Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 22-19718
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl der Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk 13 (deckungsgleich mit dem Stadtbezirk 321 - Lehndorf - Watenbüttel)
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 0300 Rechtsreferat
- Verantwortlich:
- Kügler
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 321 Lehndorf-Watenbüttel
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Entscheidung
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02.11.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Herr Kieschke wurde im Jahr 2017 erstmalig zur Schiedsperson des Schiedsamtsbezirkes 13 gewählt. Herr Kieschke hat sich dazu bereit erklärt, das Amt für weitere 5 Jahre auszuüben; eine Wiederwahl ist möglich.
Durch die in seiner bisherigen Zeit als Schiedsperson durchgeführten Verfahren und die Teilnahme an fachbezogenen Fortbildungen verfügt Herr Kieschke in ganz besonderem Maße über die für eine Schiedsperson erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten.
Daneben engagiert sich Herr Kieschke im Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen (BDS), u. a. ist er seit geraumer Zeit Vorsitzender der Bezirksvereinigung Braunschweig im BDS.
Die Wahlzeit beträgt gemäß § 4 Abs. 1 des Nds. Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter (NSchÄG) fünf Jahre; die Wahl der Schiedsperson erfolgt durch den Rat der Gemeinde. Demgegenüber ist nach § 93 Abs. 1 Nr. 7 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) der Stadtbezirksrat zuständig. Dieser Zuständigkeitsregelung ist zu folgen, da das NKomVG als das jüngere Gesetz das NSchÄG verdrängt.
Für die Wahl der Schiedsperson ist demzufolge nach § 93 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG der Stadtbezirksrat 321 - Lehndorf - Watenbüttel zuständig.
