Rat und Stadtbezirksräte
Beschlussvorlage - 22-19983
Grunddaten
- Betreff:
-
Kindertagespflege - Erhöhung des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung nach § 23 Absatz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 51 Fachbereich Kinder, Jugend und Familie
- Beteiligt:
- 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Albinus
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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23.11.2022
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen, Personal und Digitalisierung
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Vorberatung
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01.12.2022
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Stadt Braunschweig
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Entscheidung
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20.12.2022
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Beschlussvorschlag
Beschluss:
- Ab 1. Januar 2023 wird der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung gem. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII auf 3,42 € je Stunde erhöht. Das Basisentgelt für die Kindertagespflegepersonen (KTPP) nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII beträgt somit ab 1. Januar 2023 5,30 € je Stunde.
- Bei mindestens 5 (Erfahrungsstufe 2) bzw. 10 Jahren (Erfahrungsstufe 3) durchgehender Betreuungstätigkeit für Braunschweiger Kinder erhöht sich der Betrag aus 1. um jeweils weitere 0,50 € je Stunde. KTPP, die am 1. Januar 2023 die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, werden entsprechend eingestuft. Neueinstufungen erfolgen jeweils zum 1. Januar der Folgejahre. Unterbrechungen der Betreuungstätigkeit führen zur Verzögerung bei der Stufung.
- Ab 2023 entfällt der bislang im Dezember eines Jahres gezahlte Leistungszuschlag bei mehr als 4.500 im Kalenderjahr geleisteten Betreuungsstunden.
KTPP, die weniger als 5 Jahre durchgehende Betreuung anbieten, aber im Jahr 2022 die für den Leistungszuschlag geforderte hohe Stundenzahl erbracht und damit den Leistungszuschlag erhalten haben, erhalten im Rahmen der Systemumstellung (finanzieller Bestandsschutz) zum 1. Januar 2023 vorzeitig eine "Eingruppierung" in die zweite Erfahrungsstufe.
- Im Doppelhaushalt 2023/2024 erfolgt keine weitere Dynamisierung. Das dargestellte Entgeltmodell wird auf Auswirkungen evaluiert. Dabei gilt es auch, das Beitragsgefüge in der Region zu betrachten.
- Für das Jahr 2022 erfolgt eine Einmalzahlung zur Erhöhung des Betrags für die Anerkennung der Förderleistung in Höhe von 0,20 € für die tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden ab 1. August 2022.
Das bislang aus technischen Gründen praktizierte Verfahren, bei dem die anteiligen täglichen Betreuungsstunden für die Ermittlung der Geldleistung auf die nächste volle Stunde aufgerundet werden, wird dahingehend geregelt, dass ab 2023 eine Aufrundung der anteiligen täglichen Betreuungsstunden auf die nächste halbe Stunde erfolgt. Es handelt sich um ein systemtechnisches Erfordernis, ein Rechtsanspruch ergibt sich hieraus nicht.
Sachverhalt
Sachverhalt:
Der Rat der Stadt Braunschweig hat in seiner Sitzung am 12. Juni 2018 letztmalig die Erhöhung des Basisentgelts nach § 23 Absatz 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII für die Kindertagespflegepersonen (KTPP) auf 4,90 € je Kind und Stunde ab Januar 2020 beschlossen (DS 18-08480). Das Basisentgelt setzt sich zusammen aus einem Betrag zur Anerkennung der Förderleistung in Höhe von derzeit 3,02 € und der Erstattung des entstehenden Sachaufwands in Höhe von 1,88 €, der sich auf die vom Finanzamt anerkannte Betriebskostenpauschale begründet.
Teil des o. a. Beschlusses war ein Verwaltungsauftrag, bis zum Herbst 2020 einen Vorschlag für eine Dynamisierung der laufenden Geldleistung vorzulegen. Aufgrund der Corona-Pandemie und den damit verbundenen vorrangigen Aufgaben wurde dieser Auftrag bislang nicht erfüllt.
Die Sprechergruppe Kindertagespflege (KTP) hat in einem der letzten Treffen auf dieses Versäumnis hingewiesen und die Notwendigkeit der Dynamisierung wiederholt verdeutlicht. Ein weiteres Anliegen ist, die in der Kinderbetreuung gewonnene berufliche Erfahrung auch finanziell zu berücksichtigen. Zu Beginn der Gespräche forderten die KTPP eine Erhöhung des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung auf 6,00 € je Kind und Stunde, inklusive der Erstattung für den entstehenden Sachaufwand (1,88 €) ergäbe dies ein Basisentgelt von 7,88 € (Steigerung 61%). Hier hatte die Verwaltung bereits Ablehnung signalisiert.
