Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 22-19381-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Fläche für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in BS-Rautheim
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 61 Fachbereich Stadtplanung und Geoinformation
- Beteiligt:
- 0100 Steuerungsdienst; DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat; 0600 Baureferat; 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; DEZERNAT V - Sozial-, Schul-, Gesundheits- und Jugenddezernat; 50 Fachbereich Soziales und Gesundheit
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 212 Südstadt-Rautheim-Mascherode
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zur Kenntnis
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08.11.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zu der Anfrage der CDU-Fraktion im Stadtbezirksrat 212 Südstadt- Rautheim-Mascherode vom 25. August 2022 (DS-Nr. 22-19381) nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:
Zu Frage 1:
Aus bauplanungsrechtlicher Sicht gilt für das angefragte Grundstück der seit 1997 rechtsverbindliche Bebauungsplan „Gewerbegebiet Rautheim-Nord“, RA 13. Dieser setzt in diesem Bereich eine öffentliche Grünfläche fest, die in Teilen auch dem Ausgleich und Ersatz dient.
Zu Frage 2:
Der Standort Rautheim wurde im Standortekonzept 2015 (DS-Nr. 15-01259) untersucht und für die Flüchtlingsunterbringung grundsätzlich geeignet befunden. Diese Nutzung widerpricht zwar den Festsetzungen des Bebauungsplanes, aufgrund einer Sonderregelung für Flüchtlingsunterkünfte kann jedoch auf Grundlage des § 246 Absatz 12 Baugesetzbuch (BauGB) für die Errichtung von mobilen Unterkünften bis zum 31. Dezember 2024 eine auf längstens drei Jahre zu befristende Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes ermöglicht werden. Für eine solche zeitlich befristete Abweichung vom Planungsrecht spricht, dass die Unterbringung von Flüchtlingen einen öffentlichen Belang im Sinne des Allgemeinwohls darstellt, dem ein hohes Gewicht beizumessen ist, zumal die Fläche im Rautheim bereits seit einigen Jahren landwirtschaftlich genutzt wird. Eine Änderung des bestehenden Planungsrechtes, um am vorgesehenen Standort die dauerhafte Einrichtung einer Flüchtlingsunterkunft zu ermöglichen, kann kurzfristig nicht in Aussicht gestellt werden.
Aktuell prüft die Verwaltung die Schaffung weiterer Unterbringungsmöglichkeiten, um dem voraussichtlich weiter steigenden Unterbringungsbedarf gerecht zu werden. Der Standort Rautheim ist Teil dieser Prüfung. Diese verwaltungsinterne Prüfung ist aktuell jedoch noch nicht abgeschlossen.
Zu Frage 3:
Die Sonderregelung für eine zeitlich befristete Abweichung vom geltenden Planungsrecht ist vom Gesetzgeber auf mobile Flüchtlingsunterkünfte beschränkt worden. Aus planungsrechtlicher Sicht werden derzeit insofern keine anderweitigen Entwicklungsmöglichkeiten gesehen.
