Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 22-19661

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Die als Anlage 2 beigefügte Siebzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren in der Stadt Braunschweig (Abfallentsorgungsgebührensatzung) wird beschlossen.“


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Die Verwaltung hat den Haushaltsplanentwurf der Sonderrechnung Abfallwirtschaft als Anlage zum Haushalts­planentwurf am 16. September 2022 an den Rat der Stadt versandt. In dem Vorbericht des Haushaltsplanentwurfs der Sonderrechnung Abfallwirtschaft wird zur Entwicklung der Abfallgebühren 2023 eine Steigerung in Höhe von rd. 3,0 % bis 4,0 % für die Rest- und Bioabfallbehälter prognostiziert. Dies hat sich bei der als Anlage 1 beigefügten endgültigen Gebührenkalkulation bestätigt. In dem Haushaltsplanentwurf wurde zudem darauf hingewiesen, dass die geplante Einführung der CO2-Steuer im Bereich der Abfallverbrennung bei der Prognose noch nicht berücksichtigt ist und dass diesbezüglich der aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahrens zum Zeitpunkt der Kalkulation abgewartet werden soll. In Bezug auf diesen Sachverhalt hat sich inzwischen ergeben, dass dies nach einem aktuellen Beschluss des Bundestages erst ab 2024 erfolgt und daher keine Auswirkungen auf die Gebührenkalkulation 2023 hat.

 

Im Einzelnen:

 

1 Vorgesehene Gebühren ab 1. Januar 2023

 

In der folgenden Tabelle sind die wesentlichen Gebührensätze kurz dargestellt.

Die Gebührenkalkulation ist als Anlage 1 beigefügt, die voll­ständige Übersicht inkl.

Vergleich zum Vorjahr findet sich in der Synopse zum Gebührentarif der Satzung in

Anlage 3.

 

 

 

 

 

 

Gebühr

Bisherige
Gebühr

Veränderung

Erläuterung

(s. Anlage 1)

 

 

 

 

 

Restabfallbehälter

   5,94 €/100 l

    5,75 €/100 l

        3,3 %

2.3.1

Bioabfallbehälter

   3,66 €/100 l

    3,55 €/100 l

        3,3 %

2.3.2

Restabfallsäcke

   5,00 €/Stück

    5,00 €/Stück

        0,0 %

2.3.3

Grünabfallsäcke

   5,00 €/Stück

    5,00 €/Stück

        0,0 %

2.3.3

Sperrmüll inkl. Altgeräte
nach ElektroG (Abholung)

 20,00 €

  20,00 €

        0,0 %

2.3.4

Gebühr bei Änderung des Behältervolumens

 20,00 €

  20,00 €

        0,0 %

2.3.5

Pauschalgebühr für nicht ge­werbliche Einzelanlieferung von Kleinmengen bis 3 

a)       Restabfall

b)       Grünabfall

 

 

 

   15,00 €

   10,00 €

 

 

 

    15,00 €

    10,00 €

 

 

 

        0,0 %

        0,0 %

 

 

 

2.2.3

2.2.2.2.6

 

 

r einige häufig verwendete Behälter ergeben sich folgende Gebühren:

 

Restabfall

monatl. Gebühr

bisherige monatl. Gebühr

chentliche Leerung

 

 

550 Liter

141,62 €

137,08 €

770 Liter

198,27 €

191,91 €

1 100 Liter

283,24 €

274,16 €

 

 

 

zweiwöchentliche Leerung

 

 

40 Liter

5,15 €

4,98 €

60 Liter

7,72 €

7,48 €

80 Liter

10,30 €

9,97 €

120 Liter

15,45 €

14,95 €

240 Liter

30,90 €

29,91 €

 

 

 

vierwöchentliche Leerung

 

 

40 Liter

2,57 €

2,49 €

 

 

 

Bioabfall

monatl. Gebühr

bisherige monatl. Gebühr

 

 

 

     60 Liter

7,15 €

6,92 €

120 Liter

14,29 €

13,83 €

 

Die Pauschalgebühren für private und gewerbliche Kleinanlieferungen bis 3 m³ pro Anlieferung bleiben konstant (s. 2.2.3). Für Direktanlieferungen von Restabfall am Abfallentsor­gungszentrum, die nach Gewicht abgerechnet werden (rd. 20 t; in der Regel gewerbliche Anlieferungen), erhöht sich die Gebühr um 3,2 % auf 180,69 €/t (s. 2.2.1). Für Direkt­anlieferungen von Grünabfall, die nach Gewicht abgerechnet werden, bleibt die Gebühr konstant (s. 2.2.2.2). Die Gebühr für die Annahme von Straßenbauabfällen (insbe­sondere aus städtischen Baumaßnahmen) erhöht sich um 6,9 % auf 49,07 /t (s. 2.2.4).

 

 

 

 

 

 


2  Zusammenfassende Darstellung

 

Die Gebühren für die Restabfallbehälter steigen um 3,3 %. Im Einzelnen sind folgende Punkte für die Gebührenentwicklung maßgeblich („(+)“ gebührensteigernd; „(-)“ gebühren­mindernd):

 

      (+) Höhere Aufwendungen für die an ALBA-BS zu zahlenden Leistungsentgelte aufgrund der vertraglich vereinbarten Indexanpassung der Leistungsentgelte (rd. 762.000 €).

