Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 22-20044
Grunddaten
- Betreff:
-
Anwendbarkeit der Sportförderrichtlinie bei Betriebs- und Unterhaltungskostenzuschüssen
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 0670 Sportreferat
- Verantwortlich:
- Herlitschke
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sportausschuss
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zur Kenntnis
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30.11.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Verwaltung teilt dem Sportausschuss nach verwaltungsinterner Prüfung Folgendes mit:
Gemäß Ziffer 3.6.3 der Sportförderrichtlinie kann die Stadt Sportvereinen für den Betrieb und die laufende Unterhaltung ihrer vereinseigenen, gepachteten und gemieteten Sportstätteninfrastruktur jährlich auf Grundlage der Einzelansätze für Unterhaltungszuschüsse für Sportstätten und Teilnahme an Meisterschaften zweckgebundene, pauschalisierte Betriebs- und Unterhaltungszuschüsse gewähren. Ein schriftlicher Antrag ist nur zu Beginn einer Förderung notwendig und muss nicht jährlich wiederholt werden.
Die Antragstellung ist gemäß Ziffer 3.2 der Sportförderrichtlinie an bestimmte Antragsvoraussetzungen gebunden. Unter anderem muss der antragstellende Sportverein einen Mitgliedsbeitrag von mindestens 120,00 € jährlich für Erwachsene und 60,00 € für Kinder und Jugendliche erheben (Beitrag für aktive Mitglieder ohne Ermäßigungen).
Für das laufende Jahr 2022 hat die Verwaltung vor Gewährung von Betriebs- und Unterhaltungskostenzuschüssen die Antragsberechtigung der Sportvereine individuell geprüft. Die Verwaltung beabsichtigt, diese Prüfung auch in Zukunft durchzuführen.
