Rat und Stadtbezirksräte

ALLRIS - Vorlage

Anfrage (öffentlich) - 22-20201

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Sachverhalt

Sachverhalt:
Die Stadt Hanau verweigerte im Jahr 2011 einem im Stadtgebiet bereits ansässigen Atombetrieb die Genehmigung zur Errichtung eines weiteren Zwischenlagers. Zur Begründung führte die Stadt Hanau an, sie wolle das Gewerbegebiet anders weiterentwickeln und wünsche keine weiteren Zwischenlager. Die antragstellende Firma beklagte daraufhin die Stadt Hanau, das Klageverfahren ging über mehrere Instanzen und endete im Januar 2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Dieses gab der Stadt Hanau Recht. 

Der amtliche Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichtes lautet, dass „ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle aus kerntechnischen Anlagen […ist...] in einem Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO) bauplanungsrechtlich unzulässig“ ist und dieser Leitsatz bezieht sich lt. der Erläuterung des Bundesverwaltungsgerichtes auf alle Schritte des Umgangs mit radioaktiven Abfällen.1

Das Oberste Verwaltungsgericht folgt damit dem vorausgegangenen Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, das auf die „Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde“ hinweist, „Betriebe der Entsorgungskette radioaktiver Stoffe (hier Zwischenlager für konditionierte radioaktive Abfälle) aus städtebaulichen Gründen in einem Gewerbegebiet abzulehnen.“ Sie begründet das damit, dass „auch wenn die strahlenschutzrechtlichen Anforderungen an ein Zwischenlager für radioaktive Abfälle nicht der Prüfkompetenz der Baugenehmigungsbehörde unterfallen und diese regelmäßig nicht vom Regelungsgehalt der Baugenehmigung umfasst werden, […] weder die beabsichtigten Nutzungen noch die mit diesen einhergehenden städtebaulichen Auswirkungen im Baugenehmigungsverfahren außer Betracht bleiben […] dürfen.“2

Zum Thema neuer Bebauungspläne wird eine Neuausrichtung des ehemaligen „Atomdorfes“ nicht beanstandet und u.a. ausgeführt, dass es „dem Plangeber bei Überplanung eines teilweise bebauten Gebietes grundsätzlich unbenommen ist, vorhandene Gebäude mit der dort vorhandenen Nutzung auf den Bestandsschutz zurückzufahren und anderen Nutzungen ein stärkeres Gewicht einzuräumen, soweit dies städtebaulichen Erwägungen folgt.“3

Vor diesem Hintergrund bitten wir die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie wurde das „Hanauer Urteil“ innerhalb der Verwaltung der Stadt Braunschweig bekannt gemacht, um sicherzustellen, dass die einzelnen Mitarbeiter*innen gemäß dieses neuen Leitsatzes des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden?

2. Plant die Verwaltung künftig ihren Handlungsspielraum zu nutzen, um Anlagen nach Strahlenschutzverordnung zu verhindern, selbst wenn die zuständige Fachbehörde für die strahlenschutzrechtlichen Belange (hier NMU) die Unbedenklichkeit einer Betriebsansiedlung/ -erweiterung erklärt?

3. Inwieweit wird das Urteil zu einer neuen Bewertung der planungsrechtlichen Möglichkeiten bei zukünftigen Bauleitplanverfahren wie z.B. dem TH 24 führen?

 

1 VGH Kassel, Urteil vom 20.02.2020 - https://openjur.de/u/2261868.html , AZ.: 3 A 505/18 und BVerwG, Urteil vom 25.01.2022, Az.: BVerWG 4 C 2.20 - https://www.bverwg.de/250122U4C2.20.0 und PM 7/2022 ,PM - https://www.bverwg.de/pm/2022/7

2 Ebd.

3 Ebd.

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