Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 22-19963-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Wie wird die sogenannte Kuchensteuer in Braunschweig umgesetzt werden?
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 40 Fachbereich Schule
- Beteiligt:
- DEZERNAT II - Personal-, Organisations-, Digitalisierungs- und Ordnungsdezernat; 20 Fachbereich Finanzen
- Verantwortlich:
- Dr. Pollmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Schulausschuss
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zur Kenntnis
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02.12.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der BIBS-Fraktion vom 03.11.2022 (22-19963) wird wie folgt Stellung genommen:
Die steuerliche Behandlung von Kuchenverkauf und ähnlichen Sachverhalten in Schulen ist grundsätzlich nur von Relevanz, wenn die Einnahmen der Schule direkt zu Gute kommen.
Bei Verkauf von Kuchen durch einen Förderverein oder eine Schülerfirma mit anschließender Spende der Gelder an die Schule liegt kein umsatzsteuerrelevanter Geschäftsfall vor. Somit gibt es in diesen Fällen keine steuerliche Problematik. Fördervereine und Schülerfirmen sind eigenständige Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Nur bei Verkauf von Kuchen durch Schüler/innen als Schulprojekt oder des Elternbeirats (ohne Beteiligung des Fördervereins) werden diese im Namen der Schule und somit der Stadt tätig.
Für die Steuerbarkeit der Umsätze muss die Tätigkeit gem. § 2 Absatz 1 UStG jedoch auf Nachhaltigkeit angelegt sein. „Eine nachhaltige Tätigkeit ist mangels Beteiligung am Markt regelmäßig nicht anzunehmen, sofern sich im Rahmen einer Festlichkeit/Aktivität der Teilnehmerkreis/die Zielgruppe üblicherweise auf die „Mitglieder“ der jeweiligen Einrichtung beschränkt.“ (Zitat: Verfügungen des Bayerischen Landesamts für Steuern, S 7107.2.1-37/11 St33 vom 08.01.2021). Der Kuchenverkauf o. ä. ist also nicht steuerbar, soweit er sich auf den schulischen Bereich beschränkt (gleiches gilt auch für Kindertageseinrichtungen).
Findet der Verkauf jedoch z. B. auf einem örtlichen Weihnachtsmarkt statt, besteht eine Marktbeteiligung/Konkurrenz und somit auch Nachhaltigkeit der Tätigkeit.
Die steuerliche Prüfung ergibt also keine Steuerbarkeit des Kuchenverkaufs im schulischen Rahmen.
Vor diesem Hintergrund beantworte ich die Fragen wie folgt:
Zu Frage1:
Die Stadt als Schulträgerin hat in Zusammenarbeit mit den Schulen keine steuerrechtlich relevanten Sachverhalte in diesem Zusammenhang erkannt. Bei Kuchenverkäufen im schulischen Rahmen kann weiter wie bisher verfahren werden.
Zu Frage 2:
Es gibt wie oben dargestellt keine Steuerbarkeit des Kuchenverkaufs im schulischen Rahmen. Es wird daher keine Veranlassung gesehen, diesbezüglich auf die Landesregierung einzuwirken. Seitens der Landesregierung gab es bislang keine Hinweise, dass die rechtliche Situation dort anders eingeschätzt wird.
Zu Frage 3:
Es wird zurzeit nicht davon ausgegangen, dass sich in naher Zukunft etwas an der Steuerbarkeit des Kuchenverkaufs im schulischen Rahmen ändern wird. Bezüglich des Verkaufs von Kuchen außerhalb des schulischen Rahmens sollten lediglich die Fördervereine (oder ggf. Schülerfirmen) tätig werden. Diesen Hinweis wird die Verwaltung an die Schulen weitergeben.