Nach weiteren Gesprächen wurde seitens der Sprechergruppe ein gestaffeltes Modell mit einem Einstiegsbasisentgelt nach § 23 (2) Nr. 1 und 2 SGB VIII in Höhe von 5,40 € vorgestellt, welches sich nach einer Tätigkeit von jeweils 5 Jahren jeweils um 0,50 € erhöhen soll und in der Endstufe 7,40 € erreicht. Würde diesem Vorschlag entsprochen, errechnet sich bereits in der Einstiegsstufe eine Steigerung des Basisentgelts nach § 23 (2) Nr. 1 und 2 SGB VIII von ca. 11 %.
Mit dem derzeit gewährten Basisentgelt von 4,90 € zahlt die Stadt Braunschweig im Vergleich zu den Umlandkommunen ein eher niedriges Entgelt (s. Anlage 1). Eine Staffelung nach Erfahrungsjahren oder Qualifikation existiert derzeit nicht. Dies birgt die Gefahr, dass KTPP vorrangig Kinder aus Umlandkommunen betreuen, deren Basisentgelt höher ist und zudem die Möglichkeit der Staffelung beinhaltet.
Bei Beibehaltung bzw. geringfügiger Anhebung des Basisentgelts würden für Braunschweig wichtige Betreuungsplätze insbesondere im Bereich der U3-Betreuung entfallen und die Sicherstellung des Rechtsanspruchs wäre gefährdet. Ein weiteres Risiko bestünde darin, dass KTPP zur Finanzierung ihrer Kosten von den Sorgeberechtigten eine (höhere) private Zuzahlung verlangen. Diese Form der Zuzahlung ist in Niedersachsen nicht gesetzlich untersagt. Bereits ergangene Gerichtsurteile beurteilen die Untersagung einer Zuzahlung in dieser Situation als Eingriff in die geschützte Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz.
Das von der Verwaltung nun in Umsetzung des Ratsauftrags vorgeschlagene Entgeltmodell beinhaltet eine Erhöhung von 0,40 € je finanzierter Betreuungsstunde, was einer Steigerung von 8,2 % des Basisentgelts entspricht. Eine Übersicht über die Bestandteile des Basisentgelts ist der Anlage 2 zu entnehmen.
Vergleich mit der Personalkostenentwicklung
Der Betrag für die Anerkennung der Förderleistung für die KTPP wurde seit 2010 von 2,22 € nach langer Stagnation im August 2018 auf 2,92 € und dann im Januar 2020 auf 3,02 € erhöht. Mit der geplanten Erhöhung auf 3,42 € ermittelt sich eine Steigerung des Betrags für die Anerkennung der Förderleistung von 2010 bis einschließlich 2023 von 54,05 %. Im gleichen Zeitraum betrug die Personalkostensteigerung für die Förderung nach dem Pauschalierten Aufwandsmodell für die Kindertagesstätten der freien Träger der Jugendhilfe insgesamt 46,77 %.
Die nächste Steigerung des Betrags für die Anerkennung der Förderleistung für die KTPP wird jedoch frühestens 2025 erfolgen, hingegen werden die Personalkosten der Kita Förderung jährlich um die Erhöhung des Tarifvertrags dynamisiert, sodass sich die Differenz dann relativiert.
Entfall des Leistungszuschlags / finanzieller Bestandsschutz
Mit der vorzeitigen Einstufung in die zweite Erfahrungsstufe für die KTPP, die die Voraussetzungen für den ab 2023 entfallenden Leistungszuschlag erfüllen, jedoch weniger als 5 Jahre durchgehende Betreuungsleistung anbieten, wird vermieden, dass den KTPP Einnahmeverluste entstehen. Hiermit soll auch einer möglichen Abwanderung vorgebeugt werden. Die dritte Erfahrungsstufe wird für die betroffenen KTPP regulär nach 10 Jahren durchgehender Betreuungsleistung erreicht.
Anpassung der Rundungsregelung/Vermeidung von Schlechterstellung
Aus systemtechnischen Gründen rundet die zur Auszahlung der laufenden Geldleistung an die KTPP verwendete Software die geleisteten Betreuungsstunden auf, sodass die finanzierten Betreuungsstunden in einigen Fällen die tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden übersteigen. Da mit den zu beschließenden Veränderungen eine Anpassung der Software beauftragt werden muss, soll in diesem Zusammenhang auch die bisherige Rundungsregelung auf halbstündige Rundung angepasst werden. Die vollständige Abschaffung der bislang praktizierten Aufrundung würde zu einer Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Finanzierung führen und wird mit dieser Regelung vermieden.
