Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 22-19662

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Die als Anlage 2 beigefügte Siebzehnte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Braunschweig (Straßenreinigungs­­gebührensatzung) wird beschlossen.“


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Die Verwaltung hat den Haushaltsplanentwurf der Sonderrechnung Abfallwirtschaft als Anlage zum Haushalts­planentwurf am 16. September 2022 an den Rat der Stadt versandt. In dem Vorbericht des Haushaltsplanentwurfs der Sonderrechnung Abfallwirtschaft wird zur Entwicklung der Straßenreinigungsgebühren 2023 eine Gebührensteigerung von rd. 5,0 % bis 6,0 % dargestellt. Dies hat sich bei der endgültigen Gebührenkalkulation bestätigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Im Einzelnen:

 

1. Vorgesehene Gebühren ab 1. Januar 2023

 

Reinigungs-
klasse

Monatl. Gebühr je Meter Straßenfront

Bisherige monatl. Gebühr je Meter Straßenfront

Veränderung

I

  5,03 €

  4,77 €

    5,5 %

II

  1,58 €

  1,49 €

     6,0 %

III

  0,79 €

  0,75 €

     5,3 %

IV

  0,39 €

  0,37 €

     5,4 %

V

  0,20 €

  0,19 €

     5,3 %

 

 

 

 

11

  5,53 €

  5,24 €

     5,5 %

12

 8,56 €

 8,11 €

     5,5 %

14

  5,30 €

  5,02 €

     5,6 %

16

  5,30 €

  5,02 €

     5,6 %

17

  4,54 €

  4,30 €

     5,6 %

18

  3,79 €

  3,59 €

     5,6 %

19

  2,27 €

  2,15 €

    5,6 %

20

  7,05 €

  6,68 €

     5,5 %

22

  3,79 €

  3,59 €

     5,6 %

29

11,37 €

10,77 €

5,6 %

 

Anmerkung: Aufgrund der Rundung der Gebühren auf volle Centbeträge ist die prozentuelle Veränderung bei den einzelnen Reinigungsklassen nicht exakt identisch.

 

 

2. Zusammenfassende Darstellung

 

Die Gebühren bei der Straßenreinigung steigen für den gebührenpflichtigen Reinigungsmeter im Jahr 2023 um 5,5 % (siehe Tz. 2.3 der Gebührenkalkulation). Durch Auf- und Abrundung der für die einzelnen Reinigungsklassen festzusetzenden Gebührensätze auf volle Centbeträge ergeben sich allerdings unterschiedliche prozentuale Steigerungen.


Im Einzelnen sind folgende Punkte für die Gebührenentwicklung maßgeblich („(+)“ gebühren­steigernd; „(-)“ gebührenmindernd):

 

      (+) Höhere Aufwendungen für die an die ALBA Braunschweig GmbH (ALBA-BS) zu zahlenden Leistungsentgelte aufgrund vertraglich vereinbarten Indexanpassung der Leistungsentgelte (343.900 €)

      (+) Anstieg der Verwaltungsaufwendungen (62.300 €)

      (+) Rückgang der Gebührenmeter um 0,6 % (entspricht rd. 39.800 €)

      (-) Einbeziehung einer höheren Überdeckung aus Vorjahren (rd. 37.500 €)

 

Die in der Kalkulation berücksichtigten Aufwendungen ergeben sich weitgehend aus der mit ALBA-BS abgeschlossenen Ergänzungsvereinbarung zum Leistungsvertrag I (Straßenreinigung) vom 19. Mai 2004. Zudem werden in der Kalkulation die weiteren Ergänzungs­vereinbarungen hinsichtlich der Reinigung des Straßenbegleitgrüns sowie hinsichtlich der Anpassung der Entgelte auf Basis der Angemessenheitsprüfung zum 1. Januar 2011, zum 1. Januar 2016 sowie zum 1. Januar 2018 und 1. Januar 2021 und über die Anpassung des Entgeltes mit Transportkostenanteil zum 1. Februar 2022 berücksichtigt. Nachdem sich in den Jahren 2019 und 2021 aufgrund der Ergebnisse der Angemessenheitsprüfung der Leistungsentgelte Gebührensenkungen ergeben haben, muss für 2023 aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung eine merkliche Gebührenerhöhung vorgeschlagen werden.

 

Bei der Ermittlung der Entsorgungskosten für Restabfall (insb. Abfälle aus Papierkorb­entleerung) sind die mit Vorlage Nr. 22-19661 vorgeschlagenen Gebühren für die Anlieferung am Abfallentsorgungszentrum berücksichtigt.

 

Bei der Kalkulation werden zudem die Aufwendungen für die Wildkrautbeseitigung nach der Straßenreinigungsverordnung berücksichtigt. Die Aufgabe wird durch die Stadt wahrgenommen, da sie gemäß des Leistungsvertrages I mit ALBA-BS von den durch ALBA-BS zu erbringenden Leistungen ausgeschlossen ist.

 

r den öffentlichen Anteil an der Straßenreinigung wurde entsprechend der gesetzlichen Vorgabe nach § 52 Absatz 3 Satz 4 des Niedersächsischen Straßengesetzes eine Pauschale von 25 % angesetzt.

 

Der Kalkulationszeitraum entspricht dem Kalenderjahr 2023.

 

Gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind entstandene Gebührenunter- bzw. -überdeckungen innerhalb von 3 Jahren nach deren Feststellung auszugleichen. Bei der Kalkulation für das Jahr 2023 wird der noch nicht in die Kalkulation 2022 einbezogene Anteil der Überdeckung des Jahres 2019 und ein Teil der Überdeckung des Jahres 2020 berücksichtigt. Die verbleibende Überdeckung 2020 und die Überdeckung 2021 sollen erst danach verwandt werden, um eine möglichst gleichmäßige Gebührenentwicklung zu erhalten (vgl. Punkt 2.3.9 der Anlage 1).

 

Abgesehen von der Anpassung der Gebühren kommt es zudem aufgrund aktueller Rechtsprechung zu einer textlichen Satzungsänderung, die in Anlage 1 erläutert ist.


 

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Anlagen

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