      (+) Höhere Aufwendungen für die laufenden Aufwendungen im Zusammenhang mit der Deponie sowie für die Zuführung zu der Rückstellung für Deponierekultivierung aufgrund der gestiegenen Baukosten (rd. 168.000 €)

      (+) Erhöhung der Quersubventionierung der Bioabfallbehälter und des Grünabfalls durch die Restabfallbehälter (113.000 € bzw. 101.300 €)

      (-) Steigerung des Behältervolumens um 1,1% (entspricht rd. 247.700 €) aufgrund der an die Entsorgung angeschlossenen Neubaugebiete

      (-) Geringere Aufwendungen für die thermische Restabfallbehandlung aufgrund einer geringeren Restabfallmenge (rd. 179.400 €).

 

Bei den Bioabfallbehältern ergibt sich eine Steigerung um 3,3 %. Dies resultiert aus folgenden Gegebenheiten:

 

      (+) Höhere Aufwendungen für die an ALBA-BS zu zahlenden Leistungsentgelte für die Einsammlung und Verwertung des Bioabfalls und die Bioabfallvergärung aufgrund der vertraglich vereinbarten Indexanpassung der Leistungsentgelte (rd. 569.000 €)

      (-) Einbeziehung einer höheren Überdeckung aus Vorjahren (rd. 264.000 €)

      (-) Erhöhung der Quersubventionierung durch die Restabfallbehälter (113.000 €)

      (-) Erhöhung des Behältervolumens um 1,3% wegen einer verbesserten Erfassung des Bioabfalls und der an die Entsorgung angeschlossenen Neubaugebieten (entspricht rd. 65.800 )

 

Die in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Aufwendungen ergeben sich im

Wesentlichen aus dem mit der EEW Energy from Waste Helmstedt GmbH (EEW) abgeschlossenen Vertrag zur thermischen Restabfallbehandlung sowie aus dem mit ALBA-BS abgeschlossenen Leistungsvertrag II (Abfall) bzw. aus der dazugehörigen Ergänzungsvereinbarung vom 19. Mai 2004. Zudem werden in der Kalkulation die weiteren Ernzungsvereinbarungen hinsichtlich der Transportkosten und deren Anpassung, der Erfassung von Elektroaltgeräten, der Sperrmüllsortierung sowie der Anpassung der Entgelte auf Basis der Angemessenheitsprüfung zum 1. Januar 2011, 1. Januar 2016 sowie zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2021 berücksichtigt.

 

Des Weiteren werden in die Kalkulation die vertragsgemäß von der Stadt für die

Entsorgung des Bio- und Grünabfalls zu entrichtenden Entgelte aus dem Entsorgungs­vertrag zwischen ALBA-BS und der ALBA Niedersachsen-Anhalt GmbH (ALBA-NA; ehem. Braunschweiger Kompost GmbH) einbezogen. Zudem werden darüber hinaus die Aufwendungen für die Einsammlung, Sortierung und Verwertung des kommunalen Anteils an der Wertstofftonne in der Kalkulation der Restabfallbehälter gesondert mit berück­sichtigt.

 

Nachdem sich in den vergangenen Jahren aufgrund der Ergebnisse der Angemessenheitsprüfung der Leistungsentgelte und der Neuausschreibung der Restabfallbehandlung mehrfach Gebührensenkungen ergeben haben, muss für 2023 aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung eine Gebührenerhöhung vorgeschlagen werden, die jedoch durch das erhöhte Behältervolumen und die rückläufige Restabfallmenge begrenzt wird.

 

Der Kalkulationszeitraum entspricht dem Kalenderjahr 2023.

Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind entstandene Gebührenunter- bzw. -überdeckungen innerhalb von drei Jahren nach Feststellung der Ergebnisse auszugleichen. Bei der Kalkulation für das Jahr 2023 werden daher die noch nicht in die Kalkulation der Vorjahre einbezogenen Ergebnisse des Jahres 2019 berücksichtigt. Zudem werden die Ergebnisse der Jahre 2020 und 2021 teilweise berücksichtigt. Die verbleibenden Ergebnisse der Jahre 2020 und 2021 werden dann in der Kalkulation 2023 oder 2024 berücksichtigt (vgl. hierzu die Ausführungen zu den einzelnen Gebührentatbeständen, z. B. Ziffer 2.3.1.13 für die Restabfallbehälter).

 

Es wird eine aufgrund von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Nds. Abfallgesetzes (NAbfG) zulässige Quer­subventionierung der Bioabfallbehälter durch die Restabfallbehälter vorgenommen, damit die Gebühren für diese beiden Leistungsbereiche in einem angemessenen Verhältnis zuein­ander stehen. Damit soll ein Anreiz zur sortenreinen Abfalltrennung geschaffen werden. Die Quersubventionierung wird dabei so angesetzt, dass es in beiden Bereichen zu einer gleichmäßigen Gebührenentwicklung kommt, um den Anreiz zur Abfalltrennung beizubehalten. Im Bereich der Grünabfallentsorgung wird ebenfalls eine Quer­subventionierung durch die Restabfallbehälter vorgenommen.

 

r die Einlagerung von belasteten Straßenbauabfällen schlägt die Verwaltung eine Anhebung der derzeitigen Gebühr vor.

 

Abgesehen von der Anpassung der Gebühren kommt es zudem aufgrund des Ablaufs einer Regelung und aktueller Rechtsprechung zu textlichen Satzungsänderungen, die in Anlage 1 erläutert sind.


 

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Anlagen

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