Entwicklung der Kindertagespflege in Braunschweig im Vergleich
Aktuelle bundesweite Auswertungen des Deutschen Jugendinstitutes (DJI) für die Jahre 2010 bis 2020 zeigen, dass sich das Angebot der KTPP in Braunschweig vergleichsweise gut entwickelt hat.
Dem bundesweit teils drastischem Rückgang der Anzahl von KTPP (Hamburg -52 %, Mecklenburg-Vorpommern -40 %, Brandenburg -23 %) konnte in den niedersächsischen Kommunen entgegengewirkt werden. Landesweit hat Niedersachsen ein leichtes Plus von 11 % zu verzeichnen, wobei sich die Entwicklung in Braunschweig durch einen deutlich höheren Zuwachs von 20 % (von 203 KTPP auf 243 KTPP) im Vergleichszeitraum abhebt.
Insbesondere aufgrund des zunehmend höheren Durchschnittsalters der KTPP und altersbedingter Beendigung der Tätigkeit gilt es lt. DJI in den nächsten Jahren vorrangig den Bestand der Angebote zu halten und attraktive Rahmenbedingungen zu fördern. Zur Förderung der Tätigkeit als KTPP sind laut DJI weitere Verbesserungen der Rahmenbedingungen, insbesondere auch zur existenzsichernden Ausübung der Tätigkeit, erforderlich. Dies ist maßgebliche Voraussetzung damit die Tätigkeit als dauerhafte und nicht nur als temporäre Beschäftigungsoption gesehen wird.
Diesen Anforderungen wird das neue Entgeltmodell durch die vorgesehene Staffelung nach Dauer der Tätigkeit als KTPP gerecht.
Da sich bundesweit ein Trend zur Betreuung in Großtagespflege und angemieteten Räumen abzeichnet, weist das DJI ergänzend darauf hin, dass es in Abgrenzung zur institutionellen Betreuung in Kindertageseinrichtungen (Krippe/Kindergarten) erforderlich ist, das spezifische Profil der KTP als haushalts- und familiennahe Betreuungsform zu wahren.
Auch diesen Aspekt greift das neue Entgeltmodell auf, indem eine finanzielle Gleichbehandlung unabhängig von der Größe bzw. Anzahl der Plätze gewährleistet wird, was auch vom Sprecherkreis für KTPP ausdrücklich befürwortet wird.
Die aktuell vom DJI benannten Aspekte werden somit bei den vorgeschlagenen Anpassungen zur Entgeltgestaltung für KTPP in Braunschweig berücksichtigt werden und im Einvernehmen mit den Sprecherinnen der KTPP zur Umsetzung vorgeschlagen.
Durch die vorgeschlagene erfahrungsbezogene Steigerung des Basisentgelts in Fünfjahresschritten werden die Kindertagespflegepersonen zudem langfristig in Braunschweig gehalten. Eine Abwanderung in umliegende Kommunen soll damit vermieden werden.
Praktische Umsetzung der Erhöhung
Die für das Jahr 2022 zu zahlende Einmalzahlung erfolgt erst zu Beginn des Jahres 2023.
Die Erhöhung des Basisentgelts (mit der angepassten Rundungsregelung) und die Schaffung der Erfahrungsstufen erfordern eine Anpassung der zur Auszahlung der Geldleistung verwendeten Software. Die finanzielle Umsetzung kann somit erst nach Abschluss der Programmierungsarbeiten erfolgen.
Die KTPP werden mit der Abrechnung im Januar 2023 auf diese Situation hingewiesen.
Finanzielle Auswirkungen
Die Beträge beinhalten einen 20 %-Zuschlag für die nach § 23 (2) Nr. 3 und 4 SGB VIII zu erstattenden Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und Kranken- und Pflegeversicherung, die in Abhängigkeit des Basisbetrags gezahlt werden.
Die erforderlichen finanziellen Mittel werden ab 2024 zusätzlich bereitgestellt. Der einmalige Mehrbedarf 2022 sowie der Mehrbedarf 2023 werden aus Restmitteln des Jahres 2022 des FB 51 gedeckt. Sofern keine weitere Kompensation an anderer Stelle erfolgt, würde sich hieraus eine entsprechende zusätzliche Haushaltsbelastung ergeben. Zusätzliche Haushaltsbelastungen stehen der Zielsetzung der Genehmigungsfähigkeit des Haushaltes und der Vorgabe des Rates der Stadt Braunschweig, bis zum Ende der Wahlperiode 2021 – 2026 einen dauerhaft ausgeglichenen Haushalt zu erreichen (siehe Antrag FWE 163 zum Haushalt 2019), entgegen.
Anlagen
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(wie Dokument)
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