Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Mitteilung - 22-19388-01

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Sachverhalt

Sachverhalt:

 

Beschluss vom 13.09.2022 (Anregung gemäß § 94 Abs. 3 NKomVG):

 

Der Bezirksrat möge beschließen:

 

Die Geschwindigkeit auf dem Madamenweg vom Wilhelminischen Ring stadtauswärts soll streckenbezogen auf dem gesamten Abschnitt bis zur Sportanlage Rot Weiß auf 30 km/h begrenzt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Im November 2020 hatte der Stadtbezirksrat 310 Westliches Ringgebiet bereits angefragt, ob auf dem gesamten Madamenweg eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 angeordnet werden kann.

 

Hierzu hatte die Verwaltung mit Drucksache 20-14541-01 außerhalb von Sitzungen mitgeteilt, dass eine durchgängige Geschwindigkeitsreduzierung auf dem gesamten Madamenweg auf 30 km/h unzulässig ist.

 

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ist vom Verordnungsgeber der Straßenverkehrsordnung (StVO) bundeseinheitlich für alle Kraftfahrzeuge auf 50 km/h festgelegt worden. Es steht somit nicht im freien Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, eine andere Höchstgeschwindigkeit festzusetzen. Gleichwohl sind in der StVO sowohl Ausnahmen benannt, bei denen dies unter gewissen Voraussetzungen möglich oder dies bei besonderen Umständen wie Gefahrenlagen zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße oder aus Lärmschutzgründen geboten ist. Eine Änderung der Rechtslage ist nicht eingetreten.

 

Auf den Streckenabschnitten des Madamenwegs, auf denen die notwendigen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit bereits auf 30 km/h begrenzt. Außerhalb der bestehenden Geschwindigkeitsreduzierungen sind die erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben.

 

Eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf dem gesamten stadtauswärtigen Abschnitt des Madamenweges bis zur Sportanlage Rot Weiß ist daher nicht zulässig.

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