Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 22-20179
Grunddaten
- Betreff:
-
Beschluss über die Umsetzung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand durch § 2b UStG bei der Stadt Braunschweig ab 1. Januar 2023
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Schlimme
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
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Vorberatung
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08.12.2022
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Entscheidung
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
- Die Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand durch § 2b UStG wird bei der Stadt Braunschweig – unabhängig von einer möglichen Verlängerungsoption – ab dem 01.01.2023 umgesetzt.
- Die Verwaltung wird ermächtigt, gegenüber dem Finanzamt Braunschweig-Wilhelm-Straße die Ausübung der Option mit Wirkung zum 01.01.2023 zu widerrufen und die Regelungen des § 2b UStG anzuwenden.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Am 16. November 2022 wurde aus Informationen des Deutschen und des Nieder-
sächsischen Städtetages bekannt, dass im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum Jahressteuergesetz 2022 im Finanzausschuss des Bundestages über eine erneute Verlängerung der optionalen Übergangsregelung um weitere zwei Jahre bis 31. Dezember 2024 diskutiert wurde.
Der Rat der Stadt Braunschweig wurde über diese Informationen des Städtetages in der Sitzung am 22. November 2022 informiert (Mitteilung 22-20084). Die für diese Sitzung vorgesehenen Beschlüsse über die Gebührensatzungen und Entgeltordnungen wurden zunächst zurückgestellt. Es sollte zunächst der Start des Gesetzgebungsverfahrens im
Finanzausschuss des Deutschen Bundestages abgewartet und parallel die veränderte
Situation aus den unterschiedlichen Perspektiven bewertet werden.
Zwischenzeitlich hat der Bundestag am 2. Dezember 2022 die Verlängerung der Options-
regelung für das alte Umsatzsteuerrecht um zwei weitere Jahre mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Es gilt als wahrscheinlich, dass der Bundesrat dem Gesetz in seiner Sitzung am 16. Dezember 2022 zustimmen wird. Allerdings hat der Nieder-
sächsische Städtetag mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 darüber informiert, dass die CDU-geführten Länder Hessen, Bayern, NRW, Sachsen-Anhalt und Sachsen das Jahres-steuergesetz im Bundesrat anhalten wollen. Davon wäre auch die Verlängerungsregelung zu § 2b UStG betroffen. Rechtssicherheit wird daher voraussichtlich erst ab dem 16. Dezember 2022 bestehen.
Nach Abschluss der umfassenden Bewertung – im Weiteren näher ausgeführt – kommt die Verwaltung zum vorliegenden Beschlussvorschlag.
Technisch-organisatorische Umsetzung
Die umfangreichen und aufwendigen Vorbereitungen für die Anwendung des § 2b UStG sind bei der Stadt Braunschweig nahezu abgeschlossen. Eine Rückabwicklung kann daher aus technisch-organisatorischen Gründen mit vertretbarem Aufwand nicht mehr rechtzeitig erfolgen. Somit soll - unabhängig von einer wahrscheinlichen Verlängerungs-möglichkeit - die Anwendung des § 2b UStG ab 1. Januar 2023 umgesetzt werden.
In einem mehrjährigen Projekt wurde das SAP-System sowie die entsprechenden Vor-
systeme – zum Teil mit Programmieraufwand – an das neue Recht angepasst. Die geänderten Systeme sind bereits seit November 2022 im Einsatz. Die von der Rechtsänderung betroffenen Mitarbeitenden wurden auf die neue Regelung vorbereitet und entsprechend geschult.
Die Verwaltung hat die Daueranordnungen (Fallzahlen im Tausenderbereich) bereits für den 1. Januar 2023 geändert und die erforderlichen Anpassungen von Gebühren-
satzungen und Entgeltanordnungen bis zur Beschlussreife vorbereitet. Diese Arbeiten haben sowohl erhebliche Kapazitäten von Verwaltungsmitarbeitenden gebunden als auch externen Aufwand verursacht.
Finanzielle Betrachtung
Im Falle einer Rückabwicklung wären die Kosten für die eingesetzten Personalkapazitäten und auch der externe Aufwand verloren. Sie würden bei einer Verschiebung in zwei Jahren erneut anfallen und den Haushalt belasten. Hinzu kämen Personalkosten für die sehr kurzfristige Rückabwicklung in Höhe von ca. 70.000 €. Die Mitarbeitenden müssten dafür aus anderen Projekten abgezogen werden, was an diesen Stellen zu weiterem Bearbeitungsrückstand führen würde. Vor diesem Hintergrund wäre eine Rückabwicklung auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht zu rechtfertigen (Gesamtkosten für Vorbereitung und Rückabwicklung rund 140.000 €).
Finanzielle Nachteile seitens der Stadt Braunschweig sind durch den Widerruf der Option zum 1. Januar 2023 nicht zu erwarten. Für die abzuführende Umsatzsteuer besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Die Verwaltung geht davon aus, dass die Vorsteuern in einzelnen steuerpflichtigen Bereichen die abzuführende Umsatzsteuer übersteigen wird. Derzeit wird von der Verwaltung beispielsweise von einer zu zahlenden Umsatzsteuer im Bereich der Sportstättenentgelte von rund 100.000 € pro Jahr ausgegangen. Dafür könnten im umsatzsteuerpflichtigen Bereich für Betriebskosten sowie für Instandhaltungen oder Investitionen anteilig Vorsteuern gezogen werden. Rechnerisch wären somit rund 500.000 € an Investitionen etc. erforderlich, um einen Betrag entsprechend der gezahlten Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen zu können. Für Fälle, in denen der städtische Haushalt die Umsatzsteuerlast trägt (zum Beispiel Parkentgelte), könnte dadurch eine Kompensation entstehen.
Weiteres Vorgehen
Die zurückgestellten Gebührensatzungen und Entgeltordnungen werden vom Rat in der Sitzung am 20. Dezember 2022 beschlossen.
Entsprechend der Beschlussempfehlung dieser Beschlussvorlage erklärt die Stadt Braunschweig nach Beschlussfassung und Unterzeichnung des Jahressteuergesetzes 2022 den Widerruf der Optierung gegenüber dem Finanzamt Braunschweig-Wilhelmstraße.
Dies gilt auch vor dem Hintergrund der bestehenden Rechtsunsicherheit, da noch nicht abschließend bewertet werden kann, ob der Bundesrat der Rechtsänderung zustimmt.
Da hier weder eine Ratszuständigkeit nach § 58 noch ein Geschäft der laufenden Verwaltung gemäß § 85 vorliegen, ist die Entscheidungskompetenz des Verwaltungsausschusses nach § 76 NKomVG gegeben.
