Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 21-17040
Grunddaten
- Betreff:
-
Einrichtung eines Verkehrsberuhigten Bereichs im Syltweg
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 330 Nordstadt-Schunteraue
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Entscheidung
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03.11.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschlusskompetenz
Die Beschlusskompetenz des Stadtbezirksrates ergibt sich aus § 93 (1) NkomVG i. V. m. § 16 (1) Ziff. 7 der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnorm handelt es sich bei der Entscheidung über die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs um eine verkehrsplanerische Angelegenheit, die auf den Stadtbezirksrat per Hauptsatzung übertragen wurde, da die Bedeutung des Syltweges nicht über den Stadtbezirk hinausgeht.
Anlass
Über ein Schreiben eines Bürgers wurde die Bitte an die Stadt herangetragen, den Syltweg als Verkehrsberuhigten Bereich auszuweisen.
Die Verwaltung hat diese Angelegenheit mit folgenden Ergebnis geprüft:
Maßgebend für die Einrichtung eines verkehrsberuhigten Bereichs ist die bauliche Situation der auszuschildernden Straße. Die als Verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesenen Straßen (Zeichen 325) müssen durch ihre Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr hier eine untergeordnete Bedeutung hat. Zudem darf die Einrichtung eines Verkehrsberuhigten Bereiches nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen ist.
Der Syltweg weist eine gepflasterte Mischverkehrsfläche mit einem niveaugleichen Ausbau auf der ganzen Straßenbreite von 6,00 m – 6,20 m auf. Zur Reduzierung der Geschwindigkeiten sowie zur Vorsorge für den ruhenden Verkehr werden im Zuge der Ausweisung zum Verkehrsberuhigten Bereich wechselseitig Parkflächenmarkierungen auf der Fahrbahn aufgebracht.
Die Einrichtung eines Verkehrsberuhigten Bereichs wird einen maßgeblichen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sowie der Aufenthalts- und Wohnqualität für die Bewohner leisten. Verkehrliche Nachteile entstehen den Anwohnern nicht. Es fallen keine Straßenausbaubeiträge an.
Die Anforderungen an einen Verkehrsberuhigten Bereich gemäß § 45 Abs. 1b StVO in dem Syltweg sind damit erfüllt.
