Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 22-19663

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


Die als Anlage 2 beigefügte Zweiundzwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Braunschweig (Abgabensatzung für die Abwasserbeseitigung) wird beschlossen.“


 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Die Verwaltung hat den Haushaltsplanentwurf der Sonderrechnung Stadtentwässerung als Anlage zum Haushalts­planentwurf am 16. September 2022 an den Rat der Stadt versandt. In dem Vorbericht des Haushaltsplanentwurfes der Sonderrechnung Stadtentwässerung wird zur Entwicklung der Abwassergebühren 2022 eine Gebührensteigerung in Höhe von rd. 5 % bis 6 % bei den Schmutz- und Niederschlagswassergebühren prognostiziert. Bei der endgültigen Gebührenkalkulation hat sich dies für den Bereich Schmutzwasser mit 5,7 % bestätigt. Für den Bereich Niederschlagswasser wurde die Prognose mit 4,8 % leicht unterschritten.

 

1        Vorgesehene Gebühren ab 1. Januar 2023

 

In der folgenden Tabelle sind die Gebührensätze kurz dargestellt. Die Gebührenkalkulation ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Gebühr

Bisherige
Gebühr

Veränderung

Erläuterung

(s. Anlage 1)

Schmutzwasserbeseitigung

   2,98 €/m³

    2,82 €/m³

       5,7  %

2.2.1

Niederschlagswasserbeseitigung

   6,94 €/10 m²

    6,62 €/10 m²

       4,8  %

2.2.2

Entsorgung aus abflusslosen Sammelgruben

 32,14 €/m³

  29,23 €/m³

       9,9  %

2.3.1

Entsorgung aus Kleinkläranlagen

  35,00 €

  32,00 €

       9,4  %

2.3.2

Entsorgung aus Leichtflüssig­keitsabscheideranlagen

110,95 €

 

107,34 €

 

       3,4  %

2.3.3

 

 

2 Zusammenfassende Darstellung

 

Nach den Entscheidungen des OVG Lüneburg zu den Abwassergebühren 2005 und 2006 im Jahr 2013 wurde die Kalkulation der Schmutz- und Niederschlagswassergebühren ab 2014 an die Erkenntnisse aus den Urteilen angepasst. Hierdurch kam es zunächst zu einer Senkung der Gebühren bevor sich wieder regelmäßige Steigerungen ergeben haben.

 

Im Jahr 2020 erfolgte der Abschluss der Ergänzungs- und Klarstellungsvereinbarung zum Abwasserentsorgungsvertrag, mit der unter anderem eine Erhöhung des Planbudgets für die Erneuerung des Abwasserentsorgungsnetzes vereinbart wurde. Damit soll eines der wesentlichen vertraglichen Ziele - die vereinbarte Sanierungsrate erreicht werden. In diesem Zusammenhang wurde auch dargestellt, dass die Gebührensteigerungen in den Jahren ab 2022 um etwa 1 % über den Steigerungen liegen werden, die sich ohne die Vertragsanpassung ergeben hätten. Aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung liegt die für 2023 vorgeschlagene Gebührensteigerung oberhalb dessen was unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts zu erwarten gewesen wäre.

 

Die Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung steigen um 5,7 %. Im Einzelnen sind
folgende Punkte für die Gebührenentwicklung maßgeblich („(+)“ gebührensteigernd;

(-)“ gebührenmindernd):

 

      (+) Höhere Aufwendungen für die an den Abwasserverband Braunschweig (AVB) zu zahlenden Mitgliedsbeiträge für die Abwasserreinigung und die Kanalisation (rd. 1.320.000 )

      (+) Höhere Aufwendungen für das an die SE|BS zu zahlende Kapitalkostenentgelt (rd. 900.000 €)

      (+) Rückgang der Schmutzwassermenge um 2,3 % (entspricht rd. 875.000 €)

      (+) Höhere Aufwendungen für das an die SE|BS zu zahlende Betriebsentgelt für die Schmutzwasserbeseitigung (705.200 €)

      (-) Berücksichtigung einer höheren Überdeckung aus Vorjahren (rd. 1.854.000 €)

      (-) Geringere Aufwendungen für Abschreibungen und Zinsen (rd. 122.000 €)

 

Die Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung steigen um 4,8 %. Dies beruht in erster Linie auf folgenden Gegebenheiten:

 

      (+) Höhere Aufwendungen für das an die SE|BS zu zahlende Kapitalkostenentgelt (rd. 805.000 €)

      (+) Höhere Aufwendungen für das an die SE|BS zu zahlende Betriebsentgelt für die Niederschlagswasserbeseitigung (335.200 €)

      (+) Höhere Aufwendungen für die an den Abwasserverband Braunschweig (AVB) zu zahlenden Mitgliedsbeiträge für die Abwasserreinigung (rd. 104.000 )

      (-) Berücksichtigung einer höheren Überdeckung aus Vorjahren (rd. 432.000 €)

      (-) Geringere Aufwendungen für Abschreibungen und Zinsen (rd. 122.000 €)

 


Es wird vorgeschlagen, die Gebühr für die Entsorgung aus abflusslosen Sammelgruben, die aufgrund der Gerichtsurteile gesondert festgesetzt werden muss, bei Erhöhung des Kostendeckungsgrades auf 65 % (bisher 60 %) auf 32,14 €/m³ (Steigerung um 9,9 %) festzusetzen. Mit der Festsetzung einer nicht kosten­deckenden Gebühr soll die Gebührenbelastung für die Betroffenen abgemil­dert werden, die von 2001 bis 2013 lediglich den Gebührensatz für die Schmutzwasserentsorgung entrichten mussten. Dabei wurde in den vergangenen Jahren bereits regelmäßig angekündigt, dass nach und nach eine Erhöhung der Kostendeckung, die zunächst auf 50 % festgesetzt und 2021 auf 60 % angehoben wurde, angestrebt wird. Für den weiterhin nicht kostendeckenden Gebührensatz besteht aus Sicht der Verwaltung ein öffentliches Interesse. So kann der Gefahr nicht ordnungsgemäßer Entsorgungen bereits im Ansatz vorgebeugt und der Kontrollaufwand hinsichtlich der ordnungsgemäßen Entsorgung bei der Stadt und der SE|BS in einem angemessenen Rahmen gehalten werden. Der nicht durch Gebühren finanzierte Betrag in Höhe von 37.200 € wird aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen. Die Verwaltung hält es dennoch grundsätzlich für richtig, perspektivisch eine weitere sukzessive Erhöhung des Kostendeckungsgrades anzustreben.

 

Hinsichtlich der Entsor­gungs­­gebühren für Kleinkläranlagen schlägt die Verwaltung eine Gebührenerhöhung auf 35,00 €/m³ (Steigerung um 9,4 %) vor. Bei der Entsorgungsgebühr für Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen ergibt sich eine Steigerung um 3,4 %. Die Leerfahrtgebühren werden an das aktuelle Preisniveau angepasst.

 

r die Einleitung von sonstigem Wasser, z. B. Grundwasser aus Baumaßnahmen und Grundwassersanierungen, in die Niederschlagswasserkanalisation, deren Kostenanteil nach den Gerichtsurteilen nicht in die Kalkulation der Niederschlagswassergebühren mit einbezogen werden darf, wird keine gesonderte Gebühr festgesetzt. Aufgrund des Abwasserentsorgungsvertrages erhebt die SE|BS für diese sonstigen Einleitungen Entgelte. Dieses Verfahren wird weiterhin beibehalten.

 

Die in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Aufwendungen ergeben sich im Wesent­lichen aus den an die SE|BS zu zahlenden Betriebs- und Kapitalkostenent­gelten, aus den an den AVB und den Wasserverband Weddel-Lehre (WWL) zu zahlenden Mitgliedsbeiträgen und aus den kalkulatorischen Kosten (Abschreibungen und Zinsen) für das bei der Stadt verbliebene Anlagevermögen (insbesondere das vor 2006 und ein Teil des ab 2020 errichteten Kanalnetzes).

 

Die Kapitalkostenentgelte erhält die SE|BS für die Vornahme von Investitionen, insbesondere für Investitionen in das öffentliche Kanalnetz. Die seit 2006 getätigten Investitionen unter­teilen sich in ca. 2/3 planmäßige Investitionen gemäß Investitionskonzept“ inkl. Betriebs- und Geschäftsausstattung und ca. 1/3 „Besondere Investitionen“ (z. B. Erschließung von Baugebieten). Die Investitionen wurden zwischen der Stadt und der SE|BS abgestimmt. Zudem erfolgte eine Beteiligung der städtischen Gremien. Dabei geht den „Besonderen Investitionen“, im Gegensatz zu den planmäßigen Investi­tionen, ein ausdrücklicher Beschluss der städtischen Gremien voraus (z. B. Bebauungsplan, städtebaulicher Vertrag etc.).

 

Der Kalkulationszeitraum entspricht dem Kalenderjahr 2023.

 

Gem. § 5 Abs. 2 S. 3 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) sind zudem entstandene Gebührenunter- bzw. -überdeckungen innerhalb der nächsten 3 Jahre nach ihrer Feststellung auszugleichen. In der Kalkulation werden die Ergebnisse des Jahres 2019 berücksichtigt, soweit sie nicht schon in die Kalkulation 2021 oder 2022 einbezogen wurden. Die Ergebnisse des Jahres 2020 werden teilweise berücksichtigt. Die verbleibenden Ergebnisse des Jahres 2020 werden dann in der Kalkulation 2024, die Ergebnisse des Jahres 2021 in der Kalkulation 2024 oder 2025 berücksichtigt (vgl. hierzu auch die Ausführungen zu den einzelnen Gebührentatbeständen, z. B. Ziffer 2.2.1.10 für die Schmutz­wassergebühren).

 

Die Gebührenkalkulation ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Abgesehen von der Anpassung der Gebühren kommt es zudem aufgrund aktueller Rechtsprechung zu textlichen Satzungsänderungen, die in Anlage 1 erläutert sind.


 

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Anlagen

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