Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 22-20024

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Sachverhalt

Sachverhalt:


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Die Braunschweig Stadtmarketing GmbH (BSM) ist seit dem 1. Januar 2013 mit sämtlichen Aufgaben im Rahmen der Wirtschaftsförderung, insbesondere Marketingmaßnahmen, touristischen Produkten und Conventions sowie Aufgaben der Daseinsvorsorge, wie zum Beispiel die Durchführung des Weihnachtsmarktes und die Beteiligung am Haus der Wissenschaft, betraut. Die Betrauung erfolgte auf Grundlage des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; sogenannter Freistellungsbeschluss). Sie endet - aufgrund der vorgegebenen maximal zehnjährigen Laufzeit - mit Ablauf des 31. Dezember 2022.

 

Aus diesem Grund wurde die Kanzlei PKF Fasselt Partnerschaft mbH; Braunschweig (PKF), mit der beihilferechtlichen Überprüfung, insbesondere der Frage einer erneuten Betrauung ab dem 1. Januar 2023, beauftragt

 

Aufgrund der laufenden Fortentwicklung des EU-Beihilferechts war insbesondere zu prüfen, ob es einer erneuten EU-beihilferechtlichen Absicherung - ggf. in Form einer erneuten Betrauung - bedarf oder ob die Finanzierung der Gesellschaft dem EU-Beihilferecht gar nicht mehr unterliegt. Dies wäre nach aktueller Rechtsprechung dann der Fall, wenn die Tätigkeiten der BSM analog derer z.B. der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH sowie der Stadt Braunschweig Sport und Freizeit GmbH (vgl. DS 18-09593) die Tatbestandmerkmale der Wettbewerbsverzerrung und bzw. oder Handelsbeeinträchtigung nicht erfüllen würden und ihre Auswirkungen als lokal eingestuft würden.

 

Das Gutachten der Kanzlei PKF kommt zu dem Schluss, dass die tigkeitsfelder der BSM (Stadtmarketing, Tourismusförderung, Durchführung des Weihnachtsmarktes, Beteiligung an der Haus der Wissenschaft) als lokale Sachverhalte zu qualifizieren sind. Es sind daher weder eine erneute Betrauung noch weitere Maßnahmen erforderlich.

 


Allerdings wird die Gesellschaft der Empfehlung folgen, die schon bereits in der Vergangenheit durchgeführte Trennungsrechnung beizubehalten, um einer Vermutung einer Quersubventionierung des wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichs durch den nichtwirtschaftlichen Bereich erhaltene Ausgleichszahlungen entgegentreten zu können.


 

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