Rat und Stadtbezirksräte
Mitteilung - 22-19386-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Gleichschaltung der Ampel Grün- und Rotphasen für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen am Cyriaksring Ecke Hugo-Luther-Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilung
- Federführend:
- 66 Fachbereich Tiefbau und Verkehr
- Beteiligt:
- 0103 Referat Bezirksgeschäftsstellen; 0600 Baureferat
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Stadtbezirksrat im Stadtbezirk 310 Westliches Ringgebiet
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zur Kenntnis
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06.12.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Beschluss des Stadtbezirksrates 310 vom 13.09.2022 (Anregung gem. § 94 Abs. 3 NKomVG):
1. Hiermit beantragen wir statt der Gleichschaltung der Ampel Grün- und Rotphasen für Fußgänger*innen und Radfahrer*innen die Anbringung eines Warnlichtes am Cyriaksring Ecke Hugo-Luther-Straße an geeigneter Stelle zu prüfen.
2. Diese Prüfung soll für alle vergleichbaren Kreuzungen im Westlichen Ringgebiet durchgeführt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Zu 1.: Die Anbringung eines gelben Blinklichtes sollte gemäß VwV - StVO § 38 3.II „…nur sparsam verwendet werden und nur dann, wenn die erforderliche Warnung auf andere Weise nicht deutlich genug gegeben werden kann. Empfehlenswert ist vor allem, es anzubringen, … wenn der Kraftfahrer wegen der baulichen Beschaffenheit der Stelle nicht ausreichend klar erkennt, dass er wartepflichtig ist.“ Die Wartepflicht beim Abbiegen ohne Pfeilsignal ist gegenüber dem parallel freigegebenen Verkehr an der Kreuzung Cyriaksring/Hugo-Luther-Straße eindeutig erkennbar und in § 9 (3) StVO geregelt. Eine Unfallhäufung ist an dieser Kreuzung nicht bekannt, so dass die Verwaltung die Installation eines gelben Blinklichtes wegen fehlender Voraussetzungen aus den geltenden Vorschriften ablehnt.
Zu 2.: Die Prüfung der Installation von gelben Blinklichtern im Stadtgebiet erfolgt an Unfallhäufungsstellen unter den in der StVO geregelten Voraussetzungen. Eine darüberhinausgehende Prüfung von Kreuzungen wird seitens der Verwaltung mit Bezug auf die VwV-StVO § 38 (siehe zu 1.) abgelehnt.
