Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 22-19921-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Kommunale Einrichtungen in Notsituationen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 37 Fachbereich Feuerwehr
- Beteiligt:
- DEZERNAT VII - Finanz- und Feuerwehrdezernat; 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen
- Verantwortlich:
- Geiger
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 211 Braunschweig-Süd
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zur Kenntnis
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10.11.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der Fraktion B90/Grüne im Stadtbezirksrat 211 vom 28.10.2022 [22-19921] wird wie folgt Stellung genommen:
Die Verwaltung beantwortet die drei Fragestellungen gesammelt wie folgt:
Gemäß dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG), dem Nds. Katastrophenschutzgesetz (NKatSG) und dem Nds. Rettungsdienstgesetz (NRettDG) hat die Stadt Braunschweig folgende Aufgaben:
- Abwehr von Gefahren durch Bränden,
- Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Notständen,
- Bekämpfung von Katastrophen und außergewöhnlichen Ereignissen,
- flächendeckende und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit notfallmedizinischen Maßnahmen und Beförderung in geeignete Behandlungseinrichtung für die weitere Versorgung.
Dazu unterhält die Stadt Braunschweig eine leistungsfähige Feuerwehr (bestehend aus Berufs- und Freiwilliger Feuerwehr) gemäß gutachterlicher Feuerwehrbedarfsplanung. Ferner ist sie Trägerin eines leistungsfähigen Rettungsdienstes gemäß Rettungsdienstbedarfsplanung und unterhält als Untere Katastrophenschutzbehörde Einheiten des Katastrophenschutzes nach den Vorgaben des Landes Niedersachsen als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.
Mit diesen Einrichtungen ist der gesetzliche Auftrag durch die Stadt Braunschweig sichergestellt.
