Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 22-18442

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:


„Die Vertreterin der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Braunschweig Zukunft GmbH wird angewiesen, die Änderung des Gesellschaftsvertrages gemäß des in der Anlage benannten Wortlauts zu beschließen.“
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Gemäß § 53 Abs. 1 GmbH-Gesetz bedarf eine Änderung des Gesellschaftsvertrages eine Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung.

 

Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreterin in der Gesellschafterversammlung der

Braunschweig Zukunft GmbH (BZG) herbeizuführen, ist ein Anweisungsbeschluss erforderlich. Gemäß § 6 Ziff. 1 lit. a) der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig in der aktuellen Fassung entscheidet hierüber der Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung (FPDA).

 

Der Aufsichtsrat der BZG hat in seiner Sitzung am 4. November 2022 eine entsprechende Beschlussempfehlung abgegeben.

 

Da die Gesellschaft Mitgesellschafterinnen hat, die ggf. ihr Beteiligungsportfolio umstrukturieren o. ä., sollen zur Vereinfachung die Gesellschafterinnen nicht mehr im Gesellschaftsvertrag genannt werden. Die Nennung der Gesellschafterinnen einer GmbH im Gesellschaftsvertrag ist gesellschaftsrechtlich nicht zwingend notwendig. Vorgeschrieben ist gemäß § 40 GmbH-Gesetz lediglich (in jedem Fall) die Einreichung einer aktuellen „Liste der Gesellschafter“ in das zuständige Handelsregister.

 

Als Anlage ist die Synopse der zu beschließenden Gesellschaftsvertragsänderungen beigefügt.
 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise