Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Stellungnahme - 22-19744-01

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:


Zur Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Stadtbezirk 221 (22-19744) wird wie folgt Stellung genommen:

 

 

Zu Frage 1:

 

r die Plakate am Zaun (privates Grundsck) hat die Verwaltung Erlaubnisse erteilt (Oktoberfest und Basketball).

 

r die im öffentlichen Verkehrsraum aufgehängten Plakate wurde von der Verwaltung nur für das Plakat „Oktoberfest Braunschweig“ eine Sondernutzungserlaubnis erteilt.

 

 

Zu Frage 2:

 

Das Anbringen von Werbeplakaten im öffentlichen Straßenraum stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne des § 18 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) und des § 5 der Satzung über die Sondernutzung an Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten in der Stadt Braunschweig (Sondernutzungssatzung) dar.

 

Das Vorgehen gegen unerlaubt aufgehängte Plakate im öffentlichen Straßenraum richtet sich nach § 22 des Niedersächsischen Straßengesetzes; danach kann die Verwaltung die erforderlichen Maßnahmen u. a. zur Beendigung der Nutzung anordnen. Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.

 

Außerdem stellt eine unerlaubte Anbringung von Plakaten im öffentlichen Straßenraum eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 der Sondernutzungssatzung dar.

 

In gängiger Verwaltungspraxis wird in Fällen unerlaubter Plakatierung zunächst der Verursacher kontaktiert und - soweit die Plakatierung erlaubnisfähig ist - aufgefordert, eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis zu beantragen oder die Plakate umgehend zu entfernen.

 

Sollte der Verursacher dieser Aufforderung nicht nachkommen wird eine Ersatzvornahme angedroht und bei Bedarf zu Lasten des Verursachers ausgeführt. 

 

Darüber hinaus werden Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

 

Die von der Verwaltung auf Antrag erteilte Ausnahmeerlaubnis für das Anbringen von Werbung auf privaten Grundstücken, die in den öffentlichen Raum wirkt, wird unter Auflagen nach § 12 SOG-VO erteilt.

 

Hierzu gehört auch die Verpflichtung des Veranstalters, die Plakate umgehend nach Ablauf der Erlaubnisdauer auf eigene Kosten zu entfernen.

 

Für den Fall, dass die Plakate nicht oder nicht rechtzeitig entfernt werden oder unerlaubt hängen, kann eine Beseitigung und Entsorgung durch Beauftragte der Stadt Braunschweig auf Kosten des Veranstalters erfolgen (Ersatzvornahme).

 

Darüber hinaus werden Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.

 

 

Zu Frage 3:

 

Der Zentrale Ordnungsdienst kontrolliert beschwerdeabhängig genehmigte und ungenehmigte Plakatierungen.

 

Im Rahmen der Erlaubniserteilung r Plakate, die im öffentlichen Straßenraum aufgehängt werden sollen, werden weiterhin Aufkleber ausgegeben; dies ermöglicht eine bessere Kontrolle.

 


 

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