Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 22-19501

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Die Straßen Hasenwinkel und Wendenmaschstraße (zwischen Am Wendenwehr und Mühlenpfordtstraße) werden als Tempo 30-Zonen ausgewiesen.“
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Beschlusskompetenz:

Die Beschlusskompetenz des Stadtbezirksrates ergibt sich aus § 93 Abs. 1 Satz 3 NKomVG i. V. m. § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig. Im Sinne dieser Zuständigkeitsnormen handelt es sich bei der Entscheidung über die Einrichtung einer Tempo 30-Zone um eine verkehrsplanerische Angelegenheit, die auf den Stadtbezirksrat per Hauptsatzung übertragen wurde, da die Bedeutung der Straßen Hasenwinkel und Wendenmaschstraße (zwischen Am Wendenwehr und Mühlenpfordtstraße) nicht über den Stadtbezirk hinausgeht.

 

Anlass:

Gemäß der Mitteilung DS 20-14502 wird aktuell zur Erhöhung der Verkehrssicherheit die Einrichtung von Tempo 30 vor sensiblen Einrichtungen im gesamten Stadtgebiet von Braunschweig überprüft und bei Vorliegen der Voraussetzungen umgesetzt.

 

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) unterscheidet zwei Möglichkeiten zur Einrichtung von Tempo 30. Zum einen ist die Beschränkung eines Streckenabschnittes auf 30 km/h gemäß § 45 Abs. 9 StVO innerhalb geschlossener Ortschaften auch auf klassifizierten Straßen sowie auf weiteren Vorfahrtsstraßen, im unmittelbaren Bereich (mit einer max. Länge von 300 m) von an dieser Straße gelegenen sensiblen Einrichtungen (Kindergärten, Schulen, Seniorenzentren u. a.) möglich, soweit die Einrichtung über einen direkten Zugang zur Straße verfügt. Zum anderen ist die Einrichtung einer Tempo 30-Zone gem. § 45 Abs. 1c StVO auf Straßen möglich, welche nicht den überörtlichen Verkehr aufnehmen und die Voraussetzungen gem. § 45 Abs. 1c StVO erfüllen.

 

r die Kita Lebenshilfe im Hasenwinkel 3 und die Kita Klitzeklein in der Mühlenpfordtstraße 5, mit Zugang über die Wendenmaschstraße, liegen die Voraussetzungen für die Einrichtung einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h vor.

 

Darüber hinaus sind auch die Anforderungen gemäß § 45 Abs. 1 c StVO zur Einrichtung einer Tempo 30-Zone für die Straßen Hasenwinkel und Wendenmaschstraße (zwischen Am Wendenwehr und Mühlenpfordtstraße) erfüllt.

 

Die Straßen Hasenwinkel und Wendenmaschstraße dienen ausschließlich der Erschließung der Wohnquartiere. Eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h kann einen maßgeblichen Beitrag zur Erhöhung der Verkehrssicherheit und zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität der Anwohner leisten. Verkehrliche Nachteile entstehen dadurch nicht.

 

Erfolgt kein Beschluss für die Einrichtung der Tempo 30-Zonen in den Straßen Hasenwinkel und Wendenmaschstraße, so wird die Einrichtung von streckenbezogenen Tempo 30 im Bereich vor der Kita Lebenshilfe im Hasenwinkel 3 und vor der Kita Klitzeklein in der Mühlenpfordtstraße 5 zur Erhöhung der Verkehrssicherheit umgesetzt.


 

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