Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 22-19651

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

 

„Die Einundzwanzigste Satzung zur Änderung der Satzung über die Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Braunschweig (Friedhofsgebührensatzung) wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.“

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Sachverhalt

1. Anlass für die vorgeschlagene Änderung

 

Im Rahmen der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ist gemäß § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) ab dem 1. Januar 2023 auf einzelne Gebühren für die Friedhöfe in der Stadt Braunschweig Umsatzsteuer zu erheben.

 

Dies gilt r einzelne Gebührentatbestände, welche die Beisetzungsformen

 

- Urnenhain und

- Urnengemeinschaftsanlage

 

umfassen, wozu auch die Beisetzungen im historischen Umfeld sowie die entsprechenden Nebenleistungen, z. B. das Anbringen von Bronzegusstafeln mit den Namen der Verstorbenen an Stelen, gehören.

 

Dies hat Auswirkungen auf die in den Gebührenbescheiden in Rechnung zu stellenden Kosten für die Bürgerinnen und Bürger. Die Gebührentatbestände folgender Ziffern der Friedhofsgebührensatzung sind ab dem 1. Januar 2023 zzgl. Umsatzsteuer zu erheben:

 

  • 2.3.1 Urnenhain für eine Urne (20 Jahre)
  • 2.3.2 Urnengemeinschaftsgrab (20 Jahre)
  • 2.4.1 Urnenhain für eine Urne (15 Jahre)
  • 2.4.2 Urnengemeinschaftsgrab (15 Jahre)
  • 2.4.7 Urnengrab 0,5 m² in historischem Umfeld
  • 3.2.2 Verlängerung Urnengemeinschaftsgräber pro Jahr
  • 4.6.3 Bronzegusstafel Reformierter Friedhof.

 

Eine Gegenüberstellung der bisherigen Gebühren und der zukünftigen Kostenhöhe (Gebühren inklusive Umsatzsteuer) ist in der Anlage 2 ersichtlich. Die Änderungen sind zur besseren Nachvollziehbarkeit in der Anlage 3 mittels Unterstreichungen kenntlich gemacht.

 

U. a. aufgrund der in der Stadt Braunschweig gegebenen Konkurrenzsituation (drei Friedhofsträger) sind weiterhin keine kostendeckenden Gebühren zu erzielen.

 

Inwieweit das Erheben der gesetzlichen Umsatzsteuer (derzeit 19 %) ggf. zu einem Nachfragerückgang und in der Folge zu niedrigeren Erträgen bei der Stadt hrt, kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden.

 

2. Zuständigkeit des Rates

 

Die Zuständigkeit des Rates für die Beschlussfassung über die Friedhofsgebührensatzung ergibt sich aus dem § 58 Abs. 1 Nr. 7 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz, nach dem der Rat (die Vertretung) „über die Erhebung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge und Steuern) und Umlagen“ beschließt.

 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise