, in die Tempo 30-Zone integriert. In Verbindung mit der südlich an die Isarstraße angrenzenden Innstraße, Illerstraße und dem Kremsweg, in denen bereits eine Tempo 30-Zone ausgewiesen ist, sind alle Straßen zwischen der Donaustraße und Lichtenberger Straße in einer Tempo 30-Zone integriert (vgl. Übersichtsplan).

 

Zur Erfüllung der Voraussetzung gem. Straßenverkehrsordnung (StVO) § 45 Abs. 1 c, dass Tempo 30-Zonen keine Straßen mit Leitlinien (Zeichen 340) umfassen dürfen, sind die Mittelmarkierung sowie die Begrenzungslinien im Bereich der Einmündungen zur Illerstraße und zur Naabstraße entlang der Isarstraße im Zuge der Einrichtung der Tempo 30-Zone zu entfernen.

 

Die Anforderungen zur Einrichtung einer Tempo-30-Zone für die Straßen Isarstraße, Illerstraße (nördlich der Isarstraße), Altmühlstraße und Naabstraße gemäß § 45 Abs. 1 c StVO sind damit erfüllt.

 

Dabei sind jedoch die Bedürfnisse des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zu berücksichtigen. In der Isarstraße verkehrt die Buslinie 423 zur Erschließung des Wohngebiets. Die Einrichtung einer Tempo 30-Zone und damit regelmäßig verbundene rechts-vor-links-Regelung sowie die Temporeduzierung in der Isarstraße würde eine Fahrtzeitverlängerung bedeuten. Das Anhalten und Anfahren bei einer rechts-vor-links-Regelung an jedem Knotenpunkt würde zudem die Sicherheit stehender Fahrgäste und den Komfort für alle Fahrgäste senken.

 

Um den Belangen des Buslinienverkehrs nachzukommen, kann nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften der StVO von der Grundregel rechts-vor-links abgewichen werden und die Vorfahrt durch das Zeichen 301 (einmalige Vorfahrt an der nächsten Kreuzung) angeordnet werden. Es bleiben daher die bestehenden Vorfahrtsregelungen im Verlauf der Buslinie 423 - also an den Straßen Naabstraße, Altmühlstraße und Illerstraße - bestehen. Unter Beibehaltung der bestehenden Vorfahrtsregelung stimmt die BSVG der Einrichtung einer Tempo 30-Zone in der Isarstraße zu.

 

Die bestehende streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung (30 km/h) auf der Altmühlstraße und im westlichen Teilbereich der Isarstraße wird mit Einrichtung der Tempo 30-Zone aufgehoben.

 

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