Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 22-20086-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Übergänge in den Jahrgang 5 der weiterführenden Schule
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 40 Fachbereich Schule
- Beteiligt:
- DEZERNAT II - Personal-, Organisations-, Digitalisierungs- und Ordnungsdezernat
- Verantwortlich:
- Dr. Pollmann
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Schulausschuss
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zur Kenntnis
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02.12.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Zur Anfrage der SPD-Fraktion vom 20.11.2022 (22-20086) wird wie folgt Stellung genommen:
Die Stadt Braunschweig als Schulträgerin ist nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) § 101 Abs. 1 dazu verpflichtet, eine ausreichende Anzahl an Schulplätzen an allgemein bildenden Gymnasien zur Verfügung zu stellen. Die Zahl der Anmeldungen für den fünften Jahrgang an den Gymnasien entspricht in der Regel nicht der Zahl der Schulplätze, d. h. einige Schulen haben Anmeldeüberhänge und andere freie Kapazitäten. Die aus dem Erziehungsrecht der Eltern resultierende Wahlfreiheit ist schulgesetzlich auf die Schulformen und Bildungsgänge bezogen. Nach § 5 der aktuell geltenden 8. Änderungssatzung der Schulbezirkssatzung der Stadt Braunschweig gilt für die Gymnasien das gesamte Gebiet der Stadt Braunschweig als gemeinsamer Schulbezirk.
Mit der Rückkehr zum G 9, dem Abitur nach 13 Jahren, hat die Stadt Braunschweig für mehrere Gymnasien neue Raumprogramme entwickelt, um den zusätzlichen Bedarfen gerecht zu werden. Die drei Gymnasien Lessinggymnasium, Neue Oberschule und Ricarda-Huch-Schule werden im Zuge dieser Maßnahmen zu einer 5-Zügigkeit gem. Standardraumprogramm für die Gymnasien erweitert, da in Zukunft aufgrund der demografischen Entwicklung und Wohnbaugebietsentwicklung mehr Schülerinnen und Schüler (SuS) an den städtischen Gymnasien erwartet werden als aktuell.
Zu Frage 1:
Die Stadt Braunschweig hat keine Zügigkeiten für ihre Gymnasien festgelegt. Die Schulen nehmen gemäß ihren räumlichen Kapazitäten eine maximale Anzahl von Klassen auf. Es müssen nicht zwingend aller Schuljahrgänge im Sekundarbereich I die gleiche Zügigkeit aufweisen. Über die Aufnahme von SuS entscheiden die Schulen in eigener Zuständigkeit. Alle städtischen Gymnasien sind auch Ganztagsschulen, so dass die Aufnahme von SuS an diesen Schulen beschränkt werden kann, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. Dann wird ein Losverfahren durchgeführt, um allen angemeldeten Kindern an der Schule die gleichen Chancen für eine Aufnahme einzuräumen. Daraus folgt, dass ein mögliches Aufnahmekriterium, wie beispielsweise Zeugnisnoten oder die Nähe des Wohnortes zur Schule keine Berücksichtigung finden kann. Gem. § 59a Absatz 1 NSchG dürfen lediglich Geschwisterkinder bevorzugt aufgenommen werden.
Zu Frage 2:
Es gibt zwei Verteilerkonferenzen. Bei der ersten, die gemeinsam mit der Stadt Braunschweig als Schulträgerin durchgeführt wird, wird festgestellt, welche Gymnasien mehr Anmeldungen haben, als sie maximal aufnehmen können, und welche Gymnasien weniger Anmeldungen haben, als sie im kommenden 5. Schuljahrgang maximal aufnehmen können.
Danach versenden die Gymnasien, die kapazitätsbedingt nicht alle SuS in den 5. Schuljahrgang aufnehmen können, Briefe mit ablehnenden Bescheiden an die betroffenen Eltern oder Erziehungsberechtigten der Kinder, die keinen Platz an der jeweiligen Schule erhalten. In diesen Briefen werden die Gymnasien mit noch freien verfügbaren Plätzen genannt, an denen die Kinder angemeldet werden können. In einer zweiten Verteilerkonferenz der Gymnasien mit freien Kapazitäten im 5. Schuljahrgang werden ggf. SuS anders verteilt, sollte eine Schule nach diesem zweiten Anmeldeverfahren nicht genügend Plätze zur Verfügung haben. So wird sichergestellt, dass alle SuS einen Schulplatz an einem Gymnasium erhalten..
