Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - 22-19680

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschluss:

„Die vom Rat der Stadt Braunschweig am 5. Oktober 2021 beschlossene Sportförderrichtlinie wird wie folgt geändert:

 

1. Satz 7 der Ziffer 3.9 Satz („Ausgeschlossen ist eine Förderung bereits bestehender Sportangebote.“) entfällt.

 

2. Es erfolgt eine Aufnahme von Ziffer 4 (Inkrafttreten, Übergangsregelung) mit folgendem Text:

 

„Die aktualisierte Fassung der Sportförderrichtlinie tritt ab 1. Januar 2023 in Kraft. Mit gleichem Tage tritt die Sportförderrichtlinie vom 05. Oktober 2021 außer Kraft.““
 

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit Beschluss des Rates vom 5. Oktober 2021 wurde die Neufassung der Sportförderrichtlinie der Stadt Braunschweig beschlossen. Durch die Anwendung der neuen Sportförderrichtlinie im ersten Zuschussjahr 2022 nach Inkrafttreten sieht die Verwaltung Anpassungsbedarfe und schlägt zwei Änderungen vor.

 

Die Beschlusskompetenz des Rates ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG.

 

Die geplanten Änderungen begründet die Verwaltung wie folgt:

 

Zu Nr. 1.:

Die mit Beschluss des Rates vom 5. Oktober 2021 neugefasste Sportförderrichtlinie sieht einen Ausschluss von bestehenden Sportangeboten bei der Gewährung von Zuschüssen zur Projektförderung vor. Dadurch ist eine Fortführung der Förderung prestigeträchtiger und anerkannter Sportprojekte ausgeschlossen. Aus Sicht der Verwaltung sollten bestehende Projekte nicht von einer Förderung ausgeschlossen werden, insbesondere, wenn sie nachweislich eines der unter der Ziffer 2 der Sportförderrichtlinie genannten Ziele der Sportförderung der Stadt Braunschweig zugutekommen.

 

Ein aktuelles Beispiel ist die Bezuschussung des Projektes „Lebenschancen durch Sport“. Das mehrfach preisgekrönte Projekt des VfB Rot-Weiß 04 Braunschweig e. V. kann nur durch Gewährung einer städtischen Förderung fortgeführt werden. Für das laufende Jahr 2022 konnte das Projekt durch einen von der Sportförderrichtlinie abweichenden Beschluss des Rates gefördert werden. Um die Förderung solcher bestehender Projekte auch für die Zukunft im Rahmen einer Sportförderung zu ermöglichen, schlägt die Verwaltung vor, den Satz 7 der Ziffer 3.9 der Sportförderrichtlinie ersatzlos zu streichen.

 

Zu Nr. 2.:

Die Verwaltung schlägt vor, dass die geänderte Sportförderrichtlinie zum 1. Januar 2023 in Kraft treten soll.
 

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Anlagen

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Erläuterungen und Hinweise