Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 22-19886

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:


1. Ausgangslage:

 

Auf Basis des Ratsbeschlusses „Nachhaltige strategische Haushaltssteuerung“ vom 18. Dezember 2018 für den Haushalt 2019 wurde der Prozess Haushaltoptimierung angestoßen. Aus den in diesem Zusammenhang weitergeführten Beratungen hatte die KGSt (Kommunale Verwaltungsstelle für Verwaltungsmanagement) die Empfehlung ausgesprochen, eine separate "Wettbürosteuer" einzuführen.

 

Unter Beachtung des bestehenden Ratsauftrages wurde das HHO-Konzept am

30. März 2020 in Form einer Mitteilung außerhalb von Sitzungen an den Rat der Stadt veröffentlicht (Drucks.-Nr. 20-13128).

 

Für die Stadt Braunschweig wurden unter Hinzuziehung von Vergleichswerten anderer Städte im Rahmen der Haushaltsoptimierung (HHO-Liste, DEZ VII, Nr. 61) sowie unter Berücksichtigung von Personal- und Sachkosten ein Ertrag der Wettbürosteuer von 157.000 € eingeplant.

 

Aufgrund der bis dahin unterschiedlicher Rechtsprechungen wurde die Einführung der Wettbürosteuer bei der Stadt bisher nicht weiterverfolgt und in der HHO-Liste, die Bestandteil des HHO-Konzepts ist, auf - wartend - gesetzt (gelb).

 

 

2. Aktuelle Rechtsprechung:

 

Das Bundesverwaltungsgerichts Leipzig hat mit aktuellem Beschluss (BVerwG, Urteile v. 20.9.2022) entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist.

 

Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Begründung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erhebung einer (zusätzlichen) kommunalen Wettbürosteuer nicht zulässig ist, weil sie den bundesrechtlichen Rennwetten- und Sportwettensteuern gleichartig ist. Bei diesen Steuern handelt es sich um spezielle Bundessteuern, die die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer für denselben Gegenstand ausschließen.

 

Grundsätzlich haben die Länder nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG  die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Im Sinne des Niedersächsischen Kommunalabgabegesetzes wäre eine Erhebung einer Wettbürosteuer insoweit möglich gewesen.

 

 

3. Weiteres Verfahren

 

Mit dem o. g. vorliegenden Beschluss ist die Einführung der Erhebung einer Wettbürosteuer nicht mehr möglich. Im Zuge der Haushaltsoptimierung wird die Weiterverfolgung dahingehend beendet (HHO-Liste rot).


 

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