Rat und Stadtbezirksräte
Stellungnahme - 22-20138-01
Grunddaten
- Betreff:
-
Ist die Aufhebung des Denkmalschutzes für die Braunschweiger Stadthalle und andere Bauwerke möglich?
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Stellungnahme
- Federführend:
- 0610 Stadtbild und Denkmalpflege
- Beteiligt:
- DEZERNAT III Stadtplanungs-, Verkehrs-, Tiefbau- und Baudezernat; 0600 Baureferat; 0100 Steuerungsdienst
- Verantwortlich:
- Leuer
Beratungsfolge
| Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ausschuss für Planung und Hochbau
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zur Kenntnis
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07.12.2022
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die 1965 fertiggestellte Stadthalle Braunschweig ist ein deutschlandweit bedeutendes und in der Struktur gut erhaltenes Beispiel eines Veranstaltungszentrums aus dieser Zeit. Die Initiative, die Stadthalle unter Denkmalschutz zu stellen, ging 2016/17 vom für die Denkmalklassifizierung zuständigen Niedersächsischen Landesamt für Denkmalpflege (NLD) aus. Von dort folgte im Verfahren wie üblich eine Einbeziehung der Stadt Braunschweig als Eigentümerin. Der Denkmalstatus für das Gebäude der Stadthalle selbst wurde 2017 von der Stadt Braunschweig grundsätzlich nachvollzogen und akzeptiert. Die Stadt sprach sich aber damals deutlich gegen die geplante zusätzliche Ausweisung des angrenzenden Parkdecks als Denkmalbestandteil aus (siehe 17-06022). Diesem Votum wurde seitens des NLD auch gefolgt. Worin der Denkmalwert der Stadthalle Braunschweig im Einzelnen begründet ist, wurde ausführlich in der Ratsvorlage 17-05842-2 dargestellt. Die Denkmalbedeutung der Stadthalle Braunschweig wurde auf Nachfrage der Stadt Braunschweig im Februar 2022 vom NLD noch einmal ausdrücklich bestätigt. Dies wurde im Anschluss auch in einer Antwort der Verwaltung auf eine entsprechende politische Anfrage (22-18703-01) berichtet.
Die Verwaltung weist in diesem Kontext auch darauf hin, dass von Kommunen eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit bezüglich einer Erhaltungsverpflichtung nach § 7 (4) des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes nicht geltend gemacht werden kann. Hier wird von einer Vorbildwirkung der öffentlichen Hand ausgegangen. Insofern würden wirtschaftliche Gründe für eine Überprüfung des Denkmalstatus eines öffentlichen Gebäudes nicht ausschlaggebend sein können.
Dies vorausgeschickt beantwortet die Verwaltung die gestellten Fragen wie folgt:
Zu 1) Die Verwaltung sieht keinen Anlass, den Denkmalschutzstatus der Stadthalle anzuzweifeln und erneut zu thematisieren, zumal notwendige bauliche Veränderungen mit dem Denkmalstatus nach vorheriger Abstimmung mit den Denkmalbehörden vereinbar sind.
Zu 2) Die Verwaltung sieht sich als Sachverwalterin ihrer Baudenkmale und damit auch als Hüterin der bedeutenden Stadt- und Architekturgeschichte Braunschweigs. Sie bereitet aktuell keine Überprüfungsanträge für den Denkmalstatus von Baudenkmalen vor und sieht derzeit auch keine Veranlassung hierzu. Im Fall unterschiedlicher Interessenlagen bei der Erhaltung und Nutzung von Denkmalen setzt die Verwaltung auf Kooperation und dialogische Lösungen.
Zu 3) Die Eintragung eines Gebäudes als Baudenkmal in die Liste die Kulturdenkmale durch das NLD ist ein Verwaltungsvorgang für dessen Überprüfung Rechtsmittel grundsätzlich zur Verfügung stehen